Rechtsprechung
   FG Hamburg, 11.04.2014 - 4 V 154/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,7892
FG Hamburg, 11.04.2014 - 4 V 154/13 (https://dejure.org/2014,7892)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11.04.2014 - 4 V 154/13 (https://dejure.org/2014,7892)
FG Hamburg, Entscheidung vom 11. April 2014 - 4 V 154/13 (https://dejure.org/2014,7892)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,7892) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kernbrennstoffsteuer, Verfahrensrecht: Aufhebung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kernbrennstoffsteuer, Verfahrensrecht: Aufhebung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nomos.de PDF (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    Einstweiliger Rechtsschutz / Verfassungs- und Unionsrechtmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes (KernbrStG)

  • faz.net (Pressemeldung, 14.04.2014)

    Bund muss Milliarden für Atomkraftwerke zurückzahlen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Anmeldung der Kernbrennstoffsteuer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Brennelementesteuer - Energiekonzerne bekommen 2,2 Milliarden zurück

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Vollziehung von Kernbrennstoffsteueranmeldung aufgehoben Finanzgericht Hamburg gewährt vorläufigen Rechtsschutz in 27 Fällen

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Auszüge und Entscheidungsanmerkung)

    Einstweiliger Rechtsschutz / Verfassungs- und Unionsrechtmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes (KernbrStG)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2014, 1172
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (57)

  • BFH, 09.03.2012 - VII B 171/11

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Kernbrennstoffsteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2014 - 4 V 154/13
    Auf die vom Antragsgegner erhobene Beschwerde hob der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 09.03.2012 (VII B 171/11) den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 16.09.2001 auf und lehnte den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung unter Hinweis darauf ab, dass im Streitfall die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der praktischen Auswirkung einem einstweiligen Außerkraftsetzen des Kernbrennstoffsteuergesetzes gleich käme.

    c) Die Beschwerdeentscheidung des VII. Senats des Bundesfinanzhofs vom 09.03.2012 (VII B 171/11) stehe der Stellung eines neuen Antrags auf Aufhebung der Vollziehung nicht entgegen.

    a) Da im vorliegenden Rechtsstreit durch den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 09.03.2012 (VII B 171/11) einstweiliger Rechtsschutz bereits unanfechtbar versagt worden sei, könne der vorliegende Antrag nur auf der Grundlage von § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zulässig sein, dessen Voraussetzungen allerdings nicht erfüllt seien.

    b) Unbeschadet der vorstehenden Darlegungen nimmt der beschließende Senat den von der Antragstellerin gestellten (erneuten) vorläufigen Rechtsschutzantrag zum Anlass, den in der Sache 4 V 133/11 ergangenen und zwischenzeitlich vom Bundesfinanzhof im Beschwerdeverfahren VII B 171/11 aufgehobenen Beschluss von Amts wegen gemäß § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO zu ändern.

    Zwar hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofs seine Entscheidung vom 09.03.2012 (VII B 171/11), mit der er den Beschluss des beschließenden Senats vom 16.09.2011 aufhob, sowie seine entsprechenden weiteren Beschlüsse in den Parallelverfahren damit begründet, dass eine im Streitfall gebotene Abwägung des für eine Aufhebung der Vollziehung sprechenden individuellen Interesses der antragstellenden Betreiber von Kernkraftwerken wegen der Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes einerseits und des einer solchen Maßnahme entgegenstehenden öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung unter der gebotenen Beachtung des Verwerfungsmonopols des Bundesverfassungsgerichts andererseits, zur Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes führe, weil das Rechtsschutzinteresse der Betreiber der Kernkraftwerke keinen Vorrang genieße.

  • FG Hamburg, 29.01.2013 - 4 K 270/11

    Vorlage des KernbrStG an das BVerfG - Verfassungswidrigkeit des KernbrStG

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2014 - 4 V 154/13
    Deshalb habe sich der Bund zu Unrecht auf seine Gesetzgebungskompetenz für Verbrauchsteuern berufen (im Anschluss an den Vorlagebeschluss des FG Hamburg an das BVerfG vom 29.1.2013, 4 K 270/11).

    Mit Beschluss vom 29.01.2013 (4 K 270/11) hat der beschließende Senat das Verfahren ausgesetzt und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob das Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb ungültig ist.

