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Rechtsprechung
   LAG Hamm, 12.09.2003 - 4 Ta 470/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,3768
LAG Hamm, 12.09.2003 - 4 Ta 470/02 (https://dejure.org/2003,3768)
LAG Hamm, Entscheidung vom 12.09.2003 - 4 Ta 470/02 (https://dejure.org/2003,3768)
LAG Hamm, Entscheidung vom 12. September 2003 - 4 Ta 470/02 (https://dejure.org/2003,3768)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114; ZPO § 121; BRAO § 48 Abs. 2
    Eingeschränkte PKH-Bewilligung bei Anwaltswechsel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Anspruch auf Beiordnung eines anderen als im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Anwalts; Aufhebung der Beiordnung des ersten Anwalts in Vertretungsanzeige der zweiten Anwalts; Bestehen eines triftigen Grundes oder Ausschluss von Mehrkosten für Landeskasse

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (36)

  • LSG Sachsen, 31.01.2000 - L 3 AL 158/97
    Auszug aus LAG Hamm, 12.09.2003 - 4 Ta 470/02
    Zwar enthält § 48 Abs. 2 BRAO nur ein Antragsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts; dies bedeutet aber nicht, daß die Partei selbst nicht die Aufhebung der Beiordnung beantragen kann (OLG Koblenz v. 13.12.1985 - 15 WF 1432/85, FamRZ 1986, 375; OLG Köln v. 13.03.1992 - 13 W 8/92, FamRZ 1992, 966 = JurBüro 1992, 619 = OLGR Köln 1992, 222; insoweit a.A. OLG Düsseldorf v. 05.07.1994 - 1 WF 112/94, FamRZ 1995, 241 = OLGR Düsseldorf 1994, 249; OLG Zweibrücken v. 25.11.1993 - 6 WF 102/93, JurBüro 1994, 749 [Mümmler]; LSG Sachsen v. 31.01.2000 - L 3 AL 158/97, juris KSRE055641105).

    Maßgeblich ist nämlich der Zeitpunkt, in dem das Gericht mit Schriftsatz des zuletzt beigeordneten Rechtsanwaltes von dem Anwalts- und Mandatswechsel in Kenntnis gesetzt wird (LSG Sachsen v. 31.01.2000 - L 3 AL 158/97, juris KSRE055641105).

    Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn die Partei ihrem zunächst beigeordneten Rechtsanwalt das Mandat aus einem triftigen Grund -z.B. wegen einer nachhaltigen und tiefgreifenden Störung des Vertrauensverhältnisses - gekündigt hat (OLG Düsseldorf v. 05.07.1994 - 1 WF 112/94, FamRZ 1995, 241 = OLGR Düsseldorf 1994, 249; LSG Sachsen v. 31.01.2000 - L 3 AL 158/97, juris KSRE055641105; LSG Thüringen v. 11.07.2002 - L 6 RA 606/97, juris KSRE035020508; a.A. bei Entscheidungsreife der Hauptsache OLG Frankfurt/Main v. 16.09.1988 - 22 U 222/86, AnwBl 1988, 643 = MDR 1989, 167) oder wenn der zunächst beigeordnete Anwalt das Mandat ohne einen von der mittellosen Partei zu vertretenen Grund niedergelegt hat (VGH Kassel v. 01.07.1986 - 10 D 2654/85, JurBüro 1987, 1563).

    Entzieht eine mittellose Partei dem ihr im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Anwalt das Mandat, so hat sie dann Anspruch auf Beiordnung eines anderen Anwalts, wenn entweder für die Kündigung ein triftiger Grund bestand oder wenn die neue Beiordnung nicht zu Mehrkosten für die Landeskasse führt (OLG Celle v. 15.03.1990 - 10 WF 56/90, NdsRpfl 1990, 155; OLG Zweibrücken v. 25.11.1993 - 6 WF 102/93, JurBüro 1994, 749 [Mümmler]; teilw. a.A. LSG Sachsen v. 31.01.2000 - L 3 AL 158/97, juris KSRE055641105, das kumulativ das Vorliegen eines triftigen Grundes fordert).

  • OLG Zweibrücken, 25.11.1993 - 6 WF 102/93
    Auszug aus LAG Hamm, 12.09.2003 - 4 Ta 470/02
    Zwar enthält § 48 Abs. 2 BRAO nur ein Antragsrecht des beigeordneten Rechtsanwalts; dies bedeutet aber nicht, daß die Partei selbst nicht die Aufhebung der Beiordnung beantragen kann (OLG Koblenz v. 13.12.1985 - 15 WF 1432/85, FamRZ 1986, 375; OLG Köln v. 13.03.1992 - 13 W 8/92, FamRZ 1992, 966 = JurBüro 1992, 619 = OLGR Köln 1992, 222; insoweit a.A. OLG Düsseldorf v. 05.07.1994 - 1 WF 112/94, FamRZ 1995, 241 = OLGR Düsseldorf 1994, 249; OLG Zweibrücken v. 25.11.1993 - 6 WF 102/93, JurBüro 1994, 749 [Mümmler]; LSG Sachsen v. 31.01.2000 - L 3 AL 158/97, juris KSRE055641105).

