Rechtsprechung
| BGH, 04.04.1985 - 4 StR 93/85 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Abgrenzung von einfacher zu schwerer Brandstiftung - Inbrandsetzen wesentlicher Teile eines Gebäudes, das nicht endgültig als Wohnung aufgegeben war - Einschränkende Auslegung des Tatbestandes des abstrakten Gefährdungsdelikts in den Fällen, in denen eine Gefährdung für ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StGB § 306 Nr. 2
Papierfundstellen
- NStZ 1985, 408
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (6)
- BGH, 22.04.1982 - 4 StR 561/81
Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit …
Auszug aus BGH, 04.04.1985 - 4 StR 93/85
Daher sieht es die Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums als rechtlich unerheblich an, ob sich zur Tatzeit tatsächlich - sei es auch widerrechtlich - Menschen in dem in Brand gesetzten Gebäude befunden haben und ob der Täter sich davon überzeugt hat, daß im konkreten Fall Menschenleben nicht gefährdet werden konnten (BGH NStZ 1982, 420 m. w. Nachw.).Mit der von einem Teil des - vor allem neueren - Schrifttums erhobenen Forderung, mit Rücksicht auf das Schuldprinzip die Tatbestände der abstrakten Gefährdungsdelikte in den Fällen einschränkend auszulegen, in denen eine Gefährdung von Menschenleben nach den tatsächlichen Gegebenheiten mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, hat sich der Senat in der Entscheidung BGHSt 26, 121, 124 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]/125 auseinandergesetzt (vgl. auch BGH NStZ 1982, 420, 421 mit Anm. Hilger).
So hat er in den Fällen der Inbrandsetzung eines dreistöckigen Hotels (BGHSt 26, 121, 125) [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75], eines Bauernhauses mit Nebengebäuden (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 470/79) und eines zweistöckigen Wohn- und Gaststättengebäudes (BGH NStZ 1982, 420, 421) keinen Zweifel daran gelassen, daß es generell gefährlich im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB ist, derartige, nicht einfach zu überschauende Gebäude in Brand zu setzen, auch wenn keine konkrete Gefährdung eines Menschenlebens eingetreten sein mag.
Dieses Verhalten kann allenfalls für die Strafzumessung Bedeutung gewinnen (BGH NStZ 1982, 420).
- BGH, 24.04.1975 - 4 StR 120/75
Begriffsbestimmung des Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen dient - …
Auszug aus BGH, 04.04.1985 - 4 StR 93/85
Mit der von einem Teil des - vor allem neueren - Schrifttums erhobenen Forderung, mit Rücksicht auf das Schuldprinzip die Tatbestände der abstrakten Gefährdungsdelikte in den Fällen einschränkend auszulegen, in denen eine Gefährdung von Menschenleben nach den tatsächlichen Gegebenheiten mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, hat sich der Senat in der Entscheidung BGHSt 26, 121, 124 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]/125 auseinandergesetzt (vgl. auch BGH NStZ 1982, 420, 421 mit Anm. Hilger).So hat er in den Fällen der Inbrandsetzung eines dreistöckigen Hotels (BGHSt 26, 121, 125) [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75], eines Bauernhauses mit Nebengebäuden (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 470/79) und eines zweistöckigen Wohn- und Gaststättengebäudes (BGH NStZ 1982, 420, 421) keinen Zweifel daran gelassen, daß es generell gefährlich im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB ist, derartige, nicht einfach zu überschauende Gebäude in Brand zu setzen, auch wenn keine konkrete Gefährdung eines Menschenlebens eingetreten sein mag.
