Rechtsprechung
| FG München, 07.04.2011 - 4 V 3686/10 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Kein Erlass von Erbschaftsteuer aus persönlichen Billigkeitsgründen bzw. kein berechtigtes Aussetzungsinteresse bei Verwendung des Nachlasses ohne Rückbehalt entsprechender Mittel für die Erbschaftsteuer - Glaubhaftmachung einer Notverfügung - Übliche Grabpflegekosten - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG München, 07.04.2011 - 4 V 3686/10
- FG München, 30.05.2011 - 4 K 3685/10
- FG München, 21.06.2011 - 4 E 1575/11
- FG München, 28.06.2011 - 4 V 1127/11
- FG München, 28.06.2011 - 4 V 1449/11
- FG München, 01.07.2011 - 4 K 1681/11
- FG München, 06.07.2011 - 4 E 1851/11
- FG München, 18.08.2011 - 4 V 2050/11
- BVerfG, 24.10.2011 - 1 BvR 1848/11
- FG München, 11.11.2013 - 4 V 3333/11
- BVerfG, 20.06.2014 - 1 BvR 3450/13
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (19)
- BFH, 01.04.2010 - II B 168/09
AdV wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes
Auszug aus FG München, 07.04.2011 - 4 V 3686/10
Sie setzt aber wegen des Geltungsanspruchs jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein (besonderes) berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes voraus (BFH-Beschluss vom 1. April 2010 II B 168/09, BStBl II 2010, 558).Der dem Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen vom BFH für bestimmte Fallgruppen eingeräumte Vorrang vor den öffentlichen Interessen lässt genügend Spielraum für eine sachgerechte, dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) entsprechende Beurteilung des Einzelfalles (BFH-Beschluss in BStBl II 2010, 558).
- BFH, 04.02.2010 - II R 25/08
Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des …
Auszug aus FG München, 07.04.2011 - 4 V 3686/10
Eine abweichende Steuerfestsetzung wegen sachlicher Unbilligkeit ist nur insoweit durch die Vorschrift gedeckt, wie angenommen werden kann, der Gesetzgeber würde die im Billigkeitswege zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne des vorgesehenen Erlasses entscheiden (BFH-Urteil vom 4. Februar 2010 II R 25/08, BStBl II 2010, 663 zu § 227 AO).Eine Billigkeitsmaßnahme darf nicht auf Erwägungen gestützt werden, die die vorgesehene Besteuerung allgemein oder für bestimmte Fallgruppen außer Kraft setzen würden (BFH-Urteil in BStBl II 2010, 663 zu § 227 AO).
- BFH, 26.10.1994 - X R 104/92
Einkommensteueranspruch - Billigkeitserlaß
- GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70
Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters …
Auszug aus FG München, 07.04.2011 - 4 V 3686/10
Diese Entscheidung ist wie der Erlass nach § 227 AO eine Ermessensentscheidung, bei der Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit bestimmt werden (vgl. Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603). - BFH, 15.01.2003 - V S 17/02
Einstweilige Anordnung; Vollstreckung
Auszug aus FG München, 07.04.2011 - 4 V 3686/10
Rn. 67 b) Voraussetzung einer einstweiligen Anordnung ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (BFH-Beschluss vom 15. Januar 2003 V S 17/02, BFH/NV 2003, 738). - BFH, 20.07.2007 - XI B 95/06
Vorliegen einer Überraschungsentscheidung; Voraussetzung für den Erlass von …
Auszug aus FG München, 07.04.2011 - 4 V 3686/10
Im Rahmen des § 227 Abs. 1 AO setzt der Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit voraus (BFH-Beschluss vom 20. Juli 2007 XI B 95/06, BFH/NV 2007, 1826). - BFH, 11.03.2005 - II B 50/04
Zweitwohnungsteuer gegen Studenten
Auszug aus FG München, 07.04.2011 - 4 V 3686/10
