Rechtsprechung
| OLG Hamm, 17.05.1990 - 4 U 22/90 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- EVERS.OK(Abodienst) (Leitsatz)
Telefaxwerbung
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Werbung per Telefax - erlaubt? (IBR 1991, 149)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1990, 1324
- BB 1990, 1291
- DB 1990, 1915
- afp 1990, 219
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- BGH, 08.06.1989 - I ZR 178/87
Telefonwerbung II
Auszug aus OLG Hamm, 17.05.1990 - 4 U 22/90
Ein Verhalten in Wettbewerb verstößt nicht nur dann gegen die guten Sitten, wenn es dem Anstandsgefühl der redlichen und verständigen Mitbewerber des betreffenden Gewerbezweiges widerspricht, sondern auch dann, wenn die fragliche wettbewerbliche Maßnahme von der Allgemeinheit, insbesondere von dem durch die Werbemaßnahme angesprochenen Verkehrskreisen missbilligt und als untragbar angesehen wird; denn § 1 UWG will nicht nur die Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb schützen, sondern auch die Allgemeinheit vor Auswüchsen des Wettbewerbs bewahren (BGHZ 59, 317 = NJW 1973, 42 - Telex-Werbung; GRUR 1989, 753 = WRP 90, 169 , Telefonwerbung II; GRUR 1990, 280 = WRP 1990, 288 - Telefonwerbung III). - BGH, 03.02.1988 - I ZR 222/85
Btx-Werbung; Belästigende Werbung im Btx-Mitteilungsdienst
Auszug aus OLG Hamm, 17.05.1990 - 4 U 22/90
Als Fall der in diesem Sinne unzulässigen Werbung wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen (BGHZ 54, 188 = NJW 1970, 1738 - Telefonwerbung I;… aaO - Telefonwerbung II;… aaO - Telefonwerbung III) und auch die Telex-Werbung (…BGH aaO) angesehen (vgl. zur Werbung im BTX-Mitteilungsdienst (BGHZ 103, 203 = GRUR 1988, 614 = Betriebsberater 1988, 787). - BGH, 08.11.1989 - I ZR 55/88
"Telefonwerbung III"; Zulässigkeit von Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen
Auszug aus OLG Hamm, 17.05.1990 - 4 U 22/90
Ein Verhalten in Wettbewerb verstößt nicht nur dann gegen die guten Sitten, wenn es dem Anstandsgefühl der redlichen und verständigen Mitbewerber des betreffenden Gewerbezweiges widerspricht, sondern auch dann, wenn die fragliche wettbewerbliche Maßnahme von der Allgemeinheit, insbesondere von dem durch die Werbemaßnahme angesprochenen Verkehrskreisen missbilligt und als untragbar angesehen wird; denn § 1 UWG will nicht nur die Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb schützen, sondern auch die Allgemeinheit vor Auswüchsen des Wettbewerbs bewahren (BGHZ 59, 317 = NJW 1973, 42 - Telex-Werbung; GRUR 1989, 753 = WRP 90, 169 , Telefonwerbung II; GRUR 1990, 280 = WRP 1990, 288 - Telefonwerbung III). - BGH, 19.06.1970 - I ZR 115/68
Fernsprechwerbung
Auszug aus OLG Hamm, 17.05.1990 - 4 U 22/90
Als Fall der in diesem Sinne unzulässigen Werbung wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Telefonwerbung gegenüber Privatpersonen (BGHZ 54, 188 = NJW 1970, 1738 - Telefonwerbung I;… aaO - Telefonwerbung II;… aaO - Telefonwerbung III) und auch die Telex-Werbung (…BGH aaO) angesehen (vgl. zur Werbung im BTX-Mitteilungsdienst (BGHZ 103, 203 = GRUR 1988, 614 = Betriebsberater 1988, 787). - BGH, 06.10.1972 - I ZR 54/71
Fernschreibwerbung
Auszug aus OLG Hamm, 17.05.1990 - 4 U 22/90
Ein Verhalten in Wettbewerb verstößt nicht nur dann gegen die guten Sitten, wenn es dem Anstandsgefühl der redlichen und verständigen Mitbewerber des betreffenden Gewerbezweiges widerspricht, sondern auch dann, wenn die fragliche wettbewerbliche Maßnahme von der Allgemeinheit, insbesondere von dem durch die Werbemaßnahme angesprochenen Verkehrskreisen missbilligt und als untragbar angesehen wird; denn § 1 UWG will nicht nur die Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb schützen, sondern auch die Allgemeinheit vor Auswüchsen des Wettbewerbs bewahren (BGHZ 59, 317 = NJW 1973, 42 - Telex-Werbung; GRUR 1989, 753 = WRP 90, 169 , Telefonwerbung II; GRUR 1990, 280 = WRP 1990, 288 - Telefonwerbung III).