    Inzwischen liege mit dem Vorlagebeschluss des beschließenden Senats vom 29.01.2013 (FG Hamburg, 4 K 270/11, s. o.) eine gerichtliche Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes vor.

    Diese veränderten Umstände liegen zum einen darin, dass der beschließende Senat das Kernbrennstoffsteuergesetz zwischenzeitlich mit Beschluss vom 29.01.2013 (4 K 270/11) dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vorgelegt hat.

    Im Rahmen seiner Überprüfung, ob das Kernbrennstoffsteuergesetz in Übereinstimmung mit der deutschen Verfassung erlassen wurde, hat der beschließende Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 29.0.2013 (4 K 270/11, s. o.) geprüft, ob die Kernbrennstoffsteuer im Sinne des Verbrauchsteuerbegriffs des deutschen Grundgesetzes auf Überwälzung auf den privaten Verbraucher angelegt ist; der Senat hat diese Prüfung im Ergebnis verneint.

  • BFH, 05.05.1994 - V S 11/93

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2014 - 4 V 154/13
    Ernstliche Zweifel sind jedenfalls dann anzunehmen, wenn es sich nicht ausschließen lässt, dass der Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne des Antragsstellers entscheiden wird (so BFH, Beschluss vom 05.05.1994, V S 11/93).

    Soweit von einzelnen Senaten des Bundesfinanzhofs vertreten wird (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 27.05.2004, III B 127/03, m. w. N.), dass für eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung von Steuerbescheiden wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der ihnen zugrunde liegenden Vorschrift ein zusätzliches berechtigtes Interesses an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu verlangen ist, wird dieses Erfordernis auf die Fälle der Geltendmachung von Verletzungen des Unionsrecht nicht übertragen (BFH, Beschluss vom 24.03.1998, I B 100/97; BFH, Beschluss vom 19.12.2012, V S 30/12; BFH, Beschluss vom 05.05.1994, V S 11/93).

    Bereits in seinem Beschluss vom 05.05.1994 gewährte der Bundesfinanzhof (V S 11/93) vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf Zweifel an der Übereinstimmung des nationalen Rechts mit europäischem Richtlinienrecht, die er mit Beschluss vom selben Tag (Az.: V R 23/93) zum Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens machte - und dies, obwohl er, wie in den Gründen seines Vorabentscheidungsersuchens dargelegt, die aufgezeigten Zweifel im Ergebnis nicht für durchgreifend gehalten hat.

    Da sich der I. Senat des Bundesfinanzhofs in dieser Entscheidung zur Begründung seiner Ansicht allerdings ausdrücklich auf die zitierte Entscheidung des V. Senats vom 05.05.1994 (V S 11/93) bezieht und sich ihr anschließt, kann in der Formulierung keine Einschränkung dahin gehend gesehen werden, dass die Aussetzungsvoraussetzungen bei Zweifeln an der Übereinstimmung nationalen Rechts mit primärem Unionsrecht weitergehend sind als bei solchen, die nur das sekundäre Recht - hier das Richtlinienrecht - betreffen.

  • BFH, 24.03.1998 - I B 100/97

    Aussetzung der Vollziehung wegen Verstoßes der Einkommensgrenzen in §§ 1 a und 1

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2014 - 4 V 154/13
    Es reicht, dass im Hinblick auf ein streiterhebliches Vorabentscheidungsersuchen die Möglichkeit besteht, dass der Gerichtshof der Europäischen Union eine Verletzung von Unionsrecht bejahen wird (BFH, Beschluss vom 24.03.1998, I B 100/97).

    Soweit von einzelnen Senaten des Bundesfinanzhofs vertreten wird (vgl. etwa BFH, Beschluss vom 27.05.2004, III B 127/03, m. w. N.), dass für eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung von Steuerbescheiden wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der ihnen zugrunde liegenden Vorschrift ein zusätzliches berechtigtes Interesses an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu verlangen ist, wird dieses Erfordernis auf die Fälle der Geltendmachung von Verletzungen des Unionsrecht nicht übertragen (BFH, Beschluss vom 24.03.1998, I B 100/97; BFH, Beschluss vom 19.12.2012, V S 30/12; BFH, Beschluss vom 05.05.1994, V S 11/93).