Darüber hinaus kann die generelle Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nicht im Billigkeitsverfahren vorgenommen werden (BFH-Beschluss vom 11. März 2005 II B 50/04, BFH/NV 2005, 1403). - BFH, 14.07.1971 - II B 2/71
Erlaß - Unbillige Härte - Einstweilige Anordnung - Anspruch - Anordnungsgrund
Auszug aus FG München, 07.04.2011 - 4 V 3686/10
Anordnungsanspruch ist der Anspruch aus dem Rechtsverhältnis, das der Antragsteller zur Hauptsache verficht oder verfechten will (BFH-Beschluss vom 14. Juli 1971 II B 2/71, BStBl II 1971, 633). - BFH, 27.02.1985 - II R 83/83
Voraussetzungen der Unbilligkeit der Einziehung einer entstandenen und richtig …
Auszug aus FG München, 07.04.2011 - 4 V 3686/10
Die sogenannte Erlasswürdigkeit des Steuerpflichtigen ist u. a. nicht gegeben, wenn dieser die mangelnde Leistungsfähigkeit selbst herbeigeführt oder durch sein Verhalten in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat (BFH-Urteil vom 27. Februar 1985 II R 83/83, BFH/NV 1985, 6). - BFH, 18.03.1996 - V B 131/95
Aussetzung der Vollziehung wegen unbilliger Härte
Auszug aus FG München, 07.04.2011 - 4 V 3686/10
Rn. 66 a) Im Rechtsbehelfsverfahren wegen einer abweichenden Festsetzung der Steuer aus Billigkeitsgründen kommt vorläufiger Rechtsschutz im Wege einer einstweiligen Anordnung, nicht aber im Wege der AdV des Steuerbescheids in Betracht (BFH-Beschluss vom 18. März 1996 V B 131/95, BFH/NV 1996, 692). - BFH, 26.08.2004 - V B 243/03
Voraussetzungen für Vorsteuerabzug - AdV
- BFH, 27.06.2006 - VII R 34/05
AdV - Sicherheitsleistung
- BFH, 07.05.1981 - IV B 60/80
Finanzbehörde - Amtsträger - Befangenheit
- BFH, 15.05.2009 - IV B 24/09
Ort der Außenprüfung bei Beschlagnahme der Prüfungsunterlagen
- BFH, 29.08.2001 - VIII R 1/01
Vorläufigkeitsvermerk
- BFH, 01.02.2000 - IV B 138/98
ESt-Bescheid vor Erlass des erforderlichen Feststellungsbescheides; AdV; LuF; …
- BFH, 15.03.2001 - X B 101/00
Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; Hinreichende …
- BFH, 22.03.1988 - VII R 39/84
Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids wegen Steuerhinterziehung
- FG München, 30.05.2011 - 4 K 3685/10
Keine Richterablehnung mangels Besorgnis der Befangenheit
- BVerfG, 24.10.2011 - 1 BvR 1848/11
Teilweise Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde: Anforderungen der …
gegen I. 1. a) den Beschluss des Finanzgerichts München vom 6. Juli 2011 - 4 E 1851/11 -, b) den Beschluss des Finanzgerichts München vom 21. Juni 2011 - 4 E 1575/11 -, 2. a) den Beschluss des Finanzgerichts München vom 1. Juli 2011 - 4 K 1681/11 -, b) den Beschluss des Finanzgerichts München vom 30. Mai 2011 - 4 K 3685/10, 4 V 1127/11 -, 3. a) den Beschluss des Finanzgerichts München vom 28. Juni 2011 - 4 V 1127/11 -, b) den Beschluss des Finanzgerichts München vom 7. April 2011 - 4 V 3686/10 -, 4. den Beschluss des Finanzgerichts München vom 28. Juni 2011 - 4 V 1449/11 - - 1 BvR 1848/11 -,. - FG München, 30.05.2011 - 4 K 3685/10
Keine Richterablehnung mangels Besorgnis der Befangenheit
10. Grob fehlerhafte PKH-Ablehnungsbeschlüsse (4 K 3685/10 und 4 V 3686/10).Insbesondere ist im Beschluss vom 7. April 2011 über die AdV (4 V 3686/10) bereits ausgeführt, dass die Aktenführung des Finanzamts nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
Soweit die Antragstellerin vorträgt, den im Beschluss vom 7. April 2011 über die AdV (4 V 3686/10) in Anführungszeichen gesetzten Begriff "Notverfügung" nicht verwendet zu haben, trifft dies nicht zu: die Antragstellerin hat diesen Begriff in ihrer Klageschrift vom 3. Dezember 2010, S. 8, vorletzter Absatz selbst benutzt.
