Rechtsprechung
| OLG Hamm, 07.03.2017 - 4 U 162/16 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§§ 8, 3 a UWG, §§ 10 Abs. 3, Abs. 4 JuSchG, Richtlinie 2014/40/EG
E-Zigaretten, elektronische Zigaretten, nikotinfreie Erzeugnisse, Liquids, Aromastoffe, Zusatzstoffe, Behältnisse, Nachfüllbehälter - damm-legal.de
Nikotinfreie Aromastoffe können ohne Altersbeschränkung verkauft werden
- kanzlei.biz
Keine Altersverifikation bei nikotinfreien Aromastoffen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbswidrigkeit der Abgabe nikotinfreier Aromastoffe für E-Zigaretten und E-Shishas an Jugendliche
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wettbewerbswidrigkeit der Abgabe nikotinfreier Aromastoffe für E-Zigaretten und E-Shishas an Jugendliche
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (12)
- nrw.de (Pressemitteilung)
Kinder dürfen Gummibärchenaroma kaufen
- lhr-law.de (Kurzinformation)
Keine Altersbeschränkung im Online-Handel
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Nikotinfreie Aromastoffe können ohne Altersbeschränkung verkauft werden
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Nikotinfreie Aromastoffe für E-Zigaretten dürfen ohne Altersbeschränkung auch an Jugendliche vertrieben werden
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Kein Werbe- und Vertriebsverbot für Aromastoffe für E-Zigaretten
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Nikotinfreies Aroma Gummibärchen für Kinder
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Kinder dürfen Gummibärchenaroma kaufen
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Nikotinfreie Aromastoffe für E-Zigaretten dürfen ohne Altersbeschränkung verkauft werden
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kein Werbe- und Vertriebsverbot für Aromastoffe für nikotinfreie Aromastoffe in E-Zigaretten und E-Shishas
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Kinder dürfen Gummibärchenaroma in Online-Shop kaufen
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Kinder dürfen Gummibärchenaroma kaufen
- datev.de (Kurzinformation)
Kinder dürfen Gummibärchenaroma kaufen
Verfahrensgang
- LG Bochum, 28.07.2016 - 14 O 102/16
- OLG Hamm, 07.03.2017 - 4 U 162/16
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.01.2002 - I ZR 215/99
"Lottoschein"; Begriff des Mitbewerbers bei Branchenverschiedenheit der Angebote
Auszug aus OLG Hamm, 07.03.2017 - 4 U 162/16
Rn. 47 Das nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG hierfür erforderliche konkrete Wettbewerbsverhältnis setzt grundsätzlich voraus, das sich die beteiligten Parteien beim Anbieten oder Nachfragen gleichartiger oder austauschbarer Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises beeinträchtigen, also im Absatz behindern oder stören können, mithin auf demselben sachlichen und räumlichen Markt tätig sind (hierzu BGH GRUR 2002, 828, 829 - Lottoschein;… Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 2 Rn. 108;… Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 13 Rn. 5).
- OLG Brandenburg, 02.03.2021 - 6 U 83/19
Unterlassungsansprüche eines Versandhändlers gegen ein Logistikunternehmen wegen …
Mitbewerber ist nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.Das setzt grundsätzlich voraus, das sich die beteiligten Parteien beim Anbieten oder Nachfragen gleichartiger oder austauschbarer Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Abnehmerkreises beeinträchtigen, also im Absatz behindern oder stören können, mithin auf demselben sachlichen und räumlichen Markt tätig sind (vgl. nur BGH…, Urteil vom 17.01.2002 - I ZR 215/99, juris Rn. 23; OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2017 - 4 U 162/16, juris Rn. 41 mwN).bb) Bei der im Streitfall vom Kläger bestellten Ware - einem Verdampferkopf - handelt es sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch um ein § 10 Abs. 4 JuSchG unterfallendes Produkt, denn ein Verdampferkopf ist ein "Behältnis" für die danach erfassten E-Zigaretten, namentlich für den aus Flüssigkeiten ("Liquids") herzustellenden Dampf (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2017 - 4 U 162/16, juris Rn. 2;… Nomos-BR/Liesching JuSchG, 1. Auflage, JuSchG § 10 Rn. 4).
