Rechtsprechung
| BGH, 28.02.1952 - 4 StR 56/51 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- junsv.nl
Erschiessung eines Bauern, der kurz vor Einrücken der Amerikaner auf seinem Hof eine weisse Fahne gehisst hatte
Verfahrensgang
- LG Münster, 09.10.1950 - 6 Ks 6/50
- BGH, 28.02.1952 - 4 StR 56/51
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (3)
- RG, 02.12.1929 - II 369/28
1. Muß das Gericht dem Antrag auf Einholung eines Obergutachtens entsprechen, …
Auszug aus BGH, 28.02.1952 - 4 StR 56/51
(RGSt 64, 113). - BGH, 12.07.1951 - III ZR 168/50
Persönliche Haftung aus Amtspflichtverletzung
Auszug aus BGH, 28.02.1952 - 4 StR 56/51
Im übrigen war der sogenannte Himmler-Befehl keine Rechtsnorm und seine Befolgung rechtswidrig (BGHZ 3, 106 [BGH 12.07.1951 - III ZR 168/50]). - RG, 27.02.1922 - 1393/21
1. Zum Begriff der Fahrlässigkeit. 2. Schließt das Recht zu einem Eingriff in ein …
Auszug aus BGH, 28.02.1952 - 4 StR 56/51
Daraus folgt bereits, dass der Angeklagte sich weder auf Notwehr, noch auf einen Notstand berufen kann; denn beide Strafausschliessungsgründe setzen voraus, dass eben die Abwendung einer - wirklichen oder vorgestellten - gegenwärtigen Gefahr der bestimmende Beweggrund zum Handeln gewesen ist (vgl RGSt 54, 199; 56, 285; OGHSt 1, 313).
- BGH, 28.11.1952 - 4 StR 23/50
Mitwirkung am 'Euthanasieprogramm' in westfälischen Anstalten durch Kontrolle der …
Die Angeklagten durften sie daher, weil sie ihren Zweck erkannten, nicht befolgen (BGHZ 3, 106; BGHSt 2, 251 ff.; BGH Urteil vom 28.Februar 1952 - 4 StR 56/51 ). - BGH, 30.03.1962 - 4 StR 33/62
Rechtsmittel
Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß der Tatrichter in solchem Falle zur Erhebung weiterer Beweise von Amts wegen nicht verpflichtet ist (u.a. BGH NJW 1951, 283 Nr. 22; BGH 4 StR 56/51 vom 28. Februar 1952, 4 StR 497/59 vom 20. Mai 1960, 4 StR 5/60 vom 13. Mai 1960 [S. 13]. - BGH, 20.03.1952 - 4 StR 702/51
Rechtsmittel
Da nun der blosse Umstand, dass die Angeklagte sich infolge der Drohungen W. in Gefahr befunden oder geglaubt hätte, den Meineid nicht zu entschuldigen vermag, der Strafausschliessungsgrund des § 52 StGB vielmehr voraussetzt, dass eben die Abwendung einer - wirklichen oder vorgestellten - Gefahr für Leib oder Leben der bestimmende Beweggrund zum Handeln gewesen ist (OGHSt 1, 313; BGH 4 StR 56/51 v. 28. Februar 1952), so schliesst bereits die richterliche Feststellung eines anderweiten Tatmotivs die Berufung auf Notstand im Sinne des § 52 StGB aus.
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