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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 24.05.2006 - 4 U 94/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4933
OLG Frankfurt, 24.05.2006 - 4 U 94/02 (https://dejure.org/2006,4933)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.05.2006 - 4 U 94/02 (https://dejure.org/2006,4933)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Mai 2006 - 4 U 94/02 (https://dejure.org/2006,4933)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 315 Abs. 3; TierKBG § 4
    Abgrenzung einer behördlichen Preisfestsetzung von behördlicher Kontrolle privatautonomer Preisgestaltung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Abgrenzung einer behördlichen Preisfestsetzung von behördlicher Kontrolle privatautonomer Preisgestaltung; Entsorgung von beseitigungspflichtigen Tierkörperresten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2007, 982 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (10)

  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2006 - 4 U 94/02
    2 Z 112/90">NJW-RR 1990, 140; BGHZ 115, 311, 314; BGH NJW 2005, 2919 unter I.).

    Grundsätzlich ist allerdings in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die Tarife von Unternehmen, die Leistungen der Daseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfalle angewiesen ist, grundsätzlich der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind (vgl. etwa BGHZ 115, 311, 316 m.w.N.).

    Eine solche Billigkeitskontrolle einseitig vorgenommener Entgeltbestimmungen ist auch grundsätzlich nicht schon dann ausgeschlossen, wenn bei der Festsetzung der Tarife und Entgelte öffentlich-rechtliche Vorgaben, zu denen auch behördliche Genehmigungsvorbehalte gehören, zu beachten sind ( BGHZ 115, 311, 317 f; BGH NJW-RR 1997, 1019 m.w.N.; BGH NJW-RR 1992, 183, 185 m.w.N.).

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 43/77

    Nachprüfung von Krankenhauspflegesätzen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2006 - 4 U 94/02
    In einem solchen Fall ist die Rechtslage nicht anders als bei einer Festsetzung des zu entrichtenden Entgeltes durch Verwaltungsakt, der, sofern er nicht nichtig oder auf Anfechtung hin aufgehoben ist, von den Zivilgerichten zu beachten ist (BGHZ 73, 114).

    Ausreichend ist, dass die Klägerin die festgesetzten Preise nicht über- oder unterschreiten darf (vgl. BGHZ 73, 114, 116).

    Dafür könnte zwar sprechen, dass die jeweilige Entgeltliste von der Klägerin selbst eingereicht und nicht, wie etwa bei Pflegesätzen für Krankenhäuser (vgl. BGHZ 73, 114, 116), durch die Behörde "von sich aus festgesetzt" wird.

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2006 - 4 U 94/02
    2 Z 112/90">NJW-RR 1990, 140; BGHZ 115, 311, 314; BGH NJW 2005, 2919 unter I.).

    Dies gilt auch für Unternehmen die im Rahmen eines Anschluss- und Benutzungszwanges privatrechtlich tätig werden (BGHZ 163, 321 = BGH NJW 2005, 2919).

  • BGH, 02.07.1998 - III ZR 287/97

    Wirksamkeit der "Tarifreform 1996" der Deutschen Telekom AG

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2006 - 4 U 94/02
    Der Grund dafür liegt darin, dass sich die öffentlich-rechtliche Wirkung der erforderlichen Genehmigung in der Regel auf das Verhältnis der Behörde zum Genehmigungsempfänger beschränkt und im übrigen der privatautonomen erwerbswirtschaftlichen Entscheidungsbefugnis der Vertragspartner freien Raum lässt (BGH NJW 1998, 3188, 3192; BGH DVBl. 1974, 558, 561 zu § 43 LuftVZO).

    Denn dadurch verbleibt dem Anbieter kein privatautonomer Spielraum hinsichtlich der von den Kunden zu erhebenden Tarife und Entgelte mehr (BGH NJW 1998, 3188, 3192: Tarifreform Telekom 1996).

  • VGH Hessen, 04.12.2002 - 11 TG 1963/02

    Auflage für Tierkörperbeseitigungsanstalt; Beseitigungsentgelt - Überprüfung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2006 - 4 U 94/02
    Das Land ist befugt, solche neuen selbständigen Regelungen zu treffen, weil auf die Übertragung der Beseitigungspflicht kein Rechtsanspruch besteht (HessVGH ESVGH 53, 186).

    Eine grundsätzliche Bedeutung besteht auch im Hinblick auf abweichende Entscheidungen von Verwaltungsgerichten, die allerdings andere Tierkörperbeseitigungsanstalten betreffen, denen die Beseitigungspflicht möglicherweise unter anderen Bedingungen übertragen wurde (vgl. HessVGH ESVGH 53, 186; OVG NRW, Urteil 1.3.1994 - 13 A 3233/92).