    Dieser Entscheidung wurde in späteren Entscheidungen ausnahmslos gefolgt (BFH, Beschluss vom 14.02.2006, VIII B 107/04; BFH, Beschluss vom 24.03.1998, I B 100/97; Hessisches FG, Beschluss vom 22.10.2008, 7 V 2514/08; FG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2000, 4 V 5995/00; vgl. auch BFH, Beschluss vom 19.12.2012, V S 30/12; Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 14.10.2004, 6 V 655/04; FG Berlin, Beschluss vom 26.01.2001, 7 B 8348/00; vgl. auch Seer in Tipke/Kruse Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, § 98 FGO).

    So formuliert etwa der Bundesfinanzhof in dem Beschluss vom 24.03.1998 (I B 100/97), die Geltendmachung eines berechtigten Interesses an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung könne nicht gefordert werden, wenn die Verletzung des EG-Vertrags ernstlich in Betracht komme.

  • FG Hamburg, 19.11.2013 - 4 K 122/13

    Zulässigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens bei gleichzeitigen Zweifeln an der

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2014 - 4 V 154/13
    Es ist durchaus möglich, dass dieses Verbot auch die in der Richtlinie nicht ausdrücklich genannten Kernbrennstoffe erfasst (im Anschluss an das Vorabentscheidungsersuchen des FG Hamburg an den EuGH vom 19.11.2013, 4 K 122/13).

    In einem Parallelverfahren eines anderen Kernkraftwerksbetreibers hat der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss 19.11.2013 (4 K 122/13) das Verfahren ebenfalls ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts im Wege der Vorabentscheidung vorgelegt:.

    Zum anderen stehe mit dem Vorabentscheidungsersuchen des beschließenden Senats vom 19.11.2013 (FG Hamburg, 4 K 122/13, s. o.) fest, dass die Europarechtmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes ebenfalls zweifelhaft sei.

    Zum anderen haben sich die Umstände zusätzlich dadurch verändert, dass der beschließende Senat zwischenzeitlich auch für dieses Verfahren entscheidungserhebliche Rechtsfragen im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt hat (Beschluss vom 19.11.2013, 4 K 122/13).

  • EuGH, 24.10.2013 - C-440/12

    Metropol Spielstätten - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Glücksspiele mit

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2014 - 4 V 154/13
    Der beschließende Senat hat auch die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in seinem Urteil vom 24.10.2013 (C-440/12) in seine Überlegungen einbezogen.

    Nach den Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in diesem Urteil reicht es jedoch für die Abwälzbarkeit aus, wenn sich die geschuldete Mehrwertsteuer aus der Anwendung des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes auf die Nettokasse als Bemessungsgrundlage ergibt; dann werde die Steuer auch tatsächlich von den Endverbrauchern gezahlt und es könne nicht erkannt werden, dass die Preisregulierung die Abwälzung der Mehrwertsteuer auf die Endverbraucher verhindere (EuGH, Urteil vom 24.10.2013, C-440/12, Rz. 50 f.).

  • BFH, 03.04.2013 - V B 125/12

    Aufteilung eines Gesamtkaufpreises - Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage bei

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2014 - 4 V 154/13
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn und soweit bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aufgrund der präsenten Beweismittel, des unstreitigen Sachverhalts und der gerichtsbekannten Tatsachen erkennbar wird, dass aus gewichtigen Gründen Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen oder Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen besteht und sich der Verwaltungsakt bei abschließender Klärung dieser Fragen als rechtswidrig erweisen kann (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. nur Beschluss vom 03.04.2013, V B 125/12; Beschluss vom 26.09.2007, I B 53, 54/07; Beschluss vom 30.10.2008, II B 58/08, Beschluss vom 02.04.2009, II B 157/08, jeweils m. w. N.).

    Zur Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (BFH, Beschluss vom 03.04.2013, V B 125/12).

  • BFH, 03.02.2005 - I B 208/04

    Ausschluss des Ausgleichs von Verlusten aus stillen Beteiligungen an

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2014 - 4 V 154/13
    Die Anordnung der Sicherheitsleistung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 FGO dient der Vermeidung von Steuerausfällen, die infolge einer Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung vor allem dadurch entstehen können, dass der Steuerpflichtige im Verfahren zur Hauptsache letztlich unterliegt und zu diesem Zeitpunkt die Durchsetzung der Steuerforderung gefährdet oder erschwert ist (BFH, Beschluss vom 18.07.2012, X S 19/12; BFH, Beschluss vom 03.02.2005, I B 208/04, m. w. N.).

