Rechtsprechung
| OLG Dresden, 09.07.2020 - 4 U 800/20 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Sachsen
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Lebensversicherung: Verwirkung des Widerspruchsrechts
Verfahrensgang
- LG Dresden - 8 O 664/19
- OLG Dresden, 09.07.2020 - 4 U 800/20
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (10)
- OLG Dresden, 03.01.2018 - 4 U 1235/17
Verwirkung des Rechts zum Widerruf einer fondsgebundenen Lebensversicherung
Auszug aus OLG Dresden, 09.07.2020 - 4 U 800/20
Das Widerspruchsrecht kann aber ausnahmsweise verwirkt sein, wenn der Versicherungsnehmer durch besondere Handlungen ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers dahingehend begründet, er wolle ohne Wenn und Aber am Vertrag festhalten (vgl. Senat…, Beschluss vom 27. März 2020 - 4 U 212/20 -, Rn. 8 - 10, juris; Beschluss vom 03. Januar 2018 - 4 U 1235/17 -, Rn. 10 - 11, juris; Beschluss vom 04.01.2017 - 4 U 1246/16).Der Kläger hat entgegen der Ansicht der Berufung mit Schreiben vom 29.11.1999 nicht nur die Kündigung der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, sondern darüber hinaus auch seinen eindeutigen Willen erklärt, den Vertrag in Bezug auf die Lebensversicherung in jedem Fall fortsetzen zu wollen (vgl. Senat, Beschluss vom 03. Januar 2018 - 4 U 1235/17 -, Rn. 10 - 11, juris; Beschluss vom 04.01.2017 - 4 U 1246/16).
- BGH, 23.01.2018 - XI ZR 298/17
Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen: Zurückweisung …
Auszug aus OLG Dresden, 09.07.2020 - 4 U 800/20
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des Zeitmomentes stellt der Abschluss des Vertrages und der Zeitablauf bis zur Widerrufserklärung dar (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2018 - XI ZR 298/17, Rn. 3 (9) - juris). - BGH, 16.03.2007 - V ZR 190/06
Verwirkung des Herausgabeanspruchs des eingetragenen Grundstückseigentümers
Auszug aus OLG Dresden, 09.07.2020 - 4 U 800/20
Die Verwirkung hängt auch nicht davon ab, dass der Gläubiger sein Recht kennt (…BGH, a.a.O., Rn. 3 (12); vgl. BGH, Urt. v. 16.03.2007 - V ZR 190/06, Rn. 8).
- BGH, 27.01.2016 - IV ZR 130/15
Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Anforderungen an …
Auszug aus OLG Dresden, 09.07.2020 - 4 U 800/20
Der Bereicherungsanspruch des Klägers ist gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen; eine daran anknüpfende Verwirkung des Widerspruchsrechtes kommt auch bei einer unwirksamen Belehrung in Betracht, wenn "besonders gravierende Umstände" vorliegen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 27.01.2016 - IV ZR 130/15;… vgl. Senat, Urt. v. 29.11.2016 - 4 U 677/16; Beschl. v. 20.08.2018 - 4 U 644/18 - juris). - BGH, 11.11.2015 - IV ZR 117/15
Rücktritt des Versicherungsnehmers vom Versicherungsvertrag: Treuwidriges …
Auszug aus OLG Dresden, 09.07.2020 - 4 U 800/20
Allgemeingültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlende Belehrung über das Rücktrittsrecht oder das Widerspruchsrecht eine Anwendung von § 242 BGB entgegensteht, lassen sich nicht aufstellen (vgl. Beschl. v. 11.11.2015 - IV ZR 117/15 - juris). - OLG Dresden, 29.11.2016 - 4 U 677/16
Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss einer fondsgebundenen …
Auszug aus OLG Dresden, 09.07.2020 - 4 U 800/20
Der Bereicherungsanspruch des Klägers ist gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen; eine daran anknüpfende Verwirkung des Widerspruchsrechtes kommt auch bei einer unwirksamen Belehrung in Betracht, wenn "besonders gravierende Umstände" vorliegen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 27.01.2016 - IV ZR 130/15; vgl. Senat, Urt. v. 29.11.2016 - 4 U 677/16; Beschl. v. 20.08.2018 - 4 U 644/18 - juris). - OLG Dresden, 09.01.2019 - 4 U 1386/18
