Rechtsprechung
| BGH, 13.12.1973 - 4 StR 593/73 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Verurteilung wegen Betruges und Untreue - Fortsetzung einer Hauptverhandlung in Abwesenheit eines Angeklagten - Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- BGH, 02.10.1952 - 3 StR 83/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 13.12.1973 - 4 StR 593/73
Voraussetzung für das Verfahren gemäß § 231 Abs. 2 StPO ist, daß der Angeklagte der Hauptverhandlung "eigenmächtig" ferngeblieben ist, daß er also - ohne sich auf einen berechtigten Grund stützen zu können - den Versuch gemacht hat, den Gang der Rechtspflege zu stören und die Hauptverhandlung durch seine Abwesenheit unwirksam zu machen (BGHSt 3, 187, 190; 10, 304/305).Sie wäre auch, wenn und solange das Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein bevorstehendes eigenmächtiges Ausbleiben des Angeklagten hat, unangebracht, weil sie in verfahrenswidriger und richt erlaubter Weise (vgl. BGHSt 3, 187, 190) den Angeklagten geradezu dazu anreizen könnte, der Hauptverhandlung fernzubleiben.
- BGH, 26.06.1957 - 2 StR 182/57
Auszug aus BGH, 13.12.1973 - 4 StR 593/73
Voraussetzung für das Verfahren gemäß § 231 Abs. 2 StPO ist, daß der Angeklagte der Hauptverhandlung "eigenmächtig" ferngeblieben ist, daß er also - ohne sich auf einen berechtigten Grund stützen zu können - den Versuch gemacht hat, den Gang der Rechtspflege zu stören und die Hauptverhandlung durch seine Abwesenheit unwirksam zu machen (BGHSt 3, 187, 190; 10, 304/305).Würde sich ergeben, daß der Angeklagte entgegen der damals durchaus berechtigt erscheinenden Überzeugung des Tatrichters in Wirklichkeit nicht eigenmächtig in der Hauptverhandlung ausgeblieben ist, so müßte in der Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gefunden werden (BGHSt 10, 304, 305/306).
- BGH, 15.11.1973 - 4 StR 558/73
Voraussetzungen einer Verurteilung wegen Betruges - Bildung einer Gesamtstrafe
Auszug aus BGH, 13.12.1973 - 4 StR 593/73
Ebenso hat er am 7. Januar 1973 an das Landgericht Essen zur Sache 30 KMs 9/72, in der vor der VI. Strafkammer Termin zur Hauptverhandlung auf den 8. Januar 1973 anberaumt war (der Termin ist dann aufgehoben und die Hauptverhandlung erst später durchgeführt worden: Urteil der VI. Strafkammer des Landgerichts Essen vom 22. Juni 1973; Beschluß des jetzt erkennenden Senats vom 15. November 1973, 4 StR 558/73), ein Telegramm aus M. gesandt, wonach sein "Erscheinen nicht möglich" sei, "da krank in M.; Attest folgt" (Ablichtung Bd. I c Bl. 128 a d.A.).
- BGH, 06.03.1984 - 5 StR 997/83
Verhandlung in der Fortsetzungsverhandlung ohne den Angeklagten - Voraussetzungen …
Zwar kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Begründetheit einer auf Verletzung des § 231 Abs. 2 StPO gestützten Rüge darauf an, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Eigenmächtigkeit des Ausbleibens des Angeklagten auch im Zeitpunkt der Revisionsentscheidung nachgewiesen werden können (BGH Urteil vom 13. Dezember 1973 - 4 StR 593/73 - Urteil vom 15. November 1977 - 1 StR 301/77 - Urteil vom 7. November 1978 - 1 StR 470/78 -). - BGH, 15.11.1977 - 1 StR 301/77
Eintritt des Strafklageverbrauchs - Ordnungsgemäße Verlesung von Niederschriften …
Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Gericht Grund zu der Annahme hatte, der Angeklagte habe den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorsätzlich nicht wahrgenommen, sondern allein darauf, ob eine derartige Eigenmächtigkeit tatsächlich vorlag (BGH, Urteil vom 26. Juli 1977 - 1 StR 244/77 - m. Nachw.) und ob ihm dies - auch im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung - nachgewiesen werden kann (BGH, Urteile vom 25. Juli 1973 - 2 StR 20/73 - und vom 13. Dezember 1973 - 4 StR 593/73).
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