    Besteht eine entsprechende Gefahr im konkreten Fall nicht, ist für die Anordnung einer Sicherheitsleistung kein Raum (BFH, Beschluss vom 18.07.2012, X S 19/12; BFH, Beschluss vom 03.02.2005, I B 208/04, m. w. N.; Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 69 FGO, Rdnr. 388), denn die Anordnung der Sicherheitsleistung stellt eine Ausnahme vom Regelfall dar (Gosch in Beermann/Gosch, § 69 FGO Rdnr. 206).

  • BFH, 21.11.2013 - II B 46/13

    Vorläufiger Rechtsschutz wegen des beim BVerfG anhängigen

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2014 - 4 V 154/13
    Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass, soweit in der Rechtsprechung für die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsgrundlage überhaupt jenseits der geschriebenen Tatbestandsmerkmale des § 69 FGO noch ein vorrangiges Rechtsschutzinteresse des Steuerpflichtigen verlangt wird, in einem Vorlagebeschluss durch den Bundesfinanzhof an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. GG ein Vorrang begründender Umstand erkannt wird (vgl. BFH, Beschluss vom 21.11.2013, II B 46/13, unter Bezugnahme auf BFH, Beschluss vom 23.04.2012, III B 187/11; BFH, Beschluss vom 01.04.2010, II B 168/09).

    Nach der entsprechenden Rechtsprechungsänderung des insoweit bisher bei verfassungsrechtlichen Zweifeln eher restriktiv vorläufigen Rechtsschutz gewährenden II. Senat des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 21.11.2013, II B 46/13) kommt es insoweit auch nicht (mehr) darauf an, ob zu erwarten ist, dass das Bundesverfassungsgericht nicht lediglich die Unvereinbarkeit eines Gesetzes mit dem Grundgesetz aussprechen und dem Gesetzgeber eine Nachbesserungspflicht für die Zukunft aufgeben wird.

  • BFH, 10.10.2002 - VII S 28/01

    Branntweinsteuerbescheid; AdV

    Auszug aus FG Hamburg, 11.04.2014 - 4 V 154/13
    Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung ergibt sich hieraus, dass grundsätzlich die Finanzbehörde die für eine Gefährdung des Steueranspruchs sprechenden Gesichtspunkte vortragen muss - wenn sich diese Umstände nicht bereits aus dem Vortrag des Antragstellers ergeben - und der Steuerpflichtige ggf. Umstände vortragen muss, die ein (dargelegtes) Sicherungsbedürfnis der Behörde entfallen oder unangemessen erscheinen lassen (BFH, Beschluss vom 10.02.2010, V S 24/09 m. w. N.; BFH, Beschluss vom 07.09.2007, V B 95/07; BFH, Beschluss vom 10.10.2002, VII S 28/01; Dumke in Schwarz, FGO, § 69, Rdnr. 106 m. w. N.).

    Bei der Beurteilung einer Gefährdung der Steueransprüche kommt es gegebenenfalls auf die Relation der Steuerforderungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Steuerpflichtigen an (vgl. BFH, Beschluss vom 10.10.2002, VII S 28/01; FG Düsseldorf, Beschluss vom 03.07.2002, 15 V 6331/01).

  • BFH, 19.12.2012 - V S 30/12

    Aussetzung der Vollziehung: Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen

  • BFH, 18.07.2012 - X S 19/12

    Aussetzung der Vollziehung im Revisionsverfahren gegen ein stattgebendes Urteil -

  • FG Hamburg, 16.09.2011 - 4 V 133/11

    Kernbrennstoffsteuer verfassungswidrig?

