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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 29.04.2024 - 4 U 38/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,11154
OLG Dresden, 29.04.2024 - 4 U 38/24 (https://dejure.org/2024,11154)
OLG Dresden, Entscheidung vom 29.04.2024 - 4 U 38/24 (https://dejure.org/2024,11154)
OLG Dresden, Entscheidung vom 29. April 2024 - 4 U 38/24 (https://dejure.org/2024,11154)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG a.F. § 5a Abs. 1 S. 1
    Auskunft und Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung im Wege der Stufenklage

Verfahrensgang

  • LG Leipzig - 3 O 1036/23
  • OLG Dresden, 29.04.2024 - 4 U 38/24
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (16)

  • BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21

    Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung …

    Auszug aus OLG Dresden, 29.04.2024 - 4 U 38/24
    Rn. 29 Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die vorliegende Belehrung unzureichend ist, weil der Belehrungstext nicht alle Unterlagen benennt, die den Lauf der Frist auslösen, wurde dem Kläger nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung (vgl. BGH Urteile vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21 - juris; 17.01.2024 - IV ZR 19/23 - juris).

    Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C - 355/18 -, Rn 79 - juris; vgl. BGH Urteil vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 28.04.2022 - 4 U 2762/21 - juris).

    Das Ziel der Lebensversicherungsrichtlinie, dem Versicherungsnehmer auf informierter Grundlage die Auswahl des seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrages zu ermöglichen, wurde nicht gefährdet (vgl. BGH Urteil vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21 -, Rn 37 - juris).

    Die Bewertung des Tatrichters, ob ein nur geringfügiger Belehrungsfehler vorliegt, kann in der Revisionsinstanz generell nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (…Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13; vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 19).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - …

    Auszug aus OLG Dresden, 29.04.2024 - 4 U 38/24
    Rn. 30 "Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. Urteil vom 19.12.2019 - C - 355/18 - juris) ist nicht jede unrichtige Information über die Form der Erklärung des Widerspruches, die in der Belehrung enthalten ist, als fehlerhafte Belehrung anzusehen.

    Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C - 355/18 -, Rn 79 - juris; vgl. BGH Urteil vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 28.04.2022 - 4 U 2762/21 - juris).

  • BGH, 17.01.2024 - IV ZR 19/23

    Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrags: wirksame Ausübung des …

    Auszug aus OLG Dresden, 29.04.2024 - 4 U 38/24
    Rn. 29 Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die vorliegende Belehrung unzureichend ist, weil der Belehrungstext nicht alle Unterlagen benennt, die den Lauf der Frist auslösen, wurde dem Kläger nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen auszuüben wie bei zutreffender Belehrung (vgl. BGH Urteile vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21 - juris; 17.01.2024 - IV ZR 19/23 - juris).

    Rn. 31 Der Bundesgerichtshof hat in einem vergleichbaren Fall (Urteil vom 17.01.2024 - IV ZR 19/23 - juris) folgendes ausgeführt:.

  • OLG Dresden, 28.04.2022 - 4 U 2762/21

    Zum ewigen Widerrufsrecht bei geringfügig fehlerhafter Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Dresden, 29.04.2024 - 4 U 38/24
    Zu ergänzen ist, dass die Frage, ob im Einzelfall eine Widerspruchsbelehrung den Anforderungen an die drucktechnische deutliche Form im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. entspricht, der tatrichterlichen Beurteilung überlassen ist (BGH…, Urteil vom 06.05.2020 - IV ZR 102/19, juris, Rz. 14; Senat, Beschluss vom 28.04.2022 - 4 U 2762/21, juris, Rz. 3 m.w.N.).

    Wird dem Versicherungsnehmer durch die Belehrung, auch wenn diese fehlerhaft ist, nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C - 355/18 -, Rn 79 - juris; vgl. BGH Urteil vom 15.02.2023 - IV ZR 353/21 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 28.04.2022 - 4 U 2762/21 - juris).

  • OLG Dresden, 18.03.2024 - 4 U 2056/23

    Stufenklage auf Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung wegen …

    Auszug aus OLG Dresden, 29.04.2024 - 4 U 38/24
    Rn. 19 Der Senat hält an seiner im Hinweisbeschluss vom 18.03.2024 - 4 U 2056/23 - in einem Parallelverfahren geäußerten Auffassung fest, wo er folgendes ausgeführt hat:.

    Der Senat hat in dem o.a. Parallelverfahren im Beschluss vom 18.03.2024 - 4 U 2056/23 - folgendes ausgeführt:.