  • BGH, 02.10.1991 - VIII ZR 240/90

    Billigkeit der Preisbestimmung eines Stromlieferanten; Offenlegung der …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2006 - 4 U 94/02
    Eine solche Billigkeitskontrolle einseitig vorgenommener Entgeltbestimmungen ist auch grundsätzlich nicht schon dann ausgeschlossen, wenn bei der Festsetzung der Tarife und Entgelte öffentlich-rechtliche Vorgaben, zu denen auch behördliche Genehmigungsvorbehalte gehören, zu beachten sind ( BGHZ 115, 311, 317 f; BGH NJW-RR 1997, 1019 m.w.N.; BGH NJW-RR 1992, 183, 185 m.w.N.).
  • BGH, 23.01.1997 - III ZR 27/96

    Erhebung eines Entgelts für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2006 - 4 U 94/02
    Eine solche Billigkeitskontrolle einseitig vorgenommener Entgeltbestimmungen ist auch grundsätzlich nicht schon dann ausgeschlossen, wenn bei der Festsetzung der Tarife und Entgelte öffentlich-rechtliche Vorgaben, zu denen auch behördliche Genehmigungsvorbehalte gehören, zu beachten sind ( BGHZ 115, 311, 317 f; BGH NJW-RR 1997, 1019 m.w.N.; BGH NJW-RR 1992, 183, 185 m.w.N.).
  • BGH, 27.10.1972 - KZR 1/72

    Benutzung eines Flughafens als öffentliche Anstaltsnutzung - Anwendbarkeit des …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2006 - 4 U 94/02
    Der Grund dafür liegt darin, dass sich die öffentlich-rechtliche Wirkung der erforderlichen Genehmigung in der Regel auf das Verhältnis der Behörde zum Genehmigungsempfänger beschränkt und im übrigen der privatautonomen erwerbswirtschaftlichen Entscheidungsbefugnis der Vertragspartner freien Raum lässt (BGH NJW 1998, 3188, 3192; BGH DVBl. 1974, 558, 561 zu § 43 LuftVZO).
  • OLG Brandenburg, 06.12.2002 - 4 U 93/02

    Lösung vom Vertrag bei anfänglichen, aus der Sphäre des Schuldners herrührenden …

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2006 - 4 U 94/02
    Das Berufungsgericht hat das Verfahren über die Berufung gegen das vorgenannte Urteil in der Verhandlung am 5.2.2003 mit der Berufung gegen das den Beklagten in Höhe von 19.705,09 Euro verurteilende Urteil des Landgerichts Limburg vom 8.5.2002 im Verfahren 2 O 318/01 (OLG Frankfurt 4 U 93/02) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
  • BayObLG, 20.12.2001 - 5Z RR 398/01

    Entgeltforderung für Tierkörperbeseitigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 24.05.2006 - 4 U 94/02
    Die Bestimmung in Nr. 4 überträgt so den für den Bereich des Verwaltungsprivatrechts geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. BayOBLG NVwZ-RR 2002, 276 unter 2.) auch auf die Klägerin als Beliehene.
  • VG Schleswig, 17.12.2007 - 1 A 53/06
    Auf Grundlage der oben ausführlich dargestellten gesetzlichen Grundlagen und der Systematik der durch die den beseitigungspflichtigen Kreisen und kreisfreien Städten dienenden Tierkörperbeseitigungsanstalten geforderten Entgelte und die Melde-/Abgabepflicht der Tierbesitzer/innen hinsichtlich tierischer Nebenprodukte ergibt sich, dass die Verarbeitungs- und Beseitigungsbetriebe (Tierkörperbeseitigungsanstalten) trotz der bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Besitzer/innen der tierischen Nebenprodukte, diese herauszugeben bzw. abzuliefern, grundsätzlich privatrechtliche Entgelte erheben; das Benutzungsverhältnis ist privatrechtlich ausgestaltet (vgl. dazu OLG Frankfurt, U. v. 24.05.2006 4 U 94/02 , zitiert nach juris).

    Die Verarbeitungs- und Beseitigungsbetriebe üben gegenüber den andienungspflichtigen Besitzern tierischer Nebenprodukte bei der Bemessung der Entgelte im Verhältnis zu diesen ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB aus, dass von den Besitzern zivilgerichtlich unter Billigkeitsgesichtspunkten gem. § 315 Abs. 3 BGB überprüft werden kann (vgl. VG Schleswig, B. v. 07.05.2007 1 B 1/07 ; Hessischer VGH, B. v. 04.12.2002 11 TG 1963/02 , zitiert nach juris; Bayerisches OLG, B. v. 20.12.2001 5Z RR 398/01 zitiert nach juris; a. A. OLG Frankfurt, U. v. 24.05.2006 4 U 94/02 ; zitiert nach juris).