    Dies ist dann der Fall, wenn eine vermögende, vernünftige Partei die durch einen Anwaltswechsel entstehenden Mehrkosten auf sich nehmen würde (OLG Frankfurt/Main v. 17. Februar 1988 - 14 W 17/88, MDR 1988, 501; OLG Zweibrücken v. 25.11.1993 - 6 WF 102/93, JurBüro 1994, 749 [Mümmler]; KG Berlin, Bes.

    Entzieht eine mittellose Partei dem ihr im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Anwalt das Mandat, so hat sie dann Anspruch auf Beiordnung eines anderen Anwalts, wenn entweder für die Kündigung ein triftiger Grund bestand oder wenn die neue Beiordnung nicht zu Mehrkosten für die Landeskasse führt (OLG Celle v. 15.03.1990 - 10 WF 56/90, NdsRpfl 1990, 155; OLG Zweibrücken v. 25.11.1993 - 6 WF 102/93, JurBüro 1994, 749 [Mümmler]; teilw. a.A. LSG Sachsen v. 31.01.2000 - L 3 AL 158/97, juris KSRE055641105, das kumulativ das Vorliegen eines triftigen Grundes fordert).

  • OLG Celle, 15.03.1990 - 10 WF 56/90
    Auszug aus LAG Hamm, 12.09.2003 - 4 Ta 470/02
    Entzieht eine mittellose Partei dem ihr im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Anwalt das Mandat, so hat sie dann Anspruch auf Beiordnung eines anderen Anwalts, wenn entweder für die Kündigung ein triftiger Grund bestand oder wenn die neue Beiordnung nicht zu Mehrkosten für die Landeskasse führt (OLG Celle v. 15.03.1990 - 10 WF 56/90, NdsRpfl 1990, 155; OLG Zweibrücken v. 25.11.1993 - 6 WF 102/93, JurBüro 1994, 749 [Mümmler]; teilw. a.A. LSG Sachsen v. 31.01.2000 - L 3 AL 158/97, juris KSRE055641105, das kumulativ das Vorliegen eines triftigen Grundes fordert).

    Grundsätzlich darf der Vergütungsanspruch des zweiten Anwalts ohne seine Zustimmung zwar nicht eingeschränkt werden (OLG Celle v. 15.03.1990 - 10 WF 56/90, NdsRpfl 1990, 155), aber ein Anwalt, der mit dem zuerst beigeordneten Anwalt über eine Gebührenteilung mit dem Ziel verhandelt, daß auf die nunmehr von ihm vertretene Partei "keine weiteren Kosten mehr zukommen", wie es vorliegend in dem K3xxxxx per Telefax am 11.04.2002 zugeleitete außergerichtliche Schreiben des B2xxxxxxx vom 10.04.2002 heißt, gibt damit konkludent zu erkennen, daß er mit einer Beschränkung seines Vergütungsanspruchs auf die "restlichen" Gebühren einverstanden ist.

  • OVG Niedersachsen, 17.08.2017 - 2 LA 484/17

    Bestehen eines Anspruchs auf Beiordnung des neuen Rechtsanwalts wegen Wechsels …

    Hinzukommt, dass die Beiordnung von Rechtsanwältin D. ihren Sinn verloren hat; denn deren Prozessvollmacht erlosch gegenüber dem Senat nach der Anzeige der Kündigung iVm. der Erteilung einer Prozessvollmacht an Rechtsanwalt B. (vgl. hierzu Sen., Beschl. v. 12.8.2014 - 2 LA 325/13 - Hess. VGH, Beschl. v. 16.5.2013 - 7 D 2046/12 -, juris; OLG Celle, Beschl. v. 5.2.2007 - 6 W 2/07 -, juris; LAG Hamm, Beschl. v. 12.9.2003 - 4 Ta 470/02 -, juris; OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.1.2003 - 4 W 66/03 -, juris).

    Wechselt nämlich die mittellose Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, den Prozessbevollmächtigten, so darf eine Beiordnung des neuen Proessbevollmächtigten gem. § 121 ZPO im allgemeinen nicht mit der Beschränkung seines Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse in Form des Abzugs der Gebühren, die schon der zuerst beigeordnete Rechtsanwalt erhält, verbunden werden (…Sen., Beschl. v. 12.8.2014 - 2 LA 325/13 - Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 2014 § 121 Rnr. 22 mwN.; LAG Hamm, Beschl. v. 12.9.2003, aaO.).

    In Betracht käme daher allenfalls die Möglichkeit, dass der nachfolgende Anwalt auf bereits auf Seiten des ersten Anwalts entstandene Gebühren ausdrücklich verzichtet (Sen., Beschl. v. 12.8.2014 - 2 LA 325/13 - LAG Hamm, Beschl. v. 12.9.2003, aaO;… OLG Celle, Beschl. v. 5.2.2007, aaO.).

