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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 4 U 134/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,14480
OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 4 U 134/20 (https://dejure.org/2021,14480)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.05.2021 - 4 U 134/20 (https://dejure.org/2021,14480)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12. Mai 2021 - 4 U 134/20 (https://dejure.org/2021,14480)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Anfechtungsklage im Sinne der §§ 243 ff AktG, Feststellungsinteresse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung; Unzulässigkeit einer Feststellungsklage; Fehlendes Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis

  • rechtsportal.de

    Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung Unzulässigkeit einer Feststellungsklage Fehlendes Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung; Unzulässigkeit einer Feststellungsklage; Fehlendes Feststellungsinteresse und Rechtsschutzbedürfnis

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.02.1997 - II ZR 41/96

    Nichtigkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung; Rechtsschutzziel der …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 4 U 134/20
    Nichtigkeits- und Anfechtungsklage verfolgen jedenfalls dasselbe materielle Ziel, nämlich die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses mit Wirkung für und gegen jedermann (BGH, Urteil vom 17. Februar 1997 - II ZR 41/96 - juris Rn 12 m.w.N.; Beschluss vom 25. Januar 1985 - III ZR 108/83 - juris Rn 8;… Karsten Schmidt/Bochmann in: Scholz GmbHG, 12. Aufl. 2018 ff, § 45 GmbHG Rn 48).
  • BGH, 05.12.2005 - II ZR 291/03

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage wegen Unwirksamkeit der Entsendung eines …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 4 U 134/20
    Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch ein Drittrechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann; ein feststellbares Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 ZPO ist aber nur eine der für die Zulässigkeit der allgemeinen Feststellungsklage erforderlichen Voraussetzungen, stets bedarf es daneben als weiteres Zulässigkeitserfordernis eines schutzwürdigen rechtlichen Interesses des Klägers an der alsbaldigen Klärung (siehe nur BGH, Urteil vom 5. Dezember 2005 - II ZR 291/03 - juris Rn. 10 m.w.N.).
  • BGH, 08.07.1983 - V ZR 48/82

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit eines …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 4 U 134/20
    Darüber hinaus muss das Feststellungsinteresse gerade gegenüber dem Beklagten bestehen (BGH, Urteil vom 8. Juli 1983 - V ZR 48/82 - juris Rn 18, NJW 1984, S. 2950).
  • OLG Hamm, 12.03.2008 - 8 U 190/06

    Unzulässige Anfechtungsklage von Gesellschaftsbeschlüssen einer GmbH durch nicht …

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 4 U 134/20
    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine allgemeine Feststellungsklage eines Gesellschafters, gerichtet darauf festzustellen, dass ein bestimmter Gesellschafterbeschluss wirksam ist, und die Nichtigkeits- und Anfechtungsklage eines anderen Gesellschafters gegen denselben ihm nachteiligen Gesellschafterbeschluss einen identischen Streitgegenstand haben (ablehnend für die auf Feststellung der Unwirksamkeit gerichtete Feststellungsklage eines klagenden "Dritten" OLG Hamm, Urteil vom 12. März 2008 - 8 U 190/06 - juris Rn 52f).
  • BGH, 25.01.1985 - III ZR 108/83

    Feststellungsinteresse bei Einziehung eines Geschäftsanteils

    Auszug aus OLG Brandenburg, 12.05.2021 - 4 U 134/20
    Nichtigkeits- und Anfechtungsklage verfolgen jedenfalls dasselbe materielle Ziel, nämlich die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Gesellschafterbeschlusses mit Wirkung für und gegen jedermann (BGH, Urteil vom 17. Februar 1997 - II ZR 41/96 - juris Rn 12 m.w.N.; Beschluss vom 25. Januar 1985 - III ZR 108/83 - juris Rn 8;… Karsten Schmidt/Bochmann in: Scholz GmbHG, 12. Aufl. 2018 ff, § 45 GmbHG Rn 48).
  • OLG Brandenburg, 29.06.2022 - 4 U 214/21

    Nichtigkeit von Beschlüssen einer Gesellschafterversammlung Beschluss zur …

    Die in jenem Verfahren (52 O 75/18 bzw. 4 U 134/20) von F... R. überdies erhobene allgemeine Feststellungsklage gerichtet darauf festzustellen, dass der Beschluss der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 23.05.2018, mit dem die Geschäftsanteile des hiesigen Klägers eingezogen worden sind, wirksam sei, ist in der Berufungsinstanz ohne Erfolg geblieben, eine Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH ( II ZR 102/21) anhängig.

