Rechtsprechung
| LAG Köln, 10.09.2004 - 4 Ta 298/04 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Einstweilige Verfügung auf Beschäftigung
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 611 BGB, 935, 940 ZPO
Einstweilige Verfügung auf Beschäftigung - Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 611; ZPO § 935 § 940
Keine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung bei finanzieller Schwierigkeiten - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Finanzielle Schwierigkeiten als Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung darstellen
Verfahrensgang
- ArbG Köln, 23.07.2004 - 7 Ga 137/04
- LAG Köln, 10.09.2004 - 4 Ta 298/04
Papierfundstellen
- BB 2005, 784
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- LAG Köln, 06.08.1996 - 11 Ta 151/96
Einstweiliger Rechtsschutz: einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung
Auszug aus LAG Köln, 10.09.2004 - 4 Ta 298/04
Finanzielle Schwierigkeiten können keinen Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung darstellen (ebenso schon LAG Köln - 11 Ta 151/96 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 40).Die Notwendigkeit, auf Entgeltzahlungen angewiesen zu sein, begründet daher keinen Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung (ebenso LAG Köln - 11 Ta 151/96 - LAGE § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 40).
- LAG Düsseldorf, 17.11.2010 - 12 SaGa 19/10
Unbegründeter Eilantrag auf Prozessbeschäftigung; unsubstantiierte Darlegungen …
Das Interesse des Arbeitnehmers an der Erzielung von Lohneinkünften ("Notbedarf") gibt keinen Verfügungsgrund für eine Beschäftigungsverfügung (wie LAG Köln 10.09.2004 - 4 Ta 298/04 - Juris Rn. 4).Rn. 18 Im übrigen kann das wirtschaftliche Interesse an der Erzielung von Lohneinkünften keine Beschäftigungsverfügung rechtfertigen, weil ein entsprechender Weiterbeschäftigungstitel überhaupt keine Verurteilung zur Lohnzahlung enthielte und daher ungeeignet wäre, die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers zu sichern (LAG Köln 10.09.2004 - 4 Ta 298/04 - Juris Rn. 4 = LAGE Nr. 4 zu § 611 BGB 2002 Beschäftigungspflicht).
- LAG Rheinland-Pfalz, 24.06.2015 - 4 SaGa 2/15
Einstweilige Verfügung - Beschäftigungsanspruch
Ein entsprechender Beschäftigungstitel enthielte nämlich nicht zugleich eine Verurteilung zur Lohnzahlung und wäre daher ungeeignet, die wirtschaftliche Existenz der Verfügungsklägerin zu sichern (vgl. LAG Köln v. 10.09.2004 - 4 Ta 298/04 - zitiert nach juris). - LAG Köln, 22.01.2014 - 11 SaGa 10/13
Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung
Zum anderen könnte eine stattgebende Entscheidung die wirtschaftliche Existenz des Verfügungsklägers nicht unmittelbar sichern, denn aufgrund des Weiterbeschäftigungstitels kann nicht auf Lohnzahlung vollstreckt werden (LAG Köln, Beschl. v. 10.09.2004 - 4 Ta 298/04 -). - LAG Schleswig-Holstein, 20.04.2012 - 5 SaGa 1/12
Kosten, Kostenentscheidung, Erledigungserklärung, übereinstimmende, Einstweiliges …
Denn das wirtschaftliche Interesse an der Erzielung von Lohneinkünften kann keine Beschäftigungsverfügung rechtfertigen, weil ein entsprechender Weiterbeschäftigungstitel überhaupt keine Verurteilung zur Lohnzahlung enthielte und daher ungeeignet wäre, die wirtschaftliche Existenz des Arbeitnehmers zu sichern (…LAG Düsseldorf, Urt. v. 17.11.2010 - 12 SaGa 19/10 , zit. n. Juris; LAG Köln, Beschl. v. 10.09.2004 - 4 Ta 298/04 -, zit. n. Juris). - LAG Köln, 28.08.2008 - 13 Ta 237/08
Einstweilige Verfügung; Beschäftigung Schwerbehinderter
Denn eine stattgebende Entscheidung könnte die wirtschaftliche Existenz des Klägers nicht sichern, da ein entsprechender Beschäftigungstitel eine Verurteilung zur Lohnzahlung enthält (ebenso LAG Köln - 11 Ta 158/9; 10.09.2004- 4 Ta 298/04).
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