  • LAG Hamburg, 28.04.2011 - 4 Ta 26/10

    Prozesskostenhilfe - Beiordnung eines zweiten Rechtsanwalts

    Andernfalls könnte der Anwalt, der den Antrag selbst nicht stellt, an der Beiordnung festhalten, obwohl er zur Vertretung im Rechtsstreit nicht mehr in der Lage ist (vgl. nur LAG Hamm Beschluss vom 12. September 2003 - 4 Ta 470/02 - zitiert nach juris).

    Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn die Partei ihrem zunächst beigeordneten Rechtsanwalt das Mandat aus einem triftigen Grund - z.B. wegen einer nachhaltigen und tiefgreifenden Störung des Vertrauensverhältnisses - gekündigt hat oder wenn der zunächst beigeordnete Anwalt das Mandat ohne einen von der mittellosen Partei zu vertretenen Grund niedergelegt hat (…vgl. Zöller- Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 121 Rz. 34 m.w.N.; LAG Hamm Beschluss vom 12. September 2003 - 4 Ta 470/02 - zitiert nach juris; BGH Beschluss vom 23. September 2009 - IV ZR 259/08 - zitiert nach juris; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26. August 2010 - L 6 AS 1301/10 B - zitiert nach juris).

  • LAG Hamm, 09.09.2015 - 5 Ta 477/15

    Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Eingang von Unterlagen nach …

    Belege, die nach Ende der Instanz und nach Ablauf einer über das Instanzende hinausgehenden durch das Arbeitsgericht gesetzten Frist, aber vor Aufgabe des Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses zur Post bei dem Gericht eingehen, sind bei der Prüfung zu berücksichtigen, der Beschluss ist ggf. zu ändern (Fortführung LAG Hamm, Beschluss vom 12.09.2003, 4 Ta 470/02, juris).

    Gegebenenfalls ist das Gericht zu einer Änderung oder zum Zurückstellen der beabsichtigten Entscheidung verpflichtet (LAG Hamm, Beschluss vom 12.09.2003, 4 Ta 470/02, juris; vom 04. Dezember 2000, 4 Ta 165/00, juris m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 12.10.2017 - 2 LA 389/17

    Abgabe einer Verzichtserklärung durch den neuen Anwalt aufgrund Beiordnung i.R.e. …

    In Betracht kommt jedoch die Möglichkeit, dass der nachfolgende Anwalt von sich aus auf bereits auf Seiten des ersten Anwalts entstandene Gebühren ausdrücklich verzichtet (Sen., Beschl. v. 17.8.2017- 2 LA 484/17 - juris, v. 12.8.2014 - 2 LA 325/13 - LAG Hamm, Beschl. v. 12.9.2003 - 4 Ta 470/02 - juris; OLG Celle, Beschl. v. 5.2.2007 - 6 W 2/07 - juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.07.2012 - 9 Ta 124/12

    Prozesskostenhilfe - Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Wechsel des Anwalts nach …

    Einschränkungen dieses Rechts existieren nur für den Fall, dass bereits der erste Anwalt unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet worden war (vgl. zu dieser Fallgestaltung LAG Hamburg 28.04.2011 - 4 Ta 26/10 - und LAG Hamm 12.09.2003- 4 Ta 470/02 - zitiert nach juris).
  • VGH Bayern, 05.10.2010 - 11 B 10.30246

    Beiordnung neuer Bevollmächtigter im Wege der Prozesskostenhilfe

    {ABSCHNITT:Gründe} Rn. 1 Dem am 1. Oktober 2010 eingegangenen Antrag, dem Kläger anstelle von Frau Rechtsanwältin … Frau Rechtsanwältin … beizuordnen, konnte mit der Maßgabe entsprochen werden, dass sich durch die nacheinander erfolgte Beiordnung unterschiedlicher Bevollmächtigter die Kostenbelastung der Staatskasse nicht erhöht (vgl. zu dieser Voraussetzung für die Beiordnung eines anderen als des durch den Empfänger von Prozesskostenhilfe zunächst gewählten Bevollmächtigten, sofern - wie hier - kein wichtiger Grund für die Auflösung des ursprünglichen Mandatsverhältnisses nachgewiesen wird, u.a. OLG Hamm vom 1.10.2004 FamRZ 2005, 1263; OLG Celle vom 8.7.2004 FamRZ 2004, 1881; LAG Hamm vom 12.9.2003 Az. 4 Ta 470/02 ; OVG Frankfurt a. d. Oder vom 13.3.2003 NVwZ-RR 2003, 905; OLG Köln vom 23.6.2003 FamRZ 2004, 123; BayVGH vom 14.11.2005 Az. 11 B 03.30712; vom 17.10.2006 Az. 11 B 06.30875; vom 4.6.2009 Az. 11 B 07.30511; vom 23.4.2009 Az. 11 B 07.30511; vom 18.1.2010 Az. 11 B 07.30210).
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