  • BVerwG, 17.05.2010 - 3 B 61.09

    Tierkörperbeseitigung; öffentlich-rechtliche Aufgabe; Entgeltgenehmigung

    Dies ist Konsequenz daraus, dass die Klägerinnen eine ihnen als Beliehene übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe der Gefahrenabwehr im Bereich der Seuchenhygiene wahrnehmen (vgl. OLG Düsseldorf…, Urteil vom 11. Dezember 2007 - I-23 U 27/07 - juris Rn. 12 ff. und OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Mai 2006 - 4 U 94/02 - juris Rn. 14).
  • VGH Hessen, 12.05.2009 - 3 A 967/08

    Gesetzgebungskompetenz; Entgelte für die Tierkörperbeseitigung; …

    Solche Bedenken sind im Übrigen auch von Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die mit Entgeltklagen von Betreibern von Tierkörperanstalten, denen die Beseitigungspflicht für tierische Nebenprodukte übertragen wurde, befasst waren, nicht erhoben worden (vgl. Urt. d. OLG Frankfurt/M. v. 24.05.2006 - 4 U 94/02 - OLG-Report Frankfurt/M. 2006, 1091 [noch zur Rechtslage vor Erlass des HAGTierNebG]; Urt. d. OLG Düsseldorf v. 11.12.2007 - 23 U 27/07 - AbfallR 2008, 88 L).
  • BVerwG, 17.05.2010 - 3 B 62.09

    Eingriff des hessischen Landesgesetzgebers in die Gesetzgebungskompetenz des …

    Dies ist Konsequenz daraus, dass die Klägerinnen eine ihnen als Beliehene übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe der Gefahrenabwehr im Bereich der Seuchenhygiene wahrnehmen (vgl. OLG Düsseldorf…, Urteil vom 11. Dezember 2007 - I-23 U 27/07 - juris Rn. 12 ff. und OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Mai 2006 - 4 U 94/02 - juris Rn. 14).
  • OLG Düsseldorf, 11.12.2007 - 23 U 27/07

    Anspruch auf Zahlung eines privatrechtlichen Entgeltes wegen einer Beseitigung …

    Hinsichtlich einer Entgeltforderung eines mit der Tierkörperbeseitigung beliehenen Unternehmens hat das OLG Frankfurt / Main in seinem rechtskräftigen Urteil vom 26.4.2006 - 4 U 94/02 - für den Zeitraum 1998 bis 2001 entschieden, dass dem Zivilgericht eine Überprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB verwehrt sei.
  • OVG Niedersachsen, 20.03.2026 - 10 ME 51/26

    Zurückwiesung der Beschwerden gegen Entscheidung des VerwG gegen die Entscheidung …

    Die Entgelte werden entgegen der Annahme des Antragsgegners auch nicht "ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage" geschuldet, sondern aufgrund der - ebenfalls vorab zustimmungsbedürftigen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AG TierNebG) - Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beigeladenen zu 1.), in denen es unter Ziff. 5 heißt: "Die Entgelte für die Entsorgung und Beseitigung der tierischen Nebenprodukte werden aufgrund unserer von der zuständigen Behörde genehmigten Preisliste erhoben." Lediglich die Ermittlung der Höhe der Entgelte erfolgt unter Beachtung bestimmter gesetzlicher Vorgaben (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nds. AGTierNebG) und unterliegt behördlicher Kontrolle (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nds. AGTierNebG;… vgl. dazu auch bereits Senatsbeschluss vom 21.3.2025 - 10 ME 3/25 -, juris Rn. 20 - 22; OLG G-Stadt…, Urteil vom 11.12.2007 - I-23 U 27/07 -, juris Rn. 12, 30; OLG Frankfurt, Urteil vom 24.5.2006 - 4 U 94/02 -, juris Rn. 13 - 17).
  • OVG Thüringen, 08.12.2010 - 3 EO 1105/10

    Thüringer Regelung über die Entgeltgenehmigung bei der Entsorgung sog. tierischer …

    Hinsichtlich der Preisgestaltung für die Abgabe tierischer Nebenprodukte bestehen keine Besonderheiten, die eine Abweichung von den dargestellten Grundsätzen für die Beurteilung der Frage rechtfertigen, ob die Entgeltgenehmigung einen Verwaltungsakt mit privatrechtsgestaltender Drittwirkung darstellt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen…, Urteil vom 1. März 1994 - 13 A 3255/92 - a. a. O.; zur Festsetzung eines privatrechtlichen Entgelts für die Tierkörperbeseitigung nach § 6 Abs. 4 des früheren Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierkörperbeseitigungsgesetz vgl. ferner OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24. Mai 2006 - 4 U 94/02 - Juris, Rn. 14 ff. m. w. N.).
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