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| OLG Brandenburg, 28.01.2026 - 4 U 99/25 |
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BGB § 823 Abs. 1 ; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1
Unterlassung der Nutzung eines an einer Steganlage an einem Gewässer gelegenen Bootsliegeplatzes i.R.e. Überlassungsvertrags; Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufgrund der Relativität des Schuldverhältnisses
Verfahrensgang
- LG Potsdam, 27.06.2025 - 1 O 87/24
- LG Potsdam, 27.06.2025 - 1 O 87/25
- OLG Brandenburg, 28.01.2026 - 4 U 99/25
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (10)
- OLG Brandenburg, 14.01.2026 - 4 U 36/25
Kein (quasinegatorischer ) Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Nutzung der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 28.01.2026 - 4 U 99/25
Wie im Senatstermin - unter Verweis auf das am 14.01.2026 ergangene Urteil in dem dieselbe Steganlage betreffenden Parallelverfahren (4 U 36/25) - ausgeführt, steht dem Kläger gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des Liegeplatzes Nr. … und des Betretens der Steganlage zu.Allein ein vertraglich eingeräumtes Recht zum Besitz - wie es das OLG Naumburg in seinem im Parallelverfahren 4 U 36/25 bekannt gewordenen Urteilen vom 06.11.
- BGH, 14.07.2010 - VIII ZR 45/09
Verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters bei "kalter" Wohnungsräumung
Auszug aus OLG Brandenburg, 28.01.2026 - 4 U 99/25
So wird beispielsweise der Besitz des Mieters an der Mietsache nicht nach Ablauf der Mietzeit fehlerhaft (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2010 - VIII ZR 45/09 -, Rn. 9, juris). - BGH, 17.06.2016 - V ZR 272/15
Feststellungsklage: Rechtliches Interesse an der Feststellung der …
Auszug aus OLG Brandenburg, 28.01.2026 - 4 U 99/25
Danach kommt eine Auslegung dahin, dass der Kläger mit dem Feststellungsantrag geklärt haben möchte, dass die Beklagten aus dem zwischen ihnen und ("Name 01") geschlossenen Überlassungsvertrag kein Besitzrecht herleiten können, nicht in Betracht, da dem Antrag das im Fall einer negativen Feststellungsklage notwendige rechtliche Interesse fehlt, wenn der Kläger in gleicher Weise Unterlassungsklage erheben könnte (vgl. BGH, Urteil vom 17.06.2016 - V ZR 272/15 -, Rn. 16, juris).
- BGH, 17.03.2017 - V ZR 70/16
Herausgabeanspruch des Besitzers: Besitzverhältnisse an einem Kraftfahrzeug nach …
Auszug aus OLG Brandenburg, 28.01.2026 - 4 U 99/25
Bei dem von einem Vorbesitzer abgeleiteten Besitzerwerb ist es erforderlich, dass der Veräußerer den Besitz vollständig erkennbar aufgibt; (selbst) die Übergabe eines Schlüssels bewirkt nur dann einen Übergang des Besitzes an der dazugehörigen Sache, wenn der Übergeber die tatsächliche Gewalt an der Sache willentlich und erkennbar aufgegeben und der Empfänger des Schlüssels sie in gleicher Weise erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 17.03.2017 - V ZR 70/16 - Rz. 18, juris). - BGH, 21.12.1970 - II ZR 133/68
Schuten im Fleet, Eigentumsverletzung, Verkehrssicherungspflicht des …
Auszug aus OLG Brandenburg, 28.01.2026 - 4 U 99/25
Zudem soll eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch ohne Einwirkung auf die Sachsubstanz möglich sein, nämlich in Form einer Nutzungsbeeinträchtigung oder Beschränkung der Gebrauchsmöglichkeiten (vgl. sog. Fleetfall des BGH, Urteil vom 21.12.1970, II ZR 133/68, juris). - BGH, 10.01.1979 - VIII ZR 302/77
geschenkte Bilder - § 929 BGB, Aufgabe des Besitzes, einseitige Besitzergreifung
Auszug aus OLG Brandenburg, 28.01.2026 - 4 U 99/25
