Rechtsprechung
| OLG Brandenburg, 25.08.2021 - 4 U 209/20 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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Rechte des Verbrauchers bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung
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Bote ist Fernkommunikationsmittel, nicht aber ein Vermittler!
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Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Vermittler ist kein Fernkommunikationsmittel! (IBR 2021, 660)
Verfahrensgang
- LG Cottbus, 31.07.2020 - 2 O 415/19
- OLG Brandenburg, 25.08.2021 - 4 U 209/20
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (7)
- BGH, 24.02.2021 - VIII ZR 36/20
Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometerleasingverträgen
Auszug aus OLG Brandenburg, 25.08.2021 - 4 U 209/20
aa) Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass ein - auch hier in Rede stehender - Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung nicht die von § 506 Abs. 2 BGB - für die hier maßgebende, vom 13. Juni 2014 bis 20. März 2016 geltende, Fassung gilt mangels inhaltlicher Unterschiede nichts anderes - erforderlichen Voraussetzungen an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen erfüllt und dass sich im Bereich von Nutzungsverträgen aufgrund der insoweit abschließenden Regelung in § 506 Abs. 2 BGB eine ergänzende Heranziehung des § 506 Abs. 1 BGB verbietet, wobei der Senat sich insoweit zur Vermeidung von Wiederholung die ausführliche Begründung des Bundesgerichtshofs zu eigen macht (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, juris Rn. 24 ff.).Dies gilt auch, soweit der Bundesgerichtshof die analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB auf Kilometerleasingverträge mit der Begründung verneint hat, dass es sowohl an einer planwidrigen Regelungslücke als auch an einer vergleichbaren Interessenlage mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand fehle (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, juris Rn. 37 ff.).
Die Erteilung der mit "Widerrufsinformation" überschriebenen vorformulierten Widerrufsbelehrung stellt - unabhängig davon, ob man die "Widerrufsinformation" als Allgemeine Geschäftsbedingung ansieht oder nicht - kein Angebot der Beklagten auf Gewährung eines (vorbehaltlosen) vertraglichen Widerrufsrechts dar, das der Kläger mit Vertragsabschluss hätte annehmen können (BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, juris Rn. 68), weil allein der Erteilung einer Widerrufsinformation bereits der auf die Einräumung eines Widerrufsrechts gerichtete Erklärungsinhalt fehlen würde, ihr jedenfalls aber - wenn man der "Widerrufsinformation" gleichwohl einen rechtsgeschäftlichen Erklärungsinhalt nicht absprechen und sie als Allgemeine Geschäftsbedingung behandeln wollte - nicht der Inhalt zukommen würde, dem Kläger ein vertragliches Widerrufsrecht einzuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, juris Rn. 70 ff.).
Vielmehr würde sich die Widerrufsinformation darin erschöpfen, dem Verbraucher ein (tatsächlich) gesetzlich vorgesehenes Widerrufsrecht (bestätigend) zuzugestehen und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen und sich daraus ergebenden Rechtsfolgen anzuführen (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, juris Rn. 72).
- BGH, 21.10.2004 - III ZR 380/03
Anbahnung eines Fernabsatzvertrages durch einen Boten; Einholung der Unterschrift …
Auszug aus OLG Brandenburg, 25.08.2021 - 4 U 209/20
(a) Zwar trifft es zu, dass es als Einsatz von Fernkommunikationsmitten zu bewerten ist, wenn bei Vertragsschluss oder -anbahnung ein Bote beauftragt wird, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenüber tritt, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und soll (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, juris Rn. 20).Dem liegt - den europarechtlichen Vorgaben entsprechend - die Erwägung zugrunde, dass die Fernabsatzvorschriften zwei für Distanzgeschäfte typische Defizite ausgleichen, namentlich zum einen, dass der Verbraucher vor Abschluss des Vertrages die Ware oder die Dienstleistung nicht prüfen kann, und zum anderen, dass er sich an keine natürliche Person wenden kann, um weitere Informationen zu erlangen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, juris Rn. 21).