- FG München, 01.07.2011 - 4 K 1681/11
Anhörungsrüge gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags
Den Antrag der Rügeführerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in Bezug auf das besagte Klageverfahren sowie in Bezug auf den zwischenzeitlich von ihr an das Gericht gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtschutz (Az.: 4 V 3686/10) lehnte der Senat mit Beschluss vom 23. Februar 2011 schon im Hinblick auf deren wirtschaftliche Verhältnisse ab.Mit getrennten Beschlüssen jeweils vom 7. April 2011 wies der Senat die wegen der Ablehnung der Prozesskostenhilfe von der Rügeführerin diesbezüglich erhobene (erste) Anhörungsrüge zurück und lehnte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes (d.h. Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheids und einstweilige Anordnung wegen abweichender Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen; Az.: 4 V 3686/10) ab.
Insbesondere wendet sich die Rügeführerin gegen die Unanfechtbarkeit der Senatsentscheidungen über den Antrag auf vorläufigen Rechtschutz (4 V 3686/10) sowie den Antrag auf Ablehnung des Berichterstatters (betreffend 4 K 3685/10).
- FG München, 06.07.2011 - 4 E 1851/11
Anhörungsrüge
Rn. 2 In dem Verfahren 4 V 3686/10 beantragte die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 vor dem Finanzgericht (FG) München Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheides des Finanzamts X vom 27. Oktober 2010 und einstweilige Anordnung in Sachen abweichender Steuerfestsetzung der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen.Rn. 4 Die Kostenstelle des Gerichts machte mit Kostenrechnung vom 14. April 2011 (Buchungskennzeichen 0613.0412.9053) für das Verfahren 4 V 3686/10 Gerichtskosten i.H.v. 362 EUR geltend.
Wegen der weiteren Begründung verweist sie auf ihre Begründung der Anhörungsrüge im AdV-Verfahren mit dem Az. 4 V 3686/10 sowie auf ihre Begründung der Anhörungsrüge wegen Besorgnis der Befangenheit des Berichterstatters vom 4. Juni 2011.
- FG München, 28.06.2011 - 4 V 1449/11
Keine ernstlichen Zweifel am Antrag auf Eintragung der Sicherungshypothek - …
Das FG lehnte mit Beschluss vom 7. April 2011 (4 V 3686/10) u.a. die AdV hinsichtlich des Erbschaftsteuerbescheids ab.Hinsichtlich der Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 7. April 2011 u.a. über die AdV des Erbschaftsteuerbescheids (4 V 3686/10).
- FG München, 21.06.2011 - 4 E 1575/11
Erinnerung gegen den Kostenansatz
{ABSCHNITT:Tatbestand} Rn. 1 I. In dem Verfahren 4 V 3686/10 beantragte die Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 3. Dezember 2010 vor dem Finanzgericht (FG) München Aussetzung der Vollziehung des Erbschaftsteuerbescheides des Finanzamts X vom 27. Oktober 2010 und einstweilige Anordnung in Sachen abweichender Steuerfestsetzung der Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgründen.Rn. 3 Die Kostenstelle des Gerichts machte mit Kostenrechnung vom 14. April 2011 (Buchungskennzeichen 0613.0412.9053) für das Verfahren 4 V 3686/10 Gerichtskosten i.H.v. 362 EUR geltend.
- FG München, 18.08.2011 - 4 V 2050/11
Keine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Das Finanzgericht (FG) lehnte mit Beschluss vom 7. April 2011 (4 V 3686/10) u. a. die AdV hinsichtlich des Erbschaftsteuerbescheids ab.
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