Rechtsprechung
| BGH, 02.12.2010 - 4 StR 589/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Führens eines verbotenen Gegenstandes
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 349 Abs. 2
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Führens eines verbotenen Gegenstandes - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 12.05.2009 - 1 StR 718/08
Anforderungen an die Feststellung und die Beweiswürdigung von …
Auszug aus BGH, 02.12.2010 - 4 StR 589/10
Jedoch wird der Tenor dieses Urteils dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Führen eines verbotenen Gegenstandes schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 353/10 (zu § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG); Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 (zu § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffenG)). - BGH, 05.10.2010 - 3 StR 353/10
Gewerbsmäßige Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an Personen …
Auszug aus BGH, 02.12.2010 - 4 StR 589/10
Jedoch wird der Tenor dieses Urteils dahin neu gefasst, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Führen eines verbotenen Gegenstandes schuldig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 3 StR 353/10 (zu § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG); Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 (zu § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffenG)).
- BGH, 28.05.2018 - 3 StR 115/18
Verhältnis von Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und stationärer Therapie …
Hinsichtlich der Betäubungsmittelstraftat genügt eine Formulierung, die das bewaffnete Einführen von Betäubungsmitteln zum Ausdruck bringt; des Zusatzes "in nicht geringer Menge" bedarf es nicht, weil der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stets voraussetzt, dass die Tat eine solche Menge betrifft (…vgl. zur Tenorierung BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14, juris Rn. 3; vom 2. Dezember 2010 - 4 StR 589/10, juris; Zschockelt, NStZ 1997, 266).
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