In diesen Fällen sieht das Gesetz ausdrücklich die Anwendbarkeit der Schutzvorschriften des Fernabsatzrechts vor (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, juris Rn. 21).
Etwas anderes gilt indes dann, wenn die eingeschaltete Person nicht darauf beschränkt ist, Willenserklärungen und Waren zu überbringen und entgegenzunehmen, sondern in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben, so etwa bei Vermittlern, Verhandlungsgehilfen oder sonstigen Repräsentanten des Unternehmens, die wegen der Einzelheiten der Leistung Rede und Antwort stehen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, juris Rn. 22; BGH…, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 - juris Rn. 20).
- BGH, 27.02.2018 - XI ZR 160/17
Verbraucherdarlehensvertrag: Vorliegen eines Fernabsatzvertrages bei persönlichem …
Auszug aus OLG Brandenburg, 25.08.2021 - 4 U 209/20
Etwas anderes gilt indes dann, wenn die eingeschaltete Person nicht darauf beschränkt ist, Willenserklärungen und Waren zu überbringen und entgegenzunehmen, sondern in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben, so etwa bei Vermittlern, Verhandlungsgehilfen oder sonstigen Repräsentanten des Unternehmens, die wegen der Einzelheiten der Leistung Rede und Antwort stehen (vgl. BGH…, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, juris Rn. 22; BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 - juris Rn. 20).Insoweit kommt es - auch in Ansehung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17 (…juris Rn. 21) - nicht darauf an, ob das Autohaus von der Beklagten darüber hinaus zum Abschluss des Leasingvertrages bevollmächtigt war.
- OLG Köln, 11.08.2020 - 12 U 172/19
Wirksamkeit des Widerrufs von Darlehensverträgen
Auszug aus OLG Brandenburg, 25.08.2021 - 4 U 209/20
Soweit in der vorgenannten Entscheidung von einem "vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter" die Rede ist, wird schon durch die ausdrückliche Bezugnahme auf das Urteil vom 21. Oktober 2014 - III ZR 380/08 (…juris Rn. 22) klar, dass insoweit allein eine Person gemeint ist, welche in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben (vgl. auch OLG Köln, Beschluss vom 11. August 2020 - 12 U 172/19, juris Rn. 21; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 19. November 2019 - 6 U 250/18, juris Rn. 23).Abgesehen davon, dass - wie die vom Kläger selbst vorgelegten Vertragsunterlagen zeigen - vom Mitarbeiter des Autohauses für den Abschluss des Vertrages nicht nur ein Formular nach Vorgaben der Beklagten auszufüllen, sondern die notwendigen Angaben des Klägers erst zu ermitteln waren, sind die vom Autohaus erbrachten Beratungsleistung zum Teil sogar dokumentiert, namentlich in dem als Anlage B1 (Bl. 147R d. A.) vorliegenden Beratungsprotokoll nach § 61 Abs. 1 VVG zur Beantragung von optionalen Versicherungsprodukten (so auch OLG Köln, Beschluss vom 11. August 2020 - 12 U 172/19, juris Rn. 21; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 19. November 2019 - 6 U 250/18, juris Rn. 23 ferner auch LG Darmstadt…, Urteil vom 26. April 2021 - 1 O 191/20, juris Rn. 30).