Anforderungen an die äußere Form der Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …
Auszug aus OLG Dresden, 09.07.2020 - 4 U 800/20
Dies setzt zwingend einen wirksamen Vertragsschluss voraus (vgl. Senat, Beschluss vom 09. Januar 2019 - 4 U 1386/18 -, Rn. 5, juris m.w.N.). - OLG Dresden, 20.08.2018 - 4 U 644/18
Verwirkung des Widerspruchsrechts des Versicherungsnehmers einer …
Auszug aus OLG Dresden, 09.07.2020 - 4 U 800/20
Der Bereicherungsanspruch des Klägers ist gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen; eine daran anknüpfende Verwirkung des Widerspruchsrechtes kommt auch bei einer unwirksamen Belehrung in Betracht, wenn "besonders gravierende Umstände" vorliegen (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 27.01.2016 - IV ZR 130/15;… vgl. Senat, Urt. v. 29.11.2016 - 4 U 677/16; Beschl. v. 20.08.2018 - 4 U 644/18 - juris). - OLG Dresden, 04.03.2019 - 4 U 1987/18
Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung beim Abschluss eines …
Auszug aus OLG Dresden, 09.07.2020 - 4 U 800/20
Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles (vgl. Senat, Beschluss vom 04. März 2019 - 4 U 1987/18 -, Rn. 2 - 5, juris). - OLG Dresden, 27.03.2020 - 4 U 212/20
Auszug aus OLG Dresden, 09.07.2020 - 4 U 800/20
Das Widerspruchsrecht kann aber ausnahmsweise verwirkt sein, wenn der Versicherungsnehmer durch besondere Handlungen ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers dahingehend begründet, er wolle ohne Wenn und Aber am Vertrag festhalten (vgl. Senat, Beschluss vom 27. März 2020 - 4 U 212/20 -, Rn. 8 - 10, juris;… Beschluss vom 03. Januar 2018 - 4 U 1235/17 -, Rn. 10 - 11, juris; Beschluss vom 04.01.2017 - 4 U 1246/16).
- OLG Dresden, 21.12.2020 - 4 U 1947/20
Verwirkung des Widerrufsrechts eines Versicherungsnehmers
Auch bei einer unwirksamen Belehrung kommt eine Verwirkung in Betracht, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 03.06.2020 - IV ZB 9/19 - juris; Beschluss vom 27.01.2017 - IV ZR 130/15 - juris; Senat, Beschluss vom 09.07.2020 - 4 U 800/20 - juris).Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles (so Senat, Beschluss vom 09.07.2020 - 4 U 800/20 - juris).
Die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages sowie die Zahlung der Prämien ist für sich gesehen noch nicht ausreichend (vgl. Senat, Beschluss vom 09.07.2020 - 4 U 800/20 - juris; Beschluss vom 30.11.2020 - 4 U 2014/20 - nicht veröffentlicht).
- OLG Dresden, 26.10.2020 - 4 U 1418/20
Verwirkung des Widerrufsrechts eines Versicherungsnehmers bei einer …
Auch bei einer unwirksamen Belehrung kommt eine Verwirkung in Betracht, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen (vgl. BGH, Beschl. v. 03.06.2020 - IV ZB 9/19 - juris; Senat, Beschl. v. 09.07.2020 - 4 U 800/20 - juris; vgl. BGH, Beschl. v. 27.01.2016 - IV ZR 130/15 - juris).Die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages und die Zahlung der Prämien ist für sich gesehen noch nicht ausreichend (vgl. Senat, Beschl. v. 09.07.2020 - 4 U 800/20 - juris).
Die Verwirkung hängt nicht davon ab, dass der Gläubiger sein Recht kennt (vgl. Senat, Beschl. v. 09.07.2020 - 4 U 800/20 - juris).
- OLG Dresden, 30.11.2020 - 4 U 2014/20 Auch bei einer unwirksame Belehrung kommt eine Verwirkung in Betracht, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen (vgl. BGH, Beschluss vom 03.06.2020 - IV ZB 9/19 - juris; Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15 - juris; Senat, Beschluss vom 09.07.2020 - 4 U 800/20 - juris; vgl. BGH,).
