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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 21.04.2021 - 4 W 239/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,12400
OLG Dresden, 21.04.2021 - 4 W 239/21 (https://dejure.org/2021,12400)
OLG Dresden, Entscheidung vom 21.04.2021 - 4 W 239/21 (https://dejure.org/2021,12400)
OLG Dresden, Entscheidung vom 21. April 2021 - 4 W 239/21 (https://dejure.org/2021,12400)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ; DSGVO Art. 4 Nr. 2
    Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Einwilligung oder sonstigen Rechtfertigungsgrund; Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (3)

  • BGH, 16.11.2006 - I ZR 191/03

    Telefonwerbung für "Individualverträge"

    Auszug aus OLG Dresden, 21.04.2021 - 4 W 239/21
    Ein Unterlassungsantrag muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so bestimmt gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind und der Beklagte erkennen kann, wogegen er sich verteidigen soll und welche Unterlassungspflichten sich aus einer dem Unterlassungsantrag folgenden Verurteilung ergeben; die Entscheidung darüber, was den Beklagten verboten ist, darf grundsätzlich nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2009 - I ZR 56/09; vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2006 - I ZR 191/03; vgl. Urteil vom 15.03.2012 - I ZR 128/10 - juris).

    Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsverträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2006 - I ZR 191/03 - juris).

  • BGH, 07.04.2011 - I ZR 56/09

    ICE

    Auszug aus OLG Dresden, 21.04.2021 - 4 W 239/21
    Ein Unterlassungsantrag muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so bestimmt gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind und der Beklagte erkennen kann, wogegen er sich verteidigen soll und welche Unterlassungspflichten sich aus einer dem Unterlassungsantrag folgenden Verurteilung ergeben; die Entscheidung darüber, was den Beklagten verboten ist, darf grundsätzlich nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2009 - I ZR 56/09; vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2006 - I ZR 191/03; vgl. Urteil vom 15.03.2012 - I ZR 128/10 - juris).
  • BGH, 15.03.2012 - I ZR 128/10

    Wettbewerbsverstoß im Internet-Versandhandel mit Matratzen: Hinreichende …

    Auszug aus OLG Dresden, 21.04.2021 - 4 W 239/21
    Ein Unterlassungsantrag muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so bestimmt gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind und der Beklagte erkennen kann, wogegen er sich verteidigen soll und welche Unterlassungspflichten sich aus einer dem Unterlassungsantrag folgenden Verurteilung ergeben; die Entscheidung darüber, was den Beklagten verboten ist, darf grundsätzlich nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen werden (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2009 - I ZR 56/09; vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2006 - I ZR 191/03; vgl. Urteil vom 15.03.2012 - I ZR 128/10 - juris).
  • LG Regensburg, 15.04.2024 - 75 O 1040/23

    Erfolglose Klage wegen angeblicher Verstöße eines Plattformbetreibers gegen die …

    Die Vollstreckungsfähigkeit des Antrages erfordert auch eine Darlegung, um welche konkreten Daten es sich handelt, deren Verarbeitung untersagt werden soll (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 21.4.2021 - 4 W 239/21, GRUR-RS 2021, 10287 Rn. 10).
  • LG München II, 29.05.2024 - 14 O 1419/23

    Erforderliche Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags

    Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsverträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes wiederholen, grundsätzlich als unbestimmt und damit als unzulässig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2006 - I ZR 191/03; BGH, Urteil vom 16.07.2009 - I ZR 56/07; OLG Dresden, Beschluss vom 21.04.2021 - 4 W 239/21).

    Schon aus diesen Gründen ist der Antrag zu unbestimmt (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 21.04.2021 - 4 W 239/21.

