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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 07.10.2025 - 4 W 569/25   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,34024
OLG Dresden, 07.10.2025 - 4 W 569/25 (https://dejure.org/2025,34024)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07.10.2025 - 4 W 569/25 (https://dejure.org/2025,34024)
OLG Dresden, Entscheidung vom 07. Oktober 2025 - 4 W 569/25 (https://dejure.org/2025,34024)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

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  • IWW

    § 48 Abs. 2 GKG
    Streitwert, Einmeldung von Bonitätsdaten, Unterlassung, Positivdaten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    GKG § 48 Abs. 2
    Wert des Unterlassungsantrages bezüglich einer Meldung von Positivdaten an eine Wirtschaftsauskunftei

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2026, 383
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (11)

  • OLG Dresden, 14.11.2024 - 4 W 640/24
    Auszug aus OLG Dresden, 07.10.2025 - 4 W 569/25
    Ein Verbot der reformatio in peius gibt es bei der Streitwertbeschwerde nicht (Senat…, Beschluss vom 27. Juli 2023 - 4 W 388/23 -, Rn. 14, juris; vgl. Senat, Beschluss vom 14.11.2024 - 4 W 640/24 - juris).

    Der Senat hat bereits mit Beschlüssen vom 14.11.2024 (4 W 640/24 - juris) und vom 29.04.2025 (4 W 260/25 - nicht veröffentlicht) in vergleichbaren Fällen den Wert des Feststellungsantrages auf 500 EUR bemessen.

    Den Wert des Unterlassungsantrages hat der Senat mit 500 EUR (4 W 640/24 - juris) bzw. mit 1.500 EUR (4 W 260/25 - nicht veröffentlicht) bewertet.

    Angesichts des Umstandes, dass konkrete Anhaltspunkte für zukünftige materielle oder immaterielle Schäden nicht ersichtlich sind, schätzt der Senat den Wert des Feststellungsantrages auf 500 EUR (vgl. Senat, Beschluss vom 14.11.2024 - 4 W 640/24 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 31.07.2023 - 4 W 396/23 - juris).

    Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senates zur Bemessung pauschaler Feststellungsanträge ohne Anhaltspunkte für mögliche Zukunftsschäden (vgl. Senat, Beschluss vom 14.11.2024 - 4 W 640/24 - juris m.w.N.).

  • OLG Stuttgart, 10.03.2025 - 4 W 21/25

    Bestimmung des Streitwerts für Unterlassungs- und Feststellungsbegehren bei …

    Auszug aus OLG Dresden, 07.10.2025 - 4 W 569/25
    Der Streitwert für einen Antrag auf Unterlassung der Einmeldung von Positivdaten an ein Bonitätsinformationssystem beträgt regelmäßig 1500,- EUR (entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. März 2025 - 4 W 21/25; OLG Celle Beschluss vom 20. August 2024 - 5 W 89/24).

    Rn. 18 Der Auffassung anderer Oberlandesgericht, die den Wert des Unterlassungsantrages auf 5.000 EUR festsetzten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20.08.2024 - 5 W 89/24 - juris; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2025 - 4 W 21/25 - juris) vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

    Ebenso ermöglicht die Anzahl und der Häufigkeit des Wechsels eines Telefonanbieters Rückschlüsse auf das wirtschaftliche Verhalten und die Lebensumstände einer Person (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2025 - 4 W 21/25 - juris).

  • OLG Celle, 20.08.2024 - 5 W 89/24

    Streitwert einer Klage zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der DSGVO gegen …

    Auszug aus OLG Dresden, 07.10.2025 - 4 W 569/25
    Der Streitwert für einen Antrag auf Unterlassung der Einmeldung von Positivdaten an ein Bonitätsinformationssystem beträgt regelmäßig 1500,- EUR (entgegen OLG Stuttgart, Beschluss vom 10. März 2025 - 4 W 21/25; OLG Celle Beschluss vom 20. August 2024 - 5 W 89/24).

    Rn. 18 Der Auffassung anderer Oberlandesgericht, die den Wert des Unterlassungsantrages auf 5.000 EUR festsetzten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20.08.2024 - 5 W 89/24 - juris; vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.03.2025 - 4 W 21/25 - juris) vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

  • BGH, 18.11.2024 - VI ZR 10/24

    Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall beim sozialen Netzwerk …

    Auszug aus OLG Dresden, 07.10.2025 - 4 W 569/25
    Rn. 15 Für die Wertbemessung des vorliegenden Unterlassungsanspruchs kann zugrundegelegt werden, dass zur Kompensation eines immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei festgestelltem Verstoß gegen Art. 6 DSGVO ein immaterieller Schadensersatz in Höhe von allenfalls 50 EUR bis 500,- Eur angemessen wäre (vgl. Senat zum Kontrollverlust von Daten: Urteil vom 10.12.2024 - 4 U 598/24 - juris; vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR 10/24 - juris).
  • OLG Hamm, 15.08.2023 - 7 U 19/23