Die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages sowie die Zahlung der Prämien ist für sich gesehen noch nicht ausreichend (vgl. Senat, Beschluss vom 09.07.2020 - 4 U 800/20 - juris).
Die Verwirkung hängt nicht davon ab, dass der Gläubiger sein Recht kennt (vgl. Senatsbeschluss vom 09.07.2020 - 4 U 800/20 - juris).
- OLG Dresden, 26.10.2020 - 4 U 1419/20 Auch bei einer unwirksamen Belehrung kommt eine Verwirkung in Betracht, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen (vgl. BGH, Beschl. v. 03.06.2020 - IV ZB 9/19 - juris; Senat, Beschl. v. 09.07.2020 - 4 U 800/20 - juris; vgl. BGH, Beschl. v. 27.01.2016 - IV ZR 130/15 - juris).
Die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages und die Zahlung der Prämien ist für sich gesehen noch nicht ausreichend (vgl. Senat, Beschl. v. 09.07.2020 - 4 U 800/20 - juris).
Die Verwirkung hängt nicht davon ab, dass der Gläubiger sein Recht kennt (vgl. Senat, Beschl. v. 09.07.2020 - 4 U 800/20 - juris).
- OLG Dresden, 09.06.2026 - 4 U 1328/25 Rn. 23 Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin ist gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen, weil auch bei einer unwirksamen Belehrung eine Verwirkung in Betracht kommt, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen (vgl. BGH, Beschl. v. 03.06.2020 - IV ZB 9/19 - juris; Senat, Beschl. v. 09.07.2020 - 4 U 800/20 - juris; vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 06.08.2024 - 4 U 682/24 - juris).
Rn. 27 Die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages und die Zahlung der Prämien sind für sich gesehen zwar noch nicht ausreichend (vgl. Senat, Beschl. v. 09.07.2020 - 4 U 800/20 - juris).
- OLG Dresden, 06.08.2024 - 4 U 682/24
Ausschluss der Berufung auf eine unwirksame Widerrufsbelehrung zu einem …
Rn. 9 Ein unterstellter Bereicherungsanspruch des Klägers ist gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen, weil auch bei einer unwirksamen Belehrung eine Verwirkung in Betracht kommt, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen (vgl. BGH, Beschl. v. 03.06.2020 - IV ZB 9/19 - juris; Senat, Beschl. v. 09.07.2020 - 4 U 800/20 - juris; vgl. BGH, Beschl. v. 27.01.2016 - IV ZR 130/15 - juris).Rn. 13 Die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages und die Zahlung der Prämien sind für sich gesehen zwar noch nicht ausreichend (vgl. Senat, Beschl. v. 09.07.2020 - 4 U 800/20 - juris).
- OLG Dresden, 03.12.2020 - 4 U 1418/20 Der Grundsatz, dass sich der Versicherer nicht auf Verwirkung berufen kann, wenn er durch eine fehlerhafte Belehrung die Situation selbst herbeigeführt hat, erfährt wie der Bundesgerichtshof (vgl. Beschluss vom 03.06.2020 - IV ZB 9/19 - juris; Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZB 130/15 - juris) und der Senat (vgl. Beschluss von 09.07.2020 - 4 U 800/20 - juris; Beschluss vom 27.03.2020 - 4 U 212/20 - juris) bereits mehrfach entschieden haben eine Ausnahme, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen.
- OLG Dresden, 03.12.2020 - 4 U 1419/20 Der Grundsatz, dass sich der Versicherer nicht auf Verwirkung berufen kann, wenn er durch eine fehlerhafte Belehrung die Situation selbst herbeigeführt hat, erfährt wie der Bundesgerichtshof (vgl. Beschluss vom 03.06.2020 - IV ZB 9/19 - juris; Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZB 130/15 - juris) und der Senat (vgl. Beschluss von 09.07.2020 - 4 U 800/20 - juris; Beschluss vom 27.03.2020 - 4 U 212/20 - juris) bereits mehrfach entschieden haben eine Ausnahme, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen.
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