- AG Leipzig, 11.08.2005 - 105 C 2276/05 Dies gilt insbesondere auch bei Werbung mittels Telefon oder Telefax, wenn der Empfänger nicht zuvor seine Zustimmung erklärt hat (Opt in Lösung), (vgl. auch BGHZ 106, 229 ff., LG Berlin NJW 1998, 3208; 2002, 2569; OLG Hamm NJW-RR 1990, 1324; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1323).
Gerade dies entspricht nicht dem Interesse des Inhabers der Telefaxanlage, der ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Anlage von der Inanspruchnahme unerwünschter Telefaxschreiben freigehalten wird, denn Sinn und Zweck der Telefaxanlage ist, den anfallenden Schriftverkehr zu rationalisieren und seine Geschäftspartner schnell und zuverlässig erreichen zu können und für an ihn selbst gerichtete Mitteilungen selber schnell erreichbar zu sein, ohne auf einen schriftlichen Weg über die jeweilige Mitteilung verzichten zu müssen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1990, 1324 f. [OLG Hamm 17.05.1990 - 4 U 22/90] ).
- AG Leipzig, 02.06.2005 - 105 C 2276/05 Dies gilt insbesondere auch bei Werbung mittels Telefon oder Telefax, wenn der Empfänger nicht zuvor seine Zustimmung erklärt hat (Opt in Lösung), (vgl. auch BGHZ 106, 229 ff., LG Berlin NJW 1998, 3208; 2002, 2569; OLG Hamin NJW-RR 1990, 1324; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1323).
Gerade dies entspricht nicht dem Interesse des Inhabers der Telefaxanlage, der ein berechtigtes Interesse daran hat, dass die Anlage von der Inanspruchnahme unerwünschter Telefaxschreiben freigehalten wird, denn Sinn und Zweck der Telefaxanlage ist, den anfallenden Schriftverkehr zu rationalisieren und seine Geschäftspartner schnell und zuverlässig erreichen zu können und für an ihn selbst gerichtete Mitteilungen selber schnell erreichbar zu sein, ohne auf einen schriftlichen Weg über die jeweilige Mitteilung verzichten zu müssen (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1990, 1324 f.).
- OLG Hamm, 26.04.1990 - 4 U 34/90
Telefaxwerbung; Telefaxwerbung gegenüber gewerblichen Unternehmen ; …
Zum gleichen Ergebnis kommt derselbe Senat des OLG Hamm in einer weiteren Entscheidung (Urteil Ä 4 U 22/90 Ä v. 17.5.90, in BB 1990, 1291= DB 1990, 1915 = GRUR 1990, 689 = NJW-RR 1990, 1324). - KG, 17.03.1992 - 5 U 2417/90
Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung …
Eine Telefax-Werbung gegenüber Gewerbetreibenden ist wegen der Belästigung des Empfängers und wegen der Gefahr der Verwilderung der wettbewerblichen Sitten durch Nachahmung regelmäßig unzulässig ( § 1 UWG ; im Ergebnis ebenso: OLG Hamm, Urt. v. 17. Mai 1990 - 4 U 22/90 -, GRUR 1990/689, 690).
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Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 03.12.1990 - 4 U 22/90 |
Verfahrensgang
- OLG Frankfurt, 03.12.1990 - 4 U 22/90
- BVerfG, 13.08.1991 - 1 BvR 72/91
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Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 05.12.1990 - 4 U 22/90 |
Verfahrensgang
- OLG Hamburg, 05.12.1990 - 4 U 22/90
- BGH, 19.12.1991 - III ZR 5/91
Wird zitiert von ...
- BGH, 19.12.1991 - III ZR 5/91
Pflichtverletzung eines Kommissionärs; Schadensersatzumfang bei begangener …
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 4. Zivilsenat, vom 5. Dezember 1990 - 4 U 22/90 - wird nicht angenommen.
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