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Rechtsprechung
   OLG Celle, 21.08.2002 - 4 W 162/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,8014
OLG Celle, 21.08.2002 - 4 W 162/02 (https://dejure.org/2002,8014)
OLG Celle, Entscheidung vom 21.08.2002 - 4 W 162/02 (https://dejure.org/2002,8014)
OLG Celle, Entscheidung vom 21. August 2002 - 4 W 162/02 (https://dejure.org/2002,8014)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Streitwert einer nur auf Auflassung gerichteten Klage

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 ZPO ; § 3 ZPO
    Immobilienrecht; Grundstückskaufverträge; Streitwert bei Klage auf Auflassung; Streitwertbeschwerde

  • Judicialis

    ZPO § 6; ; ZPO § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 6 § 3
    Streitwert einer auf Auflassung gerichteten Klage - 20 % des Verkehrswerts des Grundstücks

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Immobilienrecht; Grundstückskaufverträge; Streitwert bei Klage auf Auflassung; Streitwertbeschwerde

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 16.11.1999 - 1 BvR 1821/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Streitwertfestsetzung bei Löschung …

    Auszug aus OLG Celle, 21.08.2002 - 4 W 162/02
    Hierin sieht sich der Senat umso mehr bestätigt, als für die grundsätzlich parallel gelagerte Problematik der Frage der Berücksichtigung des vollen oder nur anteiligen Nominalwerts für den Streitwert bei einer Klage auf Erteilung der Löschungsbewilligung für eine nicht mehr valutierende Grundschuld auch das Bundesverfassungsgericht (NJW-RR 2000, 946) mit Rücksicht auf den Justizgewährungsanspruch der kostenbelasteten beklagten Partei im Grundsatz die auch vom Senat in seiner Entscheidung vom 5. September 2000 (4 W 165/00 = OLG Celle Nds.Rpfl. 2000, 364 ff.) vertretene Auffassung bestätigt hat, dass nämlich nur auf das maßgebende wirkliche wirtschaftliche Interesse des Klägers für die Streitwertbemessung abzustellen und deshalb im Grundsatz der Streitwert nicht mit dem Nennwert des nicht mehr valutierenden Grundpfandrechts, dessen Löschung begehrt wird, sondern in der Regel nur mit einem Bruchteil, den der Senat in Ermangelung sonstiger, eine abweichende Beurteilung gebietender Umstände auch hier regelmäßig auf 20 % festlegt, zu bemessen ist.
  • OLG Celle, 05.09.2000 - 4 W 165/00

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde

    Auszug aus OLG Celle, 21.08.2002 - 4 W 162/02
    Hierin sieht sich der Senat umso mehr bestätigt, als für die grundsätzlich parallel gelagerte Problematik der Frage der Berücksichtigung des vollen oder nur anteiligen Nominalwerts für den Streitwert bei einer Klage auf Erteilung der Löschungsbewilligung für eine nicht mehr valutierende Grundschuld auch das Bundesverfassungsgericht (NJW-RR 2000, 946) mit Rücksicht auf den Justizgewährungsanspruch der kostenbelasteten beklagten Partei im Grundsatz die auch vom Senat in seiner Entscheidung vom 5. September 2000 (4 W 165/00 = OLG Celle Nds.Rpfl. 2000, 364 ff.) vertretene Auffassung bestätigt hat, dass nämlich nur auf das maßgebende wirkliche wirtschaftliche Interesse des Klägers für die Streitwertbemessung abzustellen und deshalb im Grundsatz der Streitwert nicht mit dem Nennwert des nicht mehr valutierenden Grundpfandrechts, dessen Löschung begehrt wird, sondern in der Regel nur mit einem Bruchteil, den der Senat in Ermangelung sonstiger, eine abweichende Beurteilung gebietender Umstände auch hier regelmäßig auf 20 % festlegt, zu bemessen ist.
  • OLG Celle, 07.09.1998 - 16 W 58/98

    Streitwert: Grundstück - Auflassung - Gegenforderung

    Auszug aus OLG Celle, 21.08.2002 - 4 W 162/02
    Im Übrigen sei angemerkt, dass das Landgericht zwar grundsätzlich zutreffend in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 8. August 2002 auf die von der Rechtsprechung des erkennenden Senats noch abweichende Auffassung des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle in dessen Beschluss vom 7. September 1998 (16 W 98/98 = OLGR 99, 200) hingewiesen hat.
  • OLG Celle, 02.11.2011 - 14 U 52/11

    Berechnung der Kosten der Mangelbeseitigung durch einen Besteller gegenüber einem …

    Rn. 64 Unabhängig davon, dass bereits die Halbierung des Verkehrswertes des Grundstücks zweifelhaft ist, da die Klägerin zu 2 zugleich aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes klagt (wie auch vom Landgericht erwähnt, Bl. 261 d.A.), ist die im Streitwertbeschluss der Kammer zitierte Rechtsprechung des OLG Celle (Beschl. v. 07.09.1998 - 16 W 58/98) überholt (vgl. ausdrücklich OLG Celle, Beschl. v. 21.08.2002 - 4 W 162/02, dort insbesondere [...]Rdnr. 4).

    Das OLG Celle nimmt insoweit eine Sonderstellung unter den Oberlandesgerichten ein, indem es den Streitwert einer nur auf Auflassung und nicht zugleich auch auf Übergabe gerichteten Klage (also genau wie in diesem Verfahren) mit einem Bruchteil des Verkehrswerts des Grundstücks (i. d. R. 20%) bemisst ( OLG Celle, Beschl. v. 21.08.2002 - 4 W 162/02 unter Verweis auf die Begründung dieser Rechtsprechung im Beschluss vom 05.05.1997 - 4 W 86/97).

  • OLG Frankfurt, 20.05.2005 - 2 W 30/05

    Streitwert bei Eigentumsumschreibung

    Der Senat schließt sich deshalb der Ansicht des OLG Celle, Entscheidung vom 21. August 2002, Az. 4 W 162/02, abgedruckt in Niedersächsische Rechtspfleger 2003, Seite 42 so auch Herget bei Zöller, ZPO, 24. Aufl. 2004 unter § 3 unter Auflassung, so auch OLG Frankfurt in NJW-RR 96, Seite 636 an.
  • LG Darmstadt, 17.09.2018 - 11 O 18/18

    § 48 GKG, § 3 ZPO, § 6 ZPO

    In der Rechtsprechung besteht Uneinigkeit darüber, ob der Gebührenstreitwert bei einer Auflassungsklage analog § 6 Satz 1 ZPO nach dem Verkehrswert des Grundstücks (u.a.: OLG Köln MDR 2005, 298 [OLG Köln 20.09.2004 - 19 U 214/02] ; OLGR Hamm 2005, 16; OLG Hamm MDR 2002, 1458 [OLG Hamm 16.07.2002 - 21 W 1/02] ; OLG Roststock, Beschluss vom 22.12.2011, 3 W 205/11, juris) oder aber bei Verweigerung der Auflassung wegen einer geringfügigen Gegenforderung gemäß § 3 ZPO nach deren Höhe (u.a.: OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.1.2004, 12 W 14/04, juris; Beschluss vom 23.9.2009, 8 W 392/09, juris) bzw. nach einem Bruchteil des Verkehrswertes des Grundstücks (OLG Celle, Beschluss vom 21.8.2002, 4 W 162/02, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.5.2005, 2 W 30/05, juris) zu bemessen ist.
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