Rechtsprechung
| OLG Dresden, 05.02.2024 - 4 U 74/24 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Justiz Sachsen
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 114 ; ZPO § 117 Abs. 2
Zurückweisung des Antrags einer Prozesspartei auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren; Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Berufungsverfahren
Kurzfassungen/Presse (2)
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
PKH-Antrag in der Berufung: Zwei Optionen, eine davon muss sitzen
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Zurückweisung des Antrags einer Prozesspartei auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren; Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Berufungsverfahren
Verfahrensgang
- LG Leipzig - 8 O 3068/20
- OLG Dresden, 05.02.2024 - 4 U 74/24
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 19.11.2008 - XII ZB 102/08
Beginn der Wiedereinsetzungsfrist bei zu erwartender Ablehnung eines innerhalb …
Auszug aus OLG Dresden, 05.02.2024 - 4 U 74/24
Der Antragsteller kann deswegen grundsätzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe dargelegt zu haben, wenn er rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten reicht (vgl. BGH Beschluss vom 19.11.2008 - XII ZB 102/08 - juris).Dies setzt allerdings voraus, dass die unveränderten wirtschaftlichen Verhältnisse mit dem Antrag auf Prozesskostenhilfe hinreichend deutlich gemacht werden (vgl. BGH Beschluss vom 19.11.2008 - XII ZB 102/08 - juris).
Haben sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Erklärung im ersten Rechtszug nicht verändert, kann die Partei auf eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren aber auch dann vertrauen, wenn sie dies in ihrem neuen Prozesskostenhilfeantrag ausdrücklich versichert (vgl. BGH Beschluss vom 19.11.2008 - XII ZB 102/08 - juris).
- BGH, 07.10.2004 - V ZA 8/04
Wahrung der Rechtsmittelfrist durch die Prozesskostenhilfe beantragende Partei
Auszug aus OLG Dresden, 05.02.2024 - 4 U 74/24
Eine Partei, die nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu tragen, muss ihr vollständiges Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist einreichen (vgl. BGH Beschluss vom 07.10.2004 - V ZA 8/04 - juris).Ist dies nicht geschehen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (vgl. BGH Beschluss vom 07.10.2004 - V ZA 8/04 - juris).
- OLG Hamm, 15.10.2024 - 6 Vollz 42/24
Strafvollzug, Verteidigerbesuch. Modalitäten, Ausnahme
Jedoch bleibt insoweit die ausdrückliche Versicherung erforderlich, dass die vorliegenden Unterlagen auch die aktuellen Verhältnisse noch unverändert abbilden (vgl. etwa BGH…, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04 -, Rn. 2, juris; BGH…, Beschl. vom 19. November 2008 - XII ZB 102/08 -, Rn. 5-6, juris; OLG Dresden, Beschl. vom 5. Februar 2024 - 4 U 74/24 -, Rn. 4, juris).
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Rechtsprechung
| OLG Zweibrücken, 01.10.2024 - 4 U 74/24 |
Volltextveröffentlichung
Kurzfassungen/Presse (5)
- OLG Zweibrücken (Pressemitteilung)
Schiedsvertrag hindert staatlichen Eilrechtsschutz nicht
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Laufendes Schiedsverfahren schließt Entscheidung im Wege des Eilrechtsschutzschutzes durch staatliche Gerichte nicht aus
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Schiedsverfahren hindert staatlichen Eilrechtsschutz nicht
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Schiedsvertrag hindert staatlichen Eilrechtsschutz nicht - Antrag auf Eilrechtsschutz vor staatlichen Gerichten trotz eines laufenden Schiedsverfahrens - dank konkurrierender Zuständigkeit – zulässig
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Einstweiliger Rechtsschutz um Ansprüche im Zusammenhang mit einem Vertrag zur Überlassung von Maschinen und Belieferung mit Produktionsmaterial
Verfahrensgang
- LG Frankenthal, 11.07.2024 - 7 O 204/24
- OLG Zweibrücken, 01.10.2024 - 4 U 74/24
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Rechtsprechung
| SG Bayreuth, 01.09.2025 - S 4 U 74/24 |
Verfahrensgang
- SG Bayreuth, 01.09.2025 - S 4 U 74/24
- LSG Bayern, 21.05.2026 - L 17 U 267/25
- BSG, 04.08.2026 - B 2 U 18/26 AR
Wird zitiert von ...