  • BFH, 01.04.2010 - II B 168/09

    AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes

  • BFH, 13.03.2012 - I B 111/11

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 8a Abs. 2 Alternative 3 KStG

  • BFH, 19.05.2010 - I B 191/09

    AdV bei negativem Konflikt über abkommensrechtliche Qualifikation einer

  • BFH, 11.06.2003 - IX B 16/03

    Vollziehungsaussetzung bei Wertpapiergeschäften

  • EuGH, 09.03.2000 - C-437/97

    Die österreichische Steuer auf alkoholische Getränke verstößt gegen das

  • BFH, 14.02.2006 - VIII B 107/04

    Steuerpflicht der Veräußerung einer Auslandsbeteiligung in 2001 gem. § 17 EStG

  • BVerfG, 06.05.2013 - 1 BvR 821/13

    Zu den Anforderungen der Rechtsschutzgarantie (Art 19 Abs 4 GG) an die Gewährung

  • BFH, 10.02.2010 - V S 24/09

    Aussetzung der Vollziehung gegen Sicherheitsleistung

  • BFH, 05.05.1994 - V R 23/93

    Umsatzsteuer; Behandlung der Vermietung körperlicher Gegenstände nach EG-Recht

  • BFH, 29.04.1999 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision als Betriebsausgaben

  • BFH, 02.04.2009 - II B 157/08

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Abschluss des Bauvertrags vor Wirksamwerden

  • EuGH, 24.02.2000 - C-434/97

    Kommission / Frankreich

  • BFH, 19.10.2009 - XI B 60/09

    Sicherheitsleistung bei ausgesetzter Umsatzsteuer aus dem Betrieb von

  • BFH, 23.04.2012 - III B 187/11

    Keine Aufhebung der Vollziehung bei abgelehnter Zusammenveranlagung von Partnern

  • FG Köln, 04.07.2012 - 13 V 1292/12

    Keine Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden wegen möglicher

  • BFH, 30.10.2008 - II B 58/08

    Pick-Up als PKW

  • BFH, 13.10.1999 - I S 4/99

    Erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

  • BFH, 06.02.2009 - IV B 125/08

    Existenzgründereigenschaft einer GmbH & Co. KG zweifelhaft

  • EuGH, 10.06.1999 - C-346/97

    Braathens

  • BFH, 31.01.2007 - VIII B 219/06

    AdV; Verfassungswidrigkeit der sog. Mindestbesteuerung

  • BFH, 21.10.2013 - V B 68/13

    Statthaftigkeit eines erneuten AdV-Antrags beim BFH nach Ablehnung des Antrags

  • BFH, 27.05.2004 - III B 127/03

    Verfassungswidrige Rückwirkung des InvZulÄndG i.d.F. v. 20.12.2000

  • FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 2661/11

    Keine Aufhebung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität

  • BFH, 07.09.2007 - V B 95/07

    Aussetzung der Vollziehung: Steuerbefreiung von sonstigen Glücksspielen mit

  • BFH, 25.09.2008 - XI S 4/08

    Ernstliche Zweifel an der regulären Besteuerung der Umsätze eines Reisebüros aus

  • FG Berlin-Brandenburg, 07.10.2008 - 6 V 6161/08

    Existenzgründereigenschaft einer GmbH & Co. KG - Zulassung der Beschwerde im

  • BFH, 25.03.1993 - I S 5/93

    Zuständiges Gericht für Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung eines gerichtlichen

  • BFH, 26.09.2008 - VIII B 37/08

    Voraussetzungen wiederholter gerichtlicher Aussetzungsanträge - veränderte oder

  • BFH, 28.08.2003 - VIII S 26/02

    AdV

  • FG Hamburg, 10.01.2012 - 4 V 288/11

    Finanzprozessrecht: Vorläufige Vollstreckbarkeit eines beschwerdefähigen

  • BFH, 28.11.1977 - GrS 4/77

    Zulassung einer Beschwerde - Grundsätzliche Bedeutung - Ernstlicher Zweifel -

  • FG Baden-Württemberg, 11.01.2012 - 11 V 4024/11

    Keine Aufhebung der Vollziehung: Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität

  • BFH, 26.03.1980 - I B 11/80

    Wiederherstellung eines BFH-Beschlusses - Kompetenzüberschreitung des FG -

  • FG Hessen, 22.10.2008 - 7 V 2514/08

    Zulässigkeit eines wiederholenden Antrags auf Aussetzung der Vollziehung:

  • FG Hessen, 17.05.2013 - 1 V 337/13

    Keine ernstlichen Zweifel an Umsatzsteuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen -

  • FG Niedersachsen, 14.10.2004 - 6 V 655/04

    Steuerliche Behandlung von Verlusten aus einer ausländischen Betriebsstätte;

  • BFH, 07.04.1992 - VII B 56/91

    Bestimmung des Zollschuldners anhand der Grundsätze des Gemeinschaftszollrechts

  • BFH, 22.06.1967 - I B 7/67

    Abhängigmachen der Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung bei

  • FG Düsseldorf, 13.02.2009 - 4 V 3976/08

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Einfuhrabgabenbescheids für sog.