Behält nämlich der Besitzer beispielsweise einen weiteren Wohnungsschlüssel und macht er von diesem Schlüssel weiterhin Gebrauch, so ist nach der Verkehrsanschauung in aller Regel davon auszugehen, dass sich die Gewalt des bisherigen Besitzers immer noch in einer Weise betätigt, welche für den Erwerber die Möglichkeit der alleinigen Gewaltausübung ausschließt (BGH, Urteil vom 10. Januar 1979 - VIII ZR 302/77 -, Rn. 11, juris). - BGH, 26.09.2006 - VI ZR 166/05
Persönlicher Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht des Abfallerzeugers; …
Auszug aus OLG Brandenburg, 28.01.2026 - 4 U 99/25
Ob § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 823 BGB auf bloße Besitzverletzungen überhaupt anwendbar ist (dahingehend nur BGH, Urteil vom 26.09.2006 - VI ZR 166/05, Rn. 24, juris), kann dahinstehen, da ein entsprechend nach § 823 BGB geschütztes Besitzrecht des Klägers schon nicht besteht, denn das würde voraussetzen, dass der Kläger bereits (Mit)Besitzer der Steganlage und Liegeplätze geworden ist, was nicht der Fall ist. - BGH, 19.06.1986 - IX ZR 141/85
Durchsetzung eines durch Prozeßvergleich begründeten Anspruchs auf Abgabe einer …
Auszug aus OLG Brandenburg, 28.01.2026 - 4 U 99/25
Die Fiktion des § 894 ZPO findet auf Verpflichtungen im Vergleichswege keine Anwendung (vgl. BGH Urt. v. 19.06.1986, Az.: IX ZR 141/85, Rz. 5, juris). - BGH, 13.03.1998 - V ZR 190/97
Rechte des Beklagten im Berufungsverfahren im Hinblick auf eine Widerklage; …
Auszug aus OLG Brandenburg, 28.01.2026 - 4 U 99/25
Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist als sonstiges absolutes Recht anerkannt, sodass auch insoweit eine entsprechende Anwendung in Betracht kommt (…vgl. Ebbing in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 1004 BGB, Rn. 9 m.V.a. BGH, Urteil vom 13. März 1998 - V ZR 190/97 -, Rn. 17, juris). - BGH, 30.11.1966 - V ZR 199/63
Auszug aus OLG Brandenburg, 28.01.2026 - 4 U 99/25
Eine Verbindung zu einem Grundstück einer anderen natürlichen oder juristischen Person, dessen wesentlicher Bestandteil die Steganlage sein könnte (vgl. die vom Landgericht zitierte Entscheidung des BGH, Urteil vom 30. November 1966 - V ZR 199/63 -, juris) ist nicht ersichtlich.
- OLG Brandenburg, 26.02.2026 - 10 U 32/25
Zurückweisung der Berufung mangels Unterlassungsansprüche des Klägers; …
Selbst wenn man dies als zutreffend unterstellt, folgt daraus allenfalls ein Anfechtungsrecht oder ein Schadenersatzanspruch des Klägers gegen ("Name 01"), nicht jedoch irgendwelche Ansprüche des Klägers gegen die hiesigen Beklagten (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 14. Januar 2026 - 4 U 36/25 -, Rn. 58, juris sowie Urteil vom 28. Januar 2026 - 4 U 99/25 -, Rn. 57, juris).Die hiervon abweichenden Ausführungen des OLG Naumburg vermögen insoweit nicht zu überzeugen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 14. Januar 2026 - 4 U 36/25 -, Rn. 86, juris sowie Urteil vom 28. Januar 2026 - 4 U 99/25 -, Rn. 85 juris ).
Allein ein vertraglich eingeräumtes Recht zum Besitz - wie es das OLG Naumburg (Urteil vom 06. November 2025, Az. 1 U 31/25, vgl. Anlage BK 1) bezogen auf die Wasserfläche für den Anspruch aus § 862 Abs. 1 BGB für ausreichend erachtet hat - genügt nicht, weil dies dazu führen würde, dass ein lediglich vertraglich eingeräumtes - und damit nur relativ wirkendes - Recht in den (absoluten) Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB einbezogen würde (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. Januar 2026 - 4 U 99/25 -, Rn. 70, juris).