  • OLG Dresden, 10.01.2022 - 4 U 1879/21

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung; …

    Auszug aus OLG Dresden, 29.04.2024 - 4 U 38/24
    Eine Zwischenfeststellungsklage, mit der die Wirksamkeit des Widerspruches gegen einen Lebensversicherungsvertrag festgestellt werden soll, ist unzulässig (Festhaltung Senat, Beschluss vom 10. Januar 2022 - 4 U 1879/21).

    Rn. 21 Der Senat hat bereits in der Sache 4 U 1879/21 in seinen Beschlüssen vom 10.01.2022 und 24.02.2022 über einen gleichlautenden Antrag der hiesigen Prozessbevollmächtigten in einer vergleichbaren Konstellation entschieden.

  • BGH, 15.03.2023 - IV ZR 40/21

    Altvertrag über fondsgebundene Lebensversicherung: Widerspruchsbelehrung ohne …

    Auszug aus OLG Dresden, 29.04.2024 - 4 U 38/24
    Die Bewertung des Tatrichters, ob ein nur geringfügiger Belehrungsfehler vorliegt, kann in der Revisionsinstanz generell nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13;… vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 19).
  • BGH, 24.02.2016 - IV ZR 142/15

    Versicherungsvertrag: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss …

    Auszug aus OLG Dresden, 29.04.2024 - 4 U 38/24
    Soweit sich aus den Entscheidungen des Senats vom 24. Februar 2016 (IV ZR 142/15, r+s 2016, 170 Rn. 12) und 20. Mai 2015 (…IV ZR 502/14, juris Rn. 10) hinsichtlich der Bewertung des hier zu beurteilenden Belehrungsmangels etwas anderes ergeben sollte, wird hieran nicht festgehalten.
  • BGH, 20.05.2015 - IV ZR 502/14

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter …

    Auszug aus OLG Dresden, 29.04.2024 - 4 U 38/24
    Soweit sich aus den Entscheidungen des Senats vom 24. Februar 2016 (…IV ZR 142/15, r+s 2016, 170 Rn. 12) und 20. Mai 2015 (IV ZR 502/14, juris Rn. 10) hinsichtlich der Bewertung des hier zu beurteilenden Belehrungsmangels etwas anderes ergeben sollte, wird hieran nicht festgehalten.
  • BGH, 11.02.2015 - IV ZR 213/14

    Zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Überschüssen und Bewertungsreserven …

    Auszug aus OLG Dresden, 29.04.2024 - 4 U 38/24
    Voraussetzung für die grundsätzlich aus Treu und Glauben folgende Auskunftspflicht ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass ein Zahlungsanspruch insoweit denkbar ist - Auskunft kann nur verlangt werden, wenn und soweit vom Bestehen eines Zahlungsanspruches ausgegangen werden kann, zu dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll (BGH, Urteil vom 11.02.2015 - IV ZR 213/14, Rn 26 - juris).
  • BGH, 01.08.2017 - XI ZR 469/16

    Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse: Zulässigkeit der Klage …

  • BGH, 06.05.2020 - IV ZR 102/19

    Altvertrag über eine private Rentenversicherung: Einzelfallentscheidung des …

  • LG Landau/Pfalz, 17.12.2021 - 4 O 180/21
  • OLG Dresden, 27.02.2024 - 4 U 2055/23

    Rückabwicklung einer Kapitallebensversicherung mit Todesfallschutz; Wirksamkeit …

  • OLG Dresden, 25.05.2021 - 4 U 27/21

    Die Widerspruchsbelehrung in einem Versicherungsschein zu einer …

  • OLG Dresden, 02.11.2020 - 4 U 1746/20
  • OLG Dresden, 09.07.2026 - 4 U 108/26
    Der Senat hat zuletzt mit Beschluss vom 20.4.2024 (4 U 38/24 - juris) ausgeführt:.
  • OLG Frankfurt, 04.02.2025 - 18 U 17/24

    Rechtsfolgen des Widerrufs eines Rentenversicherungsvertrags

    Eine Umdeutung des Antrags dahingehend, dass die Klägerin in Wahrheit die Wirksamkeit des Rechtsverhältnisses als solches festgestellt haben will, kommt nicht in Betracht, weil es der Klägerin ausdrücklich um die Frage der Wirksamkeit des Widerrufs als eine Vorfrage für das Bestehen des Auskunftsanspruchs geht (so bereits Senat, Teilurteil v. 21.10.2024 - 18 U 73/23 unter Bezugnahme auf OLG Dresden, Beschluss vom 29.04.2024 - 4 U 38/24 -, Rn. 22, juris).
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