- BGH, 11.10.1979 - 4 StR 470/79
Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung
Auszug aus BGH, 04.04.1985 - 4 StR 93/85
Nach diesen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte durch das Inbrandsetzen wesentlicher Teile des Gebäudes (vgl. BGH NStZ 1982, 201), das von seiner Ehefrau nicht endgültig als Wohnung aufgegeben war (vgl. BGHSt 16, 394, 396 [BGH 20.11.1961 - 2 StR 521/61]; 23, 114 [BGH 10.09.1969 - 2 StR 276/69]; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 470/79), eine schwere Brandstiftung im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB begangen.So hat er in den Fällen der Inbrandsetzung eines dreistöckigen Hotels (BGHSt 26, 121, 125) [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75], eines Bauernhauses mit Nebengebäuden (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 470/79) und eines zweistöckigen Wohn- und Gaststättengebäudes (BGH NStZ 1982, 420, 421) keinen Zweifel daran gelassen, daß es generell gefährlich im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB ist, derartige, nicht einfach zu überschauende Gebäude in Brand zu setzen, auch wenn keine konkrete Gefährdung eines Menschenlebens eingetreten sein mag.
- BGH, 10.09.1969 - 2 StR 276/69
Totschlag und lebensgefährdende Brandstiftung - Anrechnung der Untersuchungshaft …
Auszug aus BGH, 04.04.1985 - 4 StR 93/85
Nach diesen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte durch das Inbrandsetzen wesentlicher Teile des Gebäudes (vgl. BGH NStZ 1982, 201), das von seiner Ehefrau nicht endgültig als Wohnung aufgegeben war (vgl. BGHSt 16, 394, 396 [BGH 20.11.1961 - 2 StR 521/61]; 23, 114 [BGH 10.09.1969 - 2 StR 276/69]; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 470/79), eine schwere Brandstiftung im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB begangen. - BGH, 20.11.1961 - 2 StR 521/61
Auszug aus BGH, 04.04.1985 - 4 StR 93/85
Nach diesen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte durch das Inbrandsetzen wesentlicher Teile des Gebäudes (vgl. BGH NStZ 1982, 201), das von seiner Ehefrau nicht endgültig als Wohnung aufgegeben war (vgl. BGHSt 16, 394, 396 [BGH 20.11.1961 - 2 StR 521/61]; 23, 114 [BGH 10.09.1969 - 2 StR 276/69]; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 470/79), eine schwere Brandstiftung im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB begangen. - BGH, 17.12.1981 - 4 StR 620/81
Anforderungen an das Merkmal des Inbrandsetzens - Wesentliche Bestandteile eines …
Auszug aus BGH, 04.04.1985 - 4 StR 93/85
Nach diesen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte durch das Inbrandsetzen wesentlicher Teile des Gebäudes (vgl. BGH NStZ 1982, 201), das von seiner Ehefrau nicht endgültig als Wohnung aufgegeben war (vgl. BGHSt 16, 394, 396 [BGH 20.11.1961 - 2 StR 521/61]; 23, 114 [BGH 10.09.1969 - 2 StR 276/69]; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 - 4 StR 470/79), eine schwere Brandstiftung im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB begangen.
- BGH, 14.11.2013 - 3 StR 336/13
Brandstiftungsdelikte (Inbrandsetzen; Deckenverkleidung nicht ohne weiteres …
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen zur Wohnung dienende Gebäude als Mittelpunkt des menschlichen Lebens absolut geschützt werden, ohne dass im Einzelfall der Frage Bedeutung zukommen soll, ob sich zur Tatzeit tatsächlich Menschen in dem Gebäude befinden und ob sich der Täter davon überzeugt hat, dass im konkreten Fall Menschenleben nicht gefährdet werden können (BGH, Urteile vom 22. April 1982 - 4 StR 561/81, NStZ 1982, 420, 421; vom 4. April 1985 - 4 StR 93/85, NStZ 1985, 408, 409; vom 15. September 1998 - 1 StR 290/98, NStZ 1999, 32, 33 f.). - BGH, 15.09.1998 - 1 StR 290/98
Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug; Milderes später in Kraft …
Denn ein Täter kann das abstrakte Gefährdungsdelikt grundsätzlich nicht auf diese Weise ausschließen (BGH NStZ 1982, 420, 421 mit Anm. Hilger; BGH NStZ 1985, 408 f.).Für andere Fälle hat er eine solche Möglichkeit verneint (BGH NStZ 1985, 408 f.).