- OLG Stuttgart, 19.11.2019 - 6 U 250/18
Darlehen: Voraussetzungen eines Fernabsatzvertrages
Auszug aus OLG Brandenburg, 25.08.2021 - 4 U 209/20
Soweit in der vorgenannten Entscheidung von einem "vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter" die Rede ist, wird schon durch die ausdrückliche Bezugnahme auf das Urteil vom 21. Oktober 2014 - III ZR 380/08 (…juris Rn. 22) klar, dass insoweit allein eine Person gemeint ist, welche in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben (vgl. auch OLG Köln…, Beschluss vom 11. August 2020 - 12 U 172/19, juris Rn. 21; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. November 2019 - 6 U 250/18, juris Rn. 23).Abgesehen davon, dass - wie die vom Kläger selbst vorgelegten Vertragsunterlagen zeigen - vom Mitarbeiter des Autohauses für den Abschluss des Vertrages nicht nur ein Formular nach Vorgaben der Beklagten auszufüllen, sondern die notwendigen Angaben des Klägers erst zu ermitteln waren, sind die vom Autohaus erbrachten Beratungsleistung zum Teil sogar dokumentiert, namentlich in dem als Anlage B1 (Bl. 147R d. A.) vorliegenden Beratungsprotokoll nach § 61 Abs. 1 VVG zur Beantragung von optionalen Versicherungsprodukten (so auch OLG Köln…, Beschluss vom 11. August 2020 - 12 U 172/19, juris Rn. 21; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. November 2019 - 6 U 250/18, juris Rn. 23 ferner auch LG Darmstadt…, Urteil vom 26. April 2021 - 1 O 191/20, juris Rn. 30).
- LG Cottbus, 31.07.2020 - 2 O 415/19
Auszug aus OLG Brandenburg, 25.08.2021 - 4 U 209/20
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 31.07.2020, Az. 2 O 415/19, wird zurückgewiesen.Der Kläger beantragt sinngemäß, das am 31. Juli 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - Az.: 2 O 415/19 - abzuändern und.
- LG Darmstadt, 26.04.2021 - 1 O 191/20
Auszug aus OLG Brandenburg, 25.08.2021 - 4 U 209/20
Abgesehen davon, dass - wie die vom Kläger selbst vorgelegten Vertragsunterlagen zeigen - vom Mitarbeiter des Autohauses für den Abschluss des Vertrages nicht nur ein Formular nach Vorgaben der Beklagten auszufüllen, sondern die notwendigen Angaben des Klägers erst zu ermitteln waren, sind die vom Autohaus erbrachten Beratungsleistung zum Teil sogar dokumentiert, namentlich in dem als Anlage B1 (Bl. 147R d. A.) vorliegenden Beratungsprotokoll nach § 61 Abs. 1 VVG zur Beantragung von optionalen Versicherungsprodukten (so auch OLG Köln…, Beschluss vom 11. August 2020 - 12 U 172/19, juris Rn. 21; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 19. November 2019 - 6 U 250/18, juris Rn. 23 ferner auch LG Darmstadt, Urteil vom 26. April 2021 - 1 O 191/20, juris Rn. 30).
- BGH, 10.05.2022 - VIII ZR 149/21
Zahlungsrechtsstreit nach Widerruf eines Kfz-Leasingvertrags: …
Rn. 13 b) Aufgrund der Entscheidungserheblichkeit der vorgenannten Fragen kann der Senat in dieser Sache unter Beachtung seiner in Art. 267 Abs. 3 AEUV enthaltenen Vorlageverpflichtung keine abschließende Sachentscheidung dazu treffen, ob in solchen Fällen ein Fernabsatzvertrag (über Finanzdienstleistungen) vorliegt beziehungsweise ob durch die Einschaltung eines Verhandlungsgehilfen dem gebotenen Schutzbedürfnis des Verbrauchers bei Fernabsatzgeschäften, das im Ausgleich des durch die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln liegenden Informationsdefizits besteht (vgl. auch Erwägungsgrund 21 der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie), Rechnung getragen wird (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, BGHZ 160, 393, 399;… vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, NJW 2018, 1387 Rn. 21; vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 25. August 2021 - 4 U 209/20, juris Rn. 25 ff.; OLG Frankfurt am Main…, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 17 U 80/21, juris Rn. 27 f.; OLG Hamm…, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 18 U 60/21, juris Rn. 52 ff.). - OLG Köln, 24.03.2022 - 15 U 195/21
