Rechtsprechung
| LG Freiburg, 12.03.2003 - 4 T 26/03 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,40496) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- ra.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Möglichkeit des Vorbringens von materiellen Einwendungen gegen zu schaffende Vollstreckungstitel in dem in § 56g Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) vorgesehenen Festsetzungsverfahren; Anwendbarkeit des § 767 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Kenzingen, 29.11.2002 - XVII 50/99
- LG Freiburg, 12.03.2003 - 4 T 26/03
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 15.11.1951 - IV ZR 72/51
Aufrechnung gegen Kostenerstattungsanspruch
Auszug aus LG Freiburg, 12.03.2003 - 4 T 26/03
Bereits zum Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 103 ff. ZPO) hat der Bundesgerichtshof schon in einem frühen Urteil (BGHZ 3, 381 ff.) ausgeführt, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nach der ihm vom Gesetz zugewiesenen Stellung nicht befugt ist, über Bestand und die Höhe von Gegenforderungen zu entscheiden.
- KG, 10.07.2007 - 1 W 454/03
Bei der Festsetzung der Vergütung nach § 56g Abs. 1 FGG findet keine Prüfung von …
Etwaige Gegenforderungen können im Wege der Zwangsvollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden (OLG Celle, RVGreport 2004, 120; OLG Schleswig, FamRZ 2000, 1048; LG Freiburg, Beschl. vom 12.3.2003 - 4 T 26/03 - in iuris), sofern der Zahlungsverpflichtete nicht bereits zuvor und ohne Rücksicht auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren den Schadensersatzprozess eingeleitet hat.
dejure.org
Übersicht LG Freiburg
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.