Zudem kann eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch ohne Einwirkung auf die Sachsubstanz vorliegen, nämlich in Form einer Nutzungsbeeinträchtigung oder Einschränkung der Gebrauchsmöglichkeiten (vgl. sog. "Fleetfall" BGH, Urteil vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 14. Januar 2026 - 4 U 36/25 -, Rn. 79, juris sowie Urteil vom 28. Januar 2026 - 4 U 99/25 -, Rn. 78, juris).
Rn. 27 Auch kommt eine Auslegung dahin, dass der Kläger mit dem Feststellungsantrag geklärt haben möchte, dass die Beklagten aus dem zwischen ihnen und ("Name 01") geschlossenen Überlassungsvertrag kein Besitzrecht herleiten können, nicht in Betracht, da dem Antrag das im Fall einer negativen Feststellungsklage notwendige rechtliche Interesse fehlt, wenn der Kläger wie vorliegend geschehen in gleicher Weise Unterlassungsklage erheben könnte (vgl. BGH…, Urteil vom 17. Juni 2016 - V ZR 272/15 -, Rn. 16, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. Januar 2026 - 4 U 99/25 -, Rn. 91, juris sowie 14. Januar 2026 - 4 U 36/25 -, Rn. 92).
Dass der Kläger - mit Rechtskraftwirkung - geklärt haben möchte, dass der zwischen ("Name 01") und dem Beklagten geschlossene Überlassungsvertrag vom 17. März 2023 nicht auf den Kläger übergegangen ist, lässt sich weder dem Wortlaut des Klageantrags noch der Interessenlage entnehmen (anders in dem vom OLG Brandenburg…, Urteil vom 14. Januar 2026 - 4 U 36/25 -, Rn. 97 sowie Urteil vom 28. Januar 2026 - 4 U 99/25 -, Rn. 93, juris zu entscheidenden Sachverhalt).
Die Abweichung der vorliegenden Entscheidung von derjenigen des OLG Naumburg (Urteil vom 6. November 2025, Az. 1 U 31/25, vgl. Anlage BK 1) beruht nicht darauf, dass unterschiedliche, höchstrichterlich klärungsbedürftige Rechtssätze aufgestellt wurden, sondern darauf, dass dem OLG Naumburg aus Sicht des erkennenden Senats ein einfacher Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 14. Januar 2026 - 4 U 36/25 -, Rn. 97, juris sowie Urteil vom 28. Januar 2026 - 4 U 99/25 -, Rn. 97, juris;… siehe auch Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 104).
- OLG Brandenburg j, 26.02.2026 - 10 U 32/25 Selbst wenn man dies als zutreffend unterstellt, folgt daraus allenfalls ein Anfechtungsrecht oder ein Schadenersatzanspruch des Klägers gegen ("Name 01"), nicht jedoch irgendwelche Ansprüche des Klägers gegen die hiesigen Beklagten (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 14. Januar 2026 - 4 U 36/25 -, Rn. 58, juris sowie Urteil vom 28. Januar 2026 - 4 U 99/25 -, Rn. 57, juris).
Die hiervon abweichenden Ausführungen des OLG Naumburg vermögen insoweit nicht zu überzeugen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 14. Januar 2026 - 4 U 36/25 -, Rn. 86, juris sowie Urteil vom 28. Januar 2026 - 4 U 99/25 -, Rn. 85 juris ).
Allein ein vertraglich eingeräumtes Recht zum Besitz - wie es das OLG Naumburg (Urteil vom 06. November 2025, Az. 1 U 31/25, vgl. Anlage BK 1) bezogen auf die Wasserfläche für den Anspruch aus § 862 Abs. 1 BGB für ausreichend erachtet hat - genügt nicht, weil dies dazu führen würde, dass ein lediglich vertraglich eingeräumtes - und damit nur relativ wirkendes - Recht in den (absoluten) Schutzbereich des § 823 Abs. 1 BGB einbezogen würde (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. Januar 2026 - 4 U 99/25 -, Rn. 70, juris).