Widerruf eines Kfz-Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung ohne …
Rn. 27 cc) Dass aufbauend darauf in Vertragsanbahnungsgestaltungen für Leasingverträge, die mit der Situation im vorliegenden Fall vergleichbar und die im Marktgeschehen häufig anzutreffend sind, dann kein Fall des § 312c BGB vorliegt, entspricht zu Recht auch der herrschenden Meinung (…OLG Hamm v. 28.10.2021 - 18 U 60/21, BeckRS 2021, 35853 Rn. 34 ff.;… OLG Frankfurt v. 26.10.2021 - 17 U 80/21, BeckRS 2021, 37583 Rn. 22 ff.; v. 19.05.2021 - 17 U 57/20, n.v. = Anlage B 1, Bl. 192 ff. d.A.; OLG Brandenburg v. 25.08.2021 - 4 U 209/20, BeckRS 2021, 26806 Rn. 22 ff.; OLG München v. 21.06.2021 - 32 U 1138/21, n.v. = Anlage B 10 =Bl. 201 ff. d. Senatshefts;… OLG München v. 11.03.2021 - 32 U 391/21, n.v.: OLG Stuttgart v. 08.03.2021 - 6 U 91/19, BeckRS 2021, 4056 Rn. 6 f. und für Darlehensverträge in Autohäusern auch OLG Stuttgart v. 19.11.2019 - 6 U 250/18, juris Rn. 21 ff.;… siehe ferner BeckOGK-BGB/Ziemßen, Stand: 01.01.2022, § 535 Rn. 1261), wenn nicht doch ausnahmsweise nur eine "ausschließliche" Verwendung von Fernkommunikationsmitteln erfolgt ist, was wertungsmäßig dadurch denkbar wäre, dass der eingeschaltete "Vermittler" tatsächlich keinerlei Informationen hätte geben und wirklich nur wie ein "Post-Ident-Prüfer" agiert hat, also nicht in der Lage zu weiteren Information dem Verbraucher gegenüber war. - BGH, 08.03.2022 - VIII ZR 149/21
Bestehen eines Widerrufsrechts infolge der Erbringung einer Finanzdienstleistung …
Rn. 11 (2) Eine Entscheidung, ob in solchen Fällen ein Fernabsatzvertrag (über Finanzdienstleistungen) vorliegt beziehungsweise ob durch die Einschaltung eines Verhandlungsgehilfen dem gebotenen Schutzbedürfnis des Verbrauchers bei Fernabsatzgeschäften, das im Ausgleich des durch die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln liegenden Informationsdefizits besteht (vgl. auch Erwägungsgrund 21 der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie), Rechnung getragen wird (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, BGHZ 160, 393, 399;… vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, NJW 2018, 1387 Rn. 21; vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 25. August 2021 - 4 U 209/20, juris Rn. 25 ff.; OLG Frankfurt am Main…, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 17 U 80/21, juris Rn. 27 f.; OLG Hamm…, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 18 U 60/21, juris Rn. 52 ff.), ist im Hinblick auf den Grundsatz der engen Zusammenarbeit nach Art. 267 AEUV (…vgl. EuGH, C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 27 ff.) erst nach einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs angezeigt. - LG München I, 20.12.2021 - 22 O 2667/21
Widerruf eines Kilometerleasingvertrags
Soweit in der vorgenannten Entscheidung von einem "vom Unternehmer bevollmächtigten Vertreter" die Rede ist, wird schon durch die ausdrückliche Bezugnahme auf das Urteil vom 21. Oktober 2014 - III ZR 380/08 (…juris Rn. 22) klar, dass insoweit allein eine Person gemeint ist, welche in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 25. August 2021 - 4 U 209/20; OLG Köln…, Beschluss vom 11. August 2020 - 12 U 172/19, juris Rn. 21; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 19. November 2019 - 6 U 250/18, juris Rn. 23).
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