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Rechtsprechung
   OLG Nürnberg, 04.02.2010 - 4 W 1401/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,8697
OLG Nürnberg, 04.02.2010 - 4 W 1401/09 (https://dejure.org/2010,8697)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.02.2010 - 4 W 1401/09 (https://dejure.org/2010,8697)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04. Februar 2010 - 4 W 1401/09 (https://dejure.org/2010,8697)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    §§ 45 Abs. 1 Satz 2, 45 Abs. 1 Satz 3, 39 Abs. 1 GKG

  • openjur.de

    Streitwertfestsetzung: Berechnung des Streitwerts für Haupt- und alternativen Hilfsantrag bei Ausrichtung beider Anträge auf dasselbe wirtschaftliche Interesse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 39 Abs. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 2, S. 3
    Streitwert bei zwei alternativen Klagegründen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Streitwert bei zwei alternativen Klagegründen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.10.2004 - IV ZR 287/03

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Klage und Widerklage

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.02.2010 - 4 W 1401/09
    Rn. 10 Maßgeblich für die Bestimmung des Gebührenstreitwerts im Sinne der §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG ist nach allgemeiner Meinung, der auch der Senat folgt, nicht der allgemeine Begriff des Streitgegenstandes des Prozessrechts, nach dem der Streitgegenstand anhand des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Lebensachverhalts (Klagegrund) zu bestimmen ist, sondern der kostenrechtliche Gegenstandsbegriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6.10.2004, NJW-RR 2005, 506; BGH, Urteil vom 28.9.1994, NJW 1994, 3292; OLG Rostock, Beschluss vom 23.10.2007, BeckRS 2007 18657; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.10.1970, NJW 1971, 568).

    Wirtschaftliche Identität im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG liegt jedoch nach der von der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" dann vor, wenn Haupt- und Hilfsanspruch nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (vgl. BGH, Beschluss vom 6.10.2004, NJW-RR 2005, 506; BGH, Beschluss vom 27.2.2003, NJW-RR 2003, 713; BGH, Urteil vom 28.9.1994, NJW 1994 3292).

    Das Nebeneinander der beiden zur Begründung desselben wirtschaftlichen Klageziels vorgetragenen Lebenssachverhalte führte deshalb nicht zu einer "wirtschaftlichen Werthäufung" (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2005, 506; BGH, NJW-RR 1997, 1148).

  • OLG Rostock, 23.10.2007 - 7 W 75/07

    Streitwert: Addition der Beträge von Hauptantrag und Hilfsantrag

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.02.2010 - 4 W 1401/09
    Rn. 10 Maßgeblich für die Bestimmung des Gebührenstreitwerts im Sinne der §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG ist nach allgemeiner Meinung, der auch der Senat folgt, nicht der allgemeine Begriff des Streitgegenstandes des Prozessrechts, nach dem der Streitgegenstand anhand des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Lebensachverhalts (Klagegrund) zu bestimmen ist, sondern der kostenrechtliche Gegenstandsbegriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6.10.2004, NJW-RR 2005, 506; BGH, Urteil vom 28.9.1994, NJW 1994, 3292; OLG Rostock, Beschluss vom 23.10.2007, BeckRS 2007 18657; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.10.1970, NJW 1971, 568).

    Rn. 15 Ansprüche, die sich aus der Nichtigkeit eines Vertrages ergeben und Ansprüche, die einen wirksamen Vertrag voraussetzen, können nicht kumulativ bestehen und gleichzeitig zuerkannt werden (vgl. auch OLG Rostock, Beschluss vom 23.10.2007, BeckRS 2007 18657 zu dem vergleichbaren Fall, dass der Kläger mit dem Hauptantrag Schadensersatz in Höhe des positiven Erfüllungsinteresses und mit dem Hilfsantrag Ersatz des Vertrauensschadens und damit des negativen Interesses begehrt).

  • BGH, 28.09.1994 - XII ZR 50/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung des Mieters zur Räumung und Abweisung der …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.02.2010 - 4 W 1401/09
    Rn. 10 Maßgeblich für die Bestimmung des Gebührenstreitwerts im Sinne der §§ 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG ist nach allgemeiner Meinung, der auch der Senat folgt, nicht der allgemeine Begriff des Streitgegenstandes des Prozessrechts, nach dem der Streitgegenstand anhand des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Lebensachverhalts (Klagegrund) zu bestimmen ist, sondern der kostenrechtliche Gegenstandsbegriff, der eine wirtschaftliche Betrachtung erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 6.10.2004, NJW-RR 2005, 506; BGH, Urteil vom 28.9.1994, NJW 1994, 3292; OLG Rostock, Beschluss vom 23.10.2007, BeckRS 2007 18657; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.10.1970, NJW 1971, 568).

    Wirtschaftliche Identität im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG liegt jedoch nach der von der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" dann vor, wenn Haupt- und Hilfsanspruch nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (vgl. BGH, Beschluss vom 6.10.2004, NJW-RR 2005, 506; BGH, Beschluss vom 27.2.2003, NJW-RR 2003, 713; BGH, Urteil vom 28.9.1994, NJW 1994 3292).

  • BGH, 27.02.2003 - III ZR 115/02

    Verfahrensrecht - Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsansprüchen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.02.2010 - 4 W 1401/09
    Wirtschaftliche Identität im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG liegt jedoch nach der von der Rechtsprechung entwickelten "Identitätsformel" dann vor, wenn Haupt- und Hilfsanspruch nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einen Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrags nach sich zieht (vgl. BGH, Beschluss vom 6.10.2004, NJW-RR 2005, 506; BGH, Beschluss vom 27.2.2003, NJW-RR 2003, 713; BGH, Urteil vom 28.9.1994, NJW 1994 3292).
  • OLG Frankfurt, 12.07.2006 - 4 W 6/06

    Streitwertbemessung: Zur Annahme einer objektiven Anspruchshäufung bei Begründung …

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.02.2010 - 4 W 1401/09
    Rn. 16 Darüber hinaus würde die Erfüllung des sich aus dem einen Klagegrund ergebenen Anspruchs zugleich auch zur Erfüllung des auf den anderen Umstand beruhenden Anspruches führen, da das Klageziel, nämlich die Realisierung des objektiven Grundstückswertes (abzüglich des von der Beklagten gezahlten Kaufpreises) bereits auf anderem Wege erreicht worden wäre und der Klägerin nicht zweifach zugesprochen hätte werden können (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.7.2006, BeckRS 2006 08434).
  • OLG Dresden, 06.09.2011 - 5 U 1627/10

    Pauschaler Schadensersatz; Vorteilsausgleich im Mietrecht

    Eine Zusammenrechnung findet gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht statt, da die Ansprüche auf pauschalen Schadensersatz auf Grund einer Allgemeinen Geschäftsbedingung und der Anspruch auf den konkret angefallenen Schadensersatz einander aus-schließen und damit notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aberkennung des anderen verbunden ist (vgl. BGH, Beschluss v. 27.02.2003, Az. III ZR 115/02 m.w.N.; vgl. auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.02.2010, Az. 4 W 1401/09, zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 02.04.2015 - 8 U 283/14

    Berechnung des Rückkaufswerts einer Kapitallebensversicherung

    Ansprüche, die sich aus der Nichtigkeit eines Vertrages ergeben und Ansprüche, die einen wirksamen Vertrag voraussetzen, können aber nicht kumulativ bestehen und gleichzeitig zuerkannt werden (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 4. Februar 2010, Az. 4 W 1401/09, recherchiert in juris; OLG Rostock, Beschluss vom 23.10.2007, BeckRS 2007, 18657).
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