Rechtsprechung
| OLG Naumburg, 04.02.1999 - 4 U 177/98 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anspruch auf Herausgabe und Räumung eines Mietobjektes; Teilleistungen bei der Erfüllung der Rückgabepflicht; Nichtgeräumte Altlasten; Ablagerung von Farbmitteln auf Freiflächen
Verfahrensgang
- LG Magdeburg, 07.10.1998 - 11 O 1897/98
- OLG Naumburg, 04.02.1999 - 4 U 177/98
- BGH, 05.07.2001 - IX ZR 327/99
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 10.01.1983 - VIII ZR 304/81
Annahmeverzug bei Rückgabe von Mieträumen
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 11.05.1988 - VIII ZR 96/87
Vorenthaltung des Mietobjekts durch Zurücklassung zu beseitigender Einrichtungen; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 24.11.1993 - VIII ZR 240/92
Entschädigungsanspruch des Vermieters im Konkurs des Mieters
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - OLG Hamm, 26.10.1992 - 31 U 130/92
Herausgabe einer Miet- bzw. Leasingsache im Konkurs des Mieters/Leasingnehmers
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- AG Brandenburg, 16.06.2021 - 31 C 51/20
Vorenthaltung der Mietsache: Vermieter erhält Nutzungsentschädigung in Höhe der …
Dies hat dann nämlich zur Folge, dass der Vermieter insofern dann auch die gesamte Mietsache/Wohnung vorenthalten wird (BGH, BGHZ 104, Seite 285; OLG Düsseldorf, ZMR 2003, Seite 105; KG Berlin, Grundeigentum 2007, Seiten 217 f. = ZMR 2007, Seiten 194 f. = KG-Report 2007, Seiten 255 f.) und der Vermieter seinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung wegen Vorenthaltung der Mietsache nur dann zum Teil verliert, wenn er den zurückgegebenen Teil ggf. gesondert verwerten könnte (OLG Hamburg, NJWE-MietR 1996, Seite 156; OLG Hamm, ZMR 1996, Seite 372; OLG Naumburg, Urteil vom 04.02.1999, Az.: 4 U 177/98; LG Berlin, MM 2000, Seite 85; LG Berlin, Grundeigentum 2000, Seite 677; LG Braunschweig, NZM 2000, Seite 277; OLG Düsseldorf, ZMR 2002, Seite 814; OLG Düsseldorf, ZMR 2004, Seiten 27 ff. = MDR 2003, Seiten 1411 ff.; OLG Koblenz, ZMR 2005, Seiten 712 f. = NZM 2006, Seiten 181 f.; KG Berlin, Grundeigentum 2006, Seite 53 = OLG-Report 2006, Seiten 125 f.; Düsseldorf, GuT 2006, Seite 29 = Grundeigentum 2006, Seiten 189 f.), so dass, wenn in den (Wohn-)Räumen noch Sachen zurückgelassen werden, grundsätzlich eine (vollständige) Räumung auch (noch) nicht vorliegt, sondern nur eine teilweise Rückgabe und ein Vermieter dann auch die Rücknahme dieser Räume verweigern kann, ohne in Annahmeverzug zu geraten, wenn er die übrigen Räume des Objekts insofern auch nicht teilweise verwerten kann.
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Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 11.05.1999 - 4 U 177/98 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Judicialis
ZPO § 286; ; VHB 74 § 3 B Nr. 1a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VHB 74 § 3 B Nr. 1a; ZPO § 286
Vortäuschung eines Einbruchsdiebstahls - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Wohnungseinbruch; Einbruchsdiebstahl; Schließzylinder; Einbruchsspuren; Aufbruchsspuren; Darlegungspflicht; Nachschlüsseldiebstahl
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf - 11 O 77/98
- OLG Düsseldorf, 11.05.1999 - 4 U 177/98
Papierfundstellen
- VersR 2001, 1022 (Ls.)
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (2)
- BGH, 14.06.1995 - IV ZR 116/94
Anforderungen an äußeres Bild eines Einbruchsdiebstahls
Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.05.1999 - 4 U 177/98
Nach ständiger Rechtsprechung kommen dem grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtigen Versicherungsnehmer bei einem behaupteten Diebstahl infolge der sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Risikozuweisungen und der sonst drohenden Gefahr einer Entwertung des Versicherungsschutzes Beweiserleichterungen zugute (BGH VersR 1995, 956; 1991, 297, 298; RuS 1990, 129).Des weiteren ist erforderlich, daß Einbruchspuren vorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht zu ziehen ist (BGH VersR 1995, 956).
- LG Düsseldorf, 15.06.1990 - 39 O 17/90
Zum Vorzugsrecht des Ladungsgeschädigten im Konkurs des Verfrachters
Auszug aus OLG Düsseldorf, 11.05.1999 - 4 U 177/98
Letzteres ist der Fall, wenn Beweisanzeichen die Verwendung der vorhandenen Original- oder richtigen Schlüssel unwahrscheinlich machen, oder sonst Umstände vorliegen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Benutzung eines Nachschlüssels schließen lassen, wie z.B. festgestelltes Abformmaterial (BGH VersR 1991, 298; RuS 1990, 129).Zwar braucht der Versicherungsnehmer nicht sämtliche Möglichkeiten einer nicht versicherten Entwendung auszuschließen, weil er dann den Vollbeweis erbracht hätte (BGH VersR 1991, 298).
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