  • LG Stralsund, 09.06.2023 - 6 O 181/22

    Schadensersatzanspruch bei Bagatellverstoß gegen Datenschutzrecht

    Soweit die Klagepartei in ihrem Antrag die Unterlassung der Verarbeitung "personenbezogene Daten der Klägerseite, insbesondere die Telefonnummer" begehrt ist schon nicht ersichtlich, um welche konkreten Daten es sich handelt, deren Verarbeitung unterlassen werden soll (so auch OLG Dresden, Beschluss vom 21.04.2021, Az. 4 W 239/21).
  • LG Bamberg, 06.05.2024 - 43 O 420/23

    Der Eintritt eines immateriellen Schadens ist konkret darzulegen und zu beweisen

    Rn. 65 Ein Unterlassungsantrag, mit dem dem Antragsgegner ohne weitere Konkretisierung untersagt werden soll, "personenbezogene Daten ohne Einwilligung oder sonstigen Rechtfertigungsgrund" zu verarbeiten, ist nicht hinreichend bestimmt (OLG Dresden Beschluss vom 21.4.2021 - 4 W 239/21, GRUR-RS 2021, 10287, beckonline).
  • LG Aschaffenburg, 26.08.2024 - 62 O 88/23

    Keine Begründung eines Schadens bei Missbilligung der Datenverwendung für …

    Die Vollstreckungsfähigkeit des Antrages erfordert auch eine Darlegung, um welche konkreten Daten es sich handelt, deren Verarbeitung untersagt werden soll (vgl. OLG Dresden Beschl. v. 21.4.2021 - 4 W 239/21, GRUR-RS 2021, 10287 Rn. 10).
  • LG Ingolstadt, 16.07.2024 - 81 O 887/23

    Verletzung des Auskunftsanspruchs begründet keinen Schaden

    Die Vollstreckungsfähigkeit des Antrages erfordert auch eine Darlegung, um welche konkreten Daten es sich handelt, deren Verarbeitung untersagt werden soll (vgl. OLG Dresden Beschl. v. 21.4.2021 - 4 W 239/21, GRUR-RS 2021, 10287 Rn. 10 ff-, juris).
  • LG Traunstein, 17.05.2024 - 9 O 898/23

    Kein Schadenersatzanspruch bei Behauptung eines pauschalen Kontrollverlusts

    Die Vollstreckungsfähigkeit des Antrages erfordert auch eine Darlegung, um welche konkreten Daten es sich handelt, deren Verarbeitung untersagt werden soll (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 21.4.2021 - 4 W 239/21, GRUR-RS 2021, 10287 Rn. 10).
  • LG Würzburg, 15.05.2024 - 91 O 866/23

    Kein Auskunftsanspruch zur Häufigkeit der Datenverarbeitung

    Die Vollstreckungsfähigkeit des Antrages erfordert auch eine Darlegung, um welche konkreten Daten es sich handelt, deren Verarbeitung untersagt werden soll (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 21.4.2021 - 4 W 239/21, GRUR-RS 2021, 10287 Rn. 10).
  • LG Wiesbaden, 16.04.2024 - 10 O 100/23

    Kein DSGVO-Schadensersatz bei Meldung an die SCHUFA ohne Einwilligung bei …

    (vgl dazu auch OLG Dresden, Beschluss vom 21.4.2021, AZ 4 W 239/21, so auch LG Wiesbaden, Urteil vom 20.1.2022, AZ 10 U 14/21)) Auch die weitere Konkretisierung hilft hier nicht weiter.
  • AG Gütersloh, 30.09.2024 - 10 C 165/24
    Die Vollstreckungsfähigkeit des Antrages erfordert auch eine Darlegung, um welche konkreten Daten es sich handelt, deren Verarbeitung untersagt werden soll (vgl. OLG Dresden Beschluss vom 21.4.2021 - 4 W 239/21, GRUR-RS 2021, 10287 Rn. 10;… LG Regensburg Endurteil v. 15.4.2024 - 75 O 1040/23, GRUR-RS 2024, 11690 Rn. 58).
  • LG München I, 12.09.2024 - 44 O 7133/23

    Dsgvo, Personenbezogene Daten, Erfüllung des Auskunftsanspruchs, Klageantrag, …

  • LG Magdeburg, 07.08.2025 - 10 O 74/24
  • LG Cottbus, 06.03.2025 - 4 O 8/24
  • LG Ingolstadt, 20.12.2024 - 83 O 81/24

    Datenschutzgrundverordnung, Unterlassungsantrag, Personenbezogene Daten, …

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