    Die vorliegende Nichtigkeits- und Anfechtungsklage habe einen anderen Streitgegenstand als die zum Az. 52 O 75/18 ( 4 U 134/20 des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, II ZR 102/21) mit Klageantrag zu 3.d) erhobene Klage, beträfe zudem andere Parteien.

    Nachdem die Beklagte ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 16.06.2020 ( 52 O 75/18, Berufungsverfahren 4 U 134/20), mit dem es (u. a.) die in den den Gesellschafterversammlungen vom 28.02.2018 und 01.03.2018 gefassten Beschlüsse über die Einziehung des Geschäftsanteils des F... R. für nichtig erklärt hat, steht die Nichtigkeit der Einziehungsbeschlüsse vom 28.02.2018 und 01.03.2018 mit Wirkung für und gegen jedermann (BGH, Urteil vom 17.02.1997 - Il ZR 41/96-jurisRn 12 m. w. N.;… Beschluss vom 25.01.1985 - III ZR 108/83-juris Rn 8 Karsten SchmidüBochmann in: Scholz GmbHG , 12. Aufl. 2018 ff, § 45 GmbHG Rn 48) rechtskräftig fest.

  • OLG Brandenburg, 14.02.2024 - 4 U 186/22

    Antrag auf Feststellung der Beschlussfassung durch die Gesellschafter anlässlich …

    Die in jenem Verfahren (52 O 75/18LG Potsdam bzw. 4 U 134/20 Brandenburgisches Oberlandesgericht) von ("Name 01") überdies erhobene allgemeine Feststellungsklage gerichtet darauf festzustellen, dass der Beschluss der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 23.05.2018, mit dem die Geschäftsanteile des hiesigen Klägers eingezogen worden sind, wirksam sei, ist in der Berufungsinstanz ohne Erfolg geblieben, eine Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH (II ZR 102/21) anhängig; das Verfahren ist gemäß § 240 ZPO wegen des mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 17.01.2022 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten unterbrochen.
  • OLG Brandenburg, 30.04.2025 - 4 U 186/22

    Umfassung der Substanz des Anteilseigentums in seiner mitgliedschaftlichen und …

    Die in jenem Verfahren (52 O 75/18 LG Potsdam bzw. 4 U 134/20 Brandenburgisches Oberlandesgericht) von ("Name 01") überdies erhobene allgemeine Feststellungsklage gerichtet darauf festzustellen, dass der Beschluss der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 23.05.2018, mit dem die Geschäftsanteile des hiesigen Klägers eingezogen worden sind, wirksam sei, ist in der Berufungsinstanz ohne Erfolg geblieben, eine Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH (II ZR 102/21) anhängig; das Verfahren ist gemäß § 240 ZPO wegen des mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 17.01.2022 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten unterbrochen.
  • OLG Brandenburg, 17.01.2024 - 4 U 186/22

    Antrag auf Feststellung der Beschlussfassung über die Aufstockung des …

    Die in jenem Verfahren (52 O 75/18LG Potsdam bzw. 4 U 134/20 Brandenburgisches Oberlandesgericht) von ("Name 01") überdies erhobene allgemeine Feststellungsklage gerichtet darauf festzustellen, dass der Beschluss der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 23.05.2018, mit dem die Geschäftsanteile des hiesigen Klägers eingezogen worden sind, wirksam sei, ist in der Berufungsinstanz ohne Erfolg geblieben, eine Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH ( II ZR 102/21) anhängig; das Verfahren ist gemäß § 240 ZPO wegen des mit Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 17.01.2022 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten unterbrochen.
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