- LSG Bayern, 21.05.2026 - L 17 U 267/25
Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Klagerücknahmefiktion
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit S 4 U 74/24 vor dem Sozialgericht Bayreuth nicht durch Fiktion der Klagerücknahme erledigt ist.Rn. 1 Die Beteiligten streiten, ob das Verfahren S 4 U 74/24 vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth durch Klagerücknahmefiktion erledigt ist.
Rn. 4 Im Verfahren S 4 U 74/24 hat das SG mit gerichtlichem Schreiben vom 01.07.2024 folgenden Hinweis erteilt:.
Das Klageverfahren S 4 U 74/24 hätte sich dann erledigt.
Daraufhin hat das SG das Verfahren fortgesetzt (Verfügung vom 05.03.2025) und nach entsprechender Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 01.09.2025 festgestellt, dass das Verfahren S 4 U 74/24 gemäß § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen gelte.
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.09.2025 aufzuheben und festzustellen, dass der Rechtsstreit S 4 U 74/24 vor dem Sozialgericht Bayreuth nicht durch Fiktion der Klagerücknahme erledigt und vor dem Sozialgericht fortzusetzen ist.
Das Verfahren S 4 U 74/24 ist nicht durch Klagerücknahmefiktion erledigt und vom SG fortzusetzen.
Rn. 14 1. Streitgegenstand ist allein, ob das Verfahren S 4 U 74/24 durch Klagerücknahme erledigt ist (sog. Erledigungsstreit, vgl. z.B. LSG Berlin-Brandenburg…, Urteil vom 18.04.2024 - L 14 KR 276/23 - juris Rn. 18;… Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 102 Rn. 12).
Wird nun - wie hier - entschieden, dass der Rechtsstreit in der ersten Instanz (hier das Verfahren S 4 U 74/24) nicht durch die Klagerücknahmefiktion erledigt ist, ist die Rechtshängigkeit des Verfahrens in der ersten Instanz nicht beendet und der Rechtsstreit vor dem SG weiterhin anhängig (so im Ergebnis auch LSG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 06.06.2018 - L 8 R 795/17 - juris Rn. 28; LSG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 19.05.2017 - L 17 U 315/16 - juris Rn. 21).
Rn. 17 Das wirkliche Rechtsschutzbegehren des Klägers (§ 123 SGG; vgl. dazu BSG…, Urteil vom 26.02.2019 - B 1 KR 23/18 R - juris Rn. 9) liegt vor diesem Hintergrund in der Aufhebung des Gerichtsbescheids des SG und der Feststellung, dass das Verfahren S 4 U 74/24 vor dem SG nicht erledigt ist, woraufhin es dort fortzusetzen wäre.
Rn. 19 2. Das Verfahren S 4 U 74/24 ist nicht durch Klagerücknahmefiktion erledigt.
Das Klageverfahren S 4 U 74/24 hätte sich dann erledigt.
Darüber hinaus ist vorliegend die Nicht-Reaktion des Klägers dadurch erklärbar, dass sich nach dem gerichtlichen Schreiben vom 01.07.2024 bei Bestätigung der Weiterleitung das Klageverfahren S 4 U 74/24 erledigt hätte und der Kläger dies womöglich vermeiden wollte.
Rn. 39 3. Da das Verfahren S 4 U 74/24 nicht erledigt ist, ist dies durch den Senat festzustellen und der Gerichtsbescheid des SG vom 01.09.2025 aufzuheben.
Das Verfahren S 4 U 74/24 ist von Amts wegen durch das SG fortzuführen; eine Zurückverweisung ist nicht erforderlich (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 06.06.2018 - L 8 R 795/17 - juris Rn. 28; LSG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 19.05.2017 - L 17 U 315/16 - juris Rn. 21;… vgl. auch Burkiczak in jurisPK-SGG, Stand: 09.05.2025, § 102 Rn. 123).
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Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 05.05.2025 - 4 U 74/24 |
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 18.03.2024 - 9a O 63/23
- OLG Düsseldorf, 05.05.2025 - 4 U 74/24
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