    Facebook-Scraping

    Auszug aus OLG Dresden, 07.10.2025 - 4 W 569/25
    Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen das Interesse der Klagepartei und damit ihre aufgrund des gewünschten Verhaltens zu besorgende wirtschaftliche und persönliche Beeinträchtigung, die Stellung der Beteiligten sowie Art, Umfang und Gefährlichkeit der zu unterlassenden Handlung (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 15.08.2023 - 7 U 19/23 - juris).
  • BGH, 28.01.2025 - VI ZR 183/22

    Haftung bei Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung: Immaterieller …

    Auszug aus OLG Dresden, 07.10.2025 - 4 W 569/25
    Der Bundesgerichtshof hat für die unberechtigte Einmeldung von Negativdaten einen immateriellen Schadensersatzanspruch von 500 EUR für ausreichend gehalten (vgl. Urteil vom 28.01.2025 - VI ZR 183/22 - juris).
  • OLG Dresden, 31.07.2023 - 4 W 396/23

    Streitwert einer Klage auf Entschädigung, Unterlassung und Auskunft wegen eines …

    Auszug aus OLG Dresden, 07.10.2025 - 4 W 569/25
    Angesichts des Umstandes, dass konkrete Anhaltspunkte für zukünftige materielle oder immaterielle Schäden nicht ersichtlich sind, schätzt der Senat den Wert des Feststellungsantrages auf 500 EUR (vgl. Senat, Beschluss vom 14.11.2024 - 4 W 640/24 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 31.07.2023 - 4 W 396/23 - juris).
  • OLG Dresden, 27.07.2023 - 4 W 388/23

    Streitwert einer Klage auf Entschädigung, Unterlassung und Auskunft wegen eines …

    Auszug aus OLG Dresden, 07.10.2025 - 4 W 569/25
    Ein Verbot der reformatio in peius gibt es bei der Streitwertbeschwerde nicht (Senat, Beschluss vom 27. Juli 2023 - 4 W 388/23 -, Rn. 14, juris; vgl. Senat, Beschluss vom 14.11.2024 - 4 W 640/24 - juris).
  • OLG Frankfurt, 16.06.2025 - 6 W 75/25

    Streitwert bei Klagen wegen Übermittlung von Positivdaten

    Auszug aus OLG Dresden, 07.10.2025 - 4 W 569/25
    Zudem handelt es sich nicht um sensible persönliche Daten wie z.B. Gesundheitsdaten und die an Auskunfteien übermittelten Daten sind auch grundsätzlich nicht öffentlich einsehbar (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.06.2025 - 6 W 75/25 - juris: Unterlassungsanspruch auf 1.000 EUR geschätzt).
  • OLG Dresden, 10.12.2024 - 4 U 598/24

    Bloßer Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten infolge eines …

    Auszug aus OLG Dresden, 07.10.2025 - 4 W 569/25
    Rn. 15 Für die Wertbemessung des vorliegenden Unterlassungsanspruchs kann zugrundegelegt werden, dass zur Kompensation eines immateriellen Schadens im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO bei festgestelltem Verstoß gegen Art. 6 DSGVO ein immaterieller Schadensersatz in Höhe von allenfalls 50 EUR bis 500,- Eur angemessen wäre (vgl. Senat zum Kontrollverlust von Daten: Urteil vom 10.12.2024 - 4 U 598/24 - juris; vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2024 - VI ZR 10/24 - juris).
  • OLG Dresden, 18.03.2025 - 4 W 161/25

    Streitwertfestsetzung für eine Klage auf Unterlassung der Weiterleitung von …

  • BayObLG, 01.07.2026 - 102 AR 39/26

    Streitwertfestsetzung, Sachliche Zuständigkeit, Negative Kompetenzkonflikte, …

    Zu berücksichtigen sind mithin Art, Umfang und Gefährlichkeit der zu unterlassenden Handlung (BGH…, Beschluss vom 25. April 2023, VI ZR 111/22, GRUR 2023, 1143 Rn. 13; OLG Dresden, Beschluss vom 7. Oktober 2025, 4 W 569/25, NJW-RR 2026, 383 Rn. 11;… OLG Frankfurt a. M. NJW-RR 2025, 1261 Rn. 13; OLG Hamm…, Beschluss vom 22. Oktober 2024, 7 W 25/24, juris Rn. 8).

    Zum Teil wird ein (Gebühren-) Streitwert von 1.500,00 EUR angenommen, da der Bundesgerichtshof für die unberechtigte Einmeldung von Negativdaten einen immateriellen Schadensersatzanspruch von 500, 00 EUR für ausreichend gehalten habe, die Einmeldung von Positivdaten keinen höheren, sondern einen geringeren Ansatz rechtfertige, der Unterlassungsanspruch aber auch der Verhinderung materieller Schäden diene (so OLG Dresden NJW-RR 2026, 383 Rn. 12 ff.).

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