- BGH, 08.12.2021 - 3 StR 264/21
Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion: Mindestanzahl für die Annahme der …
Schließlich führt es nicht zu einem anderen Ergebnis, dass das Grunddelikt § 308 Abs. 1 StGB anders als § 306 Abs. 1, § 306a Abs. 1 StGB als konkretes Gefährdungsdelikt ausgestaltet ist; denn die Herbeiführung des Gefahrerfolges ist zwar kein gesetzliches Merkmal des abstrakten Gefährdungsdelikts, wohl aber typische Folge der unter Strafe gestellten gemeingefährlichen Tathandlung und deshalb gesetzgeberisches Motiv der Vertatbestandlichung (BGH, Urteile vom 24. April 1975 - 4 StR 120/75, BGHSt 26, 121, 123; vom 22. April 1982 - 4 StR 561/81, NStZ 1982, 420, 421; vom 4. April 1985 - 4 StR 93/85, NStZ 1985, 408, 409).
- BGH, 10.05.1988 - 4 StR 118/88
Inbrandsetzen eines nicht zum Aufenthalt von Menschen dienenden Teils eines …
Auch § 306 Nr. 3 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das ein Tun unter Strafe stellt, das typischerweise das Leben von Personen gefährdet, die sich in einem Gebäude aufhalten (vgl. BGH NStZ 1985, 408, 409). - BGH, 23.11.1993 - 1 StR 742/93
Anhaltspunkte für die Einordnung eines Tatbeteiligten als Mittäter - …
Diese Voraussetzungen dürften nach den bisherigen Feststellungen gegeben sein; daß der Wohnungsinhaber am Tattag - wie auch von den Angeklagten erkannt - nicht anwesend war, ändert nichts, da § 306 Nr. 2 StGB ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist (BGHSt 26, 121, 123 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75]; BGH NStZ 1985, 408, 409). - BayObLG, 06.03.2003 - 1 ObOWi 58/03
Fahrverbot bei Missachtung eines roten Wechsellichtzeichens
So hat der Bundesgerichtshof eine abstrakte Gefährdung im Rahmen von § 306 Nr. 2 StGB bejaht, obwohl der Täter sich davon überzeugt hatte, dass im konkreten Fall keine Gefahr für Leib und Leben von Hausbewohnern bestand (BGH NStZ 1985, 408; siehe BGHSt 26, 121;… allgemein zur Problematik Schönke/Schröder/Heine StGB 26. Aufl. Vor §§ 306 ff. Rn. 3 ff;… Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil 2. Aufl. Band 1 § 11 Rn. 119 ff.). - LG Arnsberg, 07.03.2007 - 2 KLs 56/06
Ferienhaus, Brandstiftung
Für andere Fälle hat er eine solche Möglichkeit verneint (BGH, NStZ 1985, 408 f). - BayObLG, 12.02.2002 - 1 ObOWi 607/01
Anforderungen an die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens; …
So hat der Bundesgerichtshof eine abstrakte Gefährdung im Rahmen von § 306 Nr. 2 StGB bejaht, obwohl der Täter sich davon überzeugt hatte, daß im konkreten Fall keine Gefahr für Leib und Leben von Hausbewohnern bestand (BGH NStZ 1985, 408; siehe auch BGHSt 26, 121 [BGH 24.04.1975 - 4 StR 120/75] ;… allgemein zur Problematik Schönke/Schröder/Heine StGB 26. Aufl. Vor §§ 306 ff. Rn. 3 ff.;… Roxin Strafrecht Allgemeiner Teil 2. Aufl. Band 1 § 11 Rn. 119 ff.). - BayObLG, 30.12.1996 - 2 ObOWi 940/96 So hat der Bundesgerichtshof eine abstrakte Gefährdung im Rahmen von § 306 Nr. 2 StGB bejaht, obwohl der Täter sich davon überzeugt hatte, daß im konkreten Fall keine Gefahr für Leib und Leben von Hausbewohnern bestand (BGH NStZ 1985, 408 ; vgl. zur Problematik allgemein Schönke/Schröder/Cramer StGB 24. Aufl. vor § 306 Rn. 3 ff; Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil Band 1 § 11 Rnrn.
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