Zudem kann eine Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB auch ohne Einwirkung auf die Sachsubstanz vorliegen, nämlich in Form einer Nutzungsbeeinträchtigung oder Einschränkung der Gebrauchsmöglichkeiten (vgl. sog. "Fleetfall" BGH, Urteil vom 21. Dezember 1970 - II ZR 133/68 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 14. Januar 2026 - 4 U 36/25 -, Rn. 79, juris sowie Urteil vom 28. Januar 2026 - 4 U 99/25 -, Rn. 78, juris).
Auch kommt eine Auslegung dahin, dass der Kläger mit dem Feststellungsantrag geklärt haben möchte, dass die Beklagten aus dem zwischen ihnen und ("Name 01") geschlossenen Überlassungsvertrag kein Besitzrecht herleiten können, nicht in Betracht, da dem Antrag das im Fall einer negativen Feststellungsklage notwendige rechtliche Interesse fehlt, wenn der Kläger wie vorliegend geschehen in gleicher Weise Unterlassungsklage erheben könnte (vgl. BGH…, Urteil vom 17. Juni 2016 - V ZR 272/15 -, Rn. 16, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. Januar 2026 - 4 U 99/25 -, Rn. 91, juris sowie 14. Januar 2026 - 4 U 36/25 -, Rn. 92).
Dass der Kläger - mit Rechtskraftwirkung - geklärt haben möchte, dass der zwischen ("Name 01") und dem Beklagten geschlossene Überlassungsvertrag vom 17. März 2023 nicht auf den Kläger übergegangen ist, lässt sich weder dem Wortlaut des Klageantrags noch der Interessenlage entnehmen (anders in dem vom OLG Brandenburg…, Urteil vom 14. Januar 2026 - 4 U 36/25 -, Rn. 97 sowie Urteil vom 28. Januar 2026 - 4 U 99/25 -, Rn. 93, juris zu entscheidenden Sachverhalt).
Die Abweichung der vorliegenden Entscheidung von derjenigen des OLG Naumburg (Urteil vom 6. November 2025, Az. 1 U 31/25, vgl. Anlage BK 1) beruht nicht darauf, dass unterschiedliche, höchstrichterlich klärungsbedürftige Rechtssätze aufgestellt wurden, sondern darauf, dass dem OLG Naumburg aus Sicht des erkennenden Senats ein einfacher Rechtsfehler unterlaufen ist (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 14. Januar 2026 - 4 U 36/25 -, Rn. 97, juris sowie Urteil vom 28. Januar 2026 - 4 U 99/25 -, Rn. 97, juris;… siehe auch Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 104).
- OLG Brandenburg, 14.04.2026 - 6 U 23/25
Ansprüche auf Unterlassung der Nutzung der Liegeplätze und des Betretens der …
Insofern folgt der Senat den in Parallelrechtsstreiten ergangenen Berufungsentscheidungen des hiesigen Gerichts, nämlich dem Urteil vom 14.01.2026 (4 U 36/25, BeckRS 2026, 595), dem Urteil vom 28.01.2026 (4 U 99/25, BeckRS 2026, 1995), dem Urteil vom 26.02.2026 (10 U 32/25, BeckRS 2026, 3475) und dem Urteil vom 03.03.2026 (3 U 20/25, BeckRS 2026, 3491), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. - OLG Brandenburg, 21.04.2026 - 6 U 23/25 Insofern folgt der Senat den in Parallelrechtsstreiten ergangenen Berufungsentscheidungen des hiesigen Gerichts, nämlich dem Urteil vom 14.01.2026 (4 U 36/25, BeckRS 2026, 595), dem Urteil vom 28.01.2026 (4 U 99/25, BeckRS 2026, 1995), dem Urteil vom 26.02.2026 (10 U 32/25, BeckRS 2026, 3475) und dem Urteil vom 03.03.2026 (3 U 20/25, BeckRS 2026, 3491), auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
- OLG Brandenburg, 03.03.2026 - 3 U 20/25
Unterlassen des Betretens der Steganlage und der Nutzung des innegehaltenen …
Insofern teilt der Senat die Auffassung des 4. Zivilsenats im Hause (Urteil vom 28.01.2026, Az. 4 U 99/25, juris), dass ein vertraglich eingeräumtes Recht zum Besitz nicht ausreicht.
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