- OLG Hamm, 27.03.2025 - 4 U 7/24
Elektronische Zigaretten; E-Liquids; Nachfüllbehälter; Aroma; Glycerin; …
Rn. 107 Der Senat hat bereits entschieden, dass unter einem "Nachfüllbehälter" im Sinne des Art. 2 Nr. 17 der RL 2014/40/EU allein ein Behältnis mit E-Liquid zu verstehen ist, das als Basisliquid oder als Fertigmischung (= Basisliquid + weitere Zusätze wie z.B. Wasser, Aromen und/oder Nikotin) zum Nachfüllen von elektronischen Zigaretten verwendet werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2017 - 4 U 162/16 -, juris, Rdnrn. 57, 58).Die Auffassung des Senats gründet sich nicht nur auf den Wortlaut des Art. 2 Nr. 17 der RL 2014/40/EU, sondern auch auf den Umstand, dass Art. 2 Nr. 24 der RL 2014/40/EU eine eigenständige Begriffsdefinition für "Aromastoffe" enthält (vgl. hierzu OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2017 - 4 U 162/16 -, juris, Rdnr. 58 a.E.), und auf den Vergleich mit der Legaldefinition der "elektronischen Zigarette" in Art. 2 Nr. 16 der RL 2014/40/EU.
- OLG Karlsruhe, 11.05.2022 - 6 U 362/21
Verdampferkopf - Wettbewerbrechtlicher Unterlassungsantrag gegen die Versendung …
Ergänzend wies er auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (PharmR 2017, 305) hin, wonach Behältnisse im Sinn von § 10 Abs. 3, 4 JuSchG solche seien, in denen elektronische Zigaretten aufbewahrt würden und zudem Erzeugnisse sowie Nachfüllbehälter für elektronische Zigaretten in die Verbote einzubeziehen seien.Dagegen könnte indes sprechen, dass auf der Grundlage der Begründung des Gesetzesentwurfs naheliegt, den Begriff "Behältnisse" gemäß § 10 Abs. 4 JuSchG im Sinn von "Nachfüllbehälter" auszulegen (vgl. OLG Hamm, PharmR 2017, 305, 307).
- OLG Hamm, 03.04.2025 - 4 U 29/24
Kein Verkauf von Ersatz-Tanks für E-Zigaretten an Jugendliche
Rn. 46 Der Senat hat bereits entschieden, dass unter dem Begriff des "Behältnisses" im Sinne von § 10 Abs. 3 und 4 JuSchG ein "Nachfüllbehälter" im Sinne des Tabakerzeugnisrechts zu verstehen ist (OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2017 - I-4 U 162/16 -, juris, Rdnrn. 54, 58), wobei § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG) für das deutsche Tabakerzeugnisrecht die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der "Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG" (im Folgenden: Richtlinie 2014/40/EU) übernimmt (und diese teilweise sogar noch zur weiteren Erhöhung des Schutzniveaus erweitert). - LG Bochum, 16.01.2024 - 12 O 66/23 Rn. 32 Auch die Mitbewerbereigenschaft ist hinreichend dargelegt (vgl. zu den Grundsätzen Urteil vom 7. März 2017 - I-4 U 162/16 -, Rn. 55 - 56, juris).
- LG Bochum, 06.05.2025 - 12 O 11/25 Rn. 23 Bei der Klägerin handelt es sich im Hinblick auf die Anzahl abgesetzten Produkte aus dem Bereich der e-Zigaretten um eine qualifizierte Mitbewerberin im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG (vgl. zu den Grundsätzen Urteil vom 7. März 2017 - I-4 U 162/16 -, Rn. 55 - 56, juris).
- LG Saarbrücken, 30.07.2025 - 7 HKO 33/23 "Der Senat hat bereits entschieden, dass unter einem "Nachfüllbehälter" im Sinne des Art. 2 Nr. 17 der RL 2014/40/EU allein ein Behältnis mit E-Liquid zu verstehen ist, das als Basisliquid oder als Fertigmischung (= Basisliquid + weitere Zusätze wie z.B. Wasser, Aromen und/oder Nikotin) zum Nachfüllen von elektronischen Zigaretten verwendet werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 07.03.2017 - 4 U 162/16 -, juris, Rdnrn. 57, 58).
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