  • FG Düsseldorf, 03.07.2002 - 15 V 6331/01

    Zurechnung von Einkünften ausländischer Tochtergesellschaften einer ausländischen

  • FG Baden-Württemberg, 08.05.2012 - 14 V 3826/11

    Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Baulieferung

  • FG Berlin, 26.01.2001 - 7 B 8348/00

    Gesellschafter-Fremdfinanzierung europarechtskonform?

  • FG Düsseldorf, 20.11.2000 - 4 V 5995/00

    Einordnung von Kräuterzigaretten unter Tabaksteuer; Einordnung als Arzneimittel;

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

    Im Ausgangsverfahren wiederholte die Klägerin ihren Antrag auf Aufhebung der Vollziehung der Kernbrennstoffsteueranmeldung, welcher vor dem Finanzgericht - unter Zulassung der Beschwerde zum Bundesfinanzhof - zunächst Erfolg hatte (Beschluss vom 11. April 2014 - 4 V 154/13 -, juris, Rn. 50, 128).
  • FG Köln, 29.01.2018 - 15 V 3279/17

    Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Festsetzung von

    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. etwa Beschluss vom 25. November 2014, VII B 65/14, BStBl II 2015, 207, als Reaktion auf stattgebende AdV-Beschlüsse des FG Hamburg wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtmäßigkeit des Kernbrennstoffsteuergesetzes, siehe hierzu auch Beschluss des FG Hamburg vom 11. April 2014, 4 V 154/13, EFG 2014, 1172) ist zwar bei bestehenden ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts oder einer für den Betroffenen bestehenden unbilligen, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotenen Härte im Regelfall die Vollziehung des Verwaltungsakts auszusetzen oder im Fall eines bereits vollzogenen Verwaltungsakts die Vollziehung wieder aufzuheben (§ 69 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 FGO).
  • FG Hamburg, 11.04.2014 - 4 V 153/13

    Kernbrennstoffsteuer, Verfahrensrecht: Aufhebung der Vollziehung wegen

    In Bezug auf eine frühere Steueranmeldung der Antragstellerin vom 08.07.2011 für dasselbe Kernkraftwerk hat der beschließende Senat mit Beschluss vom heutigen Tag (Az. 4 V 154/13) deren Vollziehung aufgehoben.

    Wegen der Einzelheiten der Begründung wird Bezug genommen auf den Inhalt des Vorabentscheidungsersuchens in der Sache 4 K 122/13 und - hier wie auch im Folgenden - auf die ausführliche Begründung des Senatsbeschlusses in der Parallelsache 4 V 154/13.

    Auch insoweit wird auf die ausführliche Begründung des Beschlusses 4 V 154/13 Bezug genommen.

  • FG Hamburg, 19.01.2018 - 4 V 260/17

    Aussetzung der Vollziehung: Besitz an Tabakwaren im Tabaksteuerrecht

    Die Anordnung der Sicherheitsleistung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 FGO, hinsichtlich derer das Finanzgericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat, dient der Vermeidung von Steuerausfällen, die infolge einer Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung vor allem dadurch entstehen können, dass der Steuerpflichtige im Verfahren zur Hauptsache letztlich unterliegt und zu diesem Zeitpunkt die Durchsetzung der Steuerforderung gefährdet oder erschwert ist (FG Hamburg, Beschl. v. 11.04.2014, 4 V 154/13, juris Rn. 119).
  • FG Hamburg, 04.07.2023 - 4 V 23/23

    Verbrauchsteuerrecht - Tabaksteuer: Zum (Mit)Besitz des Vermieters einer

    Die Anordnung der Sicherheitsleistung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 69 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 FGO, hinsichtlich derer das Finanzgericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat, dient der Vermeidung von Steuerausfällen, die infolge einer Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung vor allem dadurch entstehen können, dass der Steuerpflichtige im Verfahren zur Hauptsache letztlich unterliegt und zu diesem Zeitpunkt die Durchsetzung der Steuerforderung gefährdet oder erschwert ist (FG Hamburg, Beschluss vom 11. April 2014 4 V 154/13, -juris-).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht