Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 20.06.2024 - 4 W 67/24 |
Volltextveröffentlichung
- Justiz Baden-Württemberg
§ 85 Abs 2 ZPO, § 935 ZPO
Dringlichkeit bei Zuwarten mit der Antragstellung von mehr als acht Wochen
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 05.05.2024 - 11 O 86/24
- LG Stuttgart, 06.05.2024 - 11 O 86/24
- OLG Stuttgart, 20.06.2024 - 4 W 67/24
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (6)
- OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16
Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine identifizierende Berichterstattung …
Auszug aus OLG Stuttgart, 20.06.2024 - 4 W 67/24
Rn. 21 Auch der Senat hat in der Vergangenheit aus Gründen der Rechtssicherheit mit zeitlichen Obergrenzen gearbeitet und fuhr dabei gegenüber den meisten anderen Oberlandesgerichten eine eher großzügigere Linie, wonach in der Regel (erst) bei einem Zuwarten von mehr als 8 Wochen beziehungsweise 2 Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung eine Dringlichkeitsschädlichkeit anzunehmen ist (OLG Stuttgart BeckRS 2017, 103495 Rn. 32 [4 U 166/16];… OLG Stuttgart BeckRS 2016, 4395 Rn. 74 [4 U 101/15]; OLG Stuttgart BeckRS 2010, 19352 [4 U 106/10];… OLG Stuttgart OLGR 2009, 633 [634, juris Rn. 43]).Rn. 22 Wichtig ist dabei der Hinweis, dass es sich bei dieser vom Senat angenommenen Dringlichkeitsfrist - ebenso wie bei den von den anderen Obergerichten angewandten, teils kürzeren Fristen - nicht um starre Fristen handelt, die in jedem Fall ausgeschöpft werden dürfen, sondern maßgeblich sind dabei stets auch alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und deshalb kann auch bei einer kürzeren Untätigkeit aufgrund besonderer Umstände ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten vorliegen (OLG Stuttgart BeckRS 2017, 103495 Rn. 36; ebenso OLG Koblenz WRP 2011, 506 und OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 366, jeweils zu § 12 Abs. 2 UWG).
Wie der Senat bereits früher ( OLG Stuttgart Urt. v. 8.2.2017 - 4 U 166/16 , BeckRS 2017, 103495 Rn. 36, beck-online) und auch zuletzt (Urteil des Senates vom 30.04.2024 - 4 U 29/24, n.v.) eindeutig klargestellt hat, handelt es sich nicht um starre Fristen, die in jedem Fall ausgeschöpft werden dürfen, sondern maßgeblich sind dabei stets auch alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen.
- OLG Stuttgart, 23.09.2015 - 4 U 101/15
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bezeichnung eines "Bloggers" als "bekannter …
Auszug aus OLG Stuttgart, 20.06.2024 - 4 W 67/24
Ob ein Verfügungsgrund vorliegt, ist daher von Amts wegen zu prüfen (vgl. OLG Stuttgart BeckRS 2016, 4395 Rn. 73 [4 U 101/15]).Rn. 21 Auch der Senat hat in der Vergangenheit aus Gründen der Rechtssicherheit mit zeitlichen Obergrenzen gearbeitet und fuhr dabei gegenüber den meisten anderen Oberlandesgerichten eine eher großzügigere Linie, wonach in der Regel (erst) bei einem Zuwarten von mehr als 8 Wochen beziehungsweise 2 Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung eine Dringlichkeitsschädlichkeit anzunehmen ist (…OLG Stuttgart BeckRS 2017, 103495 Rn. 32 [4 U 166/16]; OLG Stuttgart BeckRS 2016, 4395 Rn. 74 [4 U 101/15]; OLG Stuttgart BeckRS 2010, 19352 [4 U 106/10];… OLG Stuttgart OLGR 2009, 633 [634, juris Rn. 43]).
- OLG Stuttgart, 11.08.2010 - 4 U 106/10
Einstweilige Verfügung: Verfügungsgrund bei langem Zuwarten mit der …
Auszug aus OLG Stuttgart, 20.06.2024 - 4 W 67/24
Rn. 21 Auch der Senat hat in der Vergangenheit aus Gründen der Rechtssicherheit mit zeitlichen Obergrenzen gearbeitet und fuhr dabei gegenüber den meisten anderen Oberlandesgerichten eine eher großzügigere Linie, wonach in der Regel (erst) bei einem Zuwarten von mehr als 8 Wochen beziehungsweise 2 Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung eine Dringlichkeitsschädlichkeit anzunehmen ist (…OLG Stuttgart BeckRS 2017, 103495 Rn. 32 [4 U 166/16];… OLG Stuttgart BeckRS 2016, 4395 Rn. 74 [4 U 101/15]; OLG Stuttgart BeckRS 2010, 19352 [4 U 106/10];… OLG Stuttgart OLGR 2009, 633 [634, juris Rn. 43]).Umgekehrt ist bei einer Überschreitung dieser Richtwerte die Annahme eines Verfügungsgrundes nicht ausgeschlossen, der Antragsteller hat dann aber besondere Umstände darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen, die ihn an der Einhaltung der Frist gehindert haben (OLG Stuttgart BeckRS 2010, 19352 [4 U 106/10] unter II.2.c.).
- OLG Stuttgart, 25.02.2009 - 4 U 204/08
Einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung: Anwendbarkeit der …
Auszug aus OLG Stuttgart, 20.06.2024 - 4 W 67/24
Rn. 21 Auch der Senat hat in der Vergangenheit aus Gründen der Rechtssicherheit mit zeitlichen Obergrenzen gearbeitet und fuhr dabei gegenüber den meisten anderen Oberlandesgerichten eine eher großzügigere Linie, wonach in der Regel (erst) bei einem Zuwarten von mehr als 8 Wochen beziehungsweise 2 Monaten ab Kenntniserlangung von der Rechtsverletzung eine Dringlichkeitsschädlichkeit anzunehmen ist (…OLG Stuttgart BeckRS 2017, 103495 Rn. 32 [4 U 166/16];… OLG Stuttgart BeckRS 2016, 4395 Rn. 74 [4 U 101/15]; OLG Stuttgart BeckRS 2010, 19352 [4 U 106/10]; OLG Stuttgart OLGR 2009, 633 [634, juris Rn. 43]). - OLG Koblenz, 23.02.2011 - 9 W 698/10
"widerlegliche Vermutung der Dringlichkeit"
Auszug aus OLG Stuttgart, 20.06.2024 - 4 W 67/24
Rn. 22 Wichtig ist dabei der Hinweis, dass es sich bei dieser vom Senat angenommenen Dringlichkeitsfrist - ebenso wie bei den von den anderen Obergerichten angewandten, teils kürzeren Fristen - nicht um starre Fristen handelt, die in jedem Fall ausgeschöpft werden dürfen, sondern maßgeblich sind dabei stets auch alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und deshalb kann auch bei einer kürzeren Untätigkeit aufgrund besonderer Umstände ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten vorliegen (…OLG Stuttgart BeckRS 2017, 103495 Rn. 36; ebenso OLG Koblenz WRP 2011, 506 und OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 366, jeweils zu § 12 Abs. 2 UWG). - OLG Hamburg, 10.04.2008 - 3 U 78/07
Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 2 UWG bei Hinnahme eines …
Auszug aus OLG Stuttgart, 20.06.2024 - 4 W 67/24
Rn. 22 Wichtig ist dabei der Hinweis, dass es sich bei dieser vom Senat angenommenen Dringlichkeitsfrist - ebenso wie bei den von den anderen Obergerichten angewandten, teils kürzeren Fristen - nicht um starre Fristen handelt, die in jedem Fall ausgeschöpft werden dürfen, sondern maßgeblich sind dabei stets auch alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen und deshalb kann auch bei einer kürzeren Untätigkeit aufgrund besonderer Umstände ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten vorliegen (…OLG Stuttgart BeckRS 2017, 103495 Rn. 36; ebenso OLG Koblenz WRP 2011, 506 und OLG Hamburg GRUR-RR 2008, 366, jeweils zu § 12 Abs. 2 UWG).
- OLG Koblenz, 08.07.2025 - 9 U 443/25
Vorliegen von irreführenden Spitzenstellungsangaben bei einer Werbung für …
Rn. 27 Ein - als Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Senat, Urteil vom 14. Mai 2024 - 9 U 33/24 - OLG Schleswig…, Urteil vom 5. Juni 2025 - 6 U 3/25 -, juris, Rdnr. 38; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 4 W 67/24 -, juris, Rdnr. 16; OLG Hamburg…, Urteil vom 22. Februar 2023 - 5 U 28/22 -, juris, Rdnr. 48; OLG Dresden…, Beschluss vom 5. Dezember 2022 - 4 U 1856/22 -, juris, Rdnr. 4; OLG München…, Beschluss vom 16. September 2021 - 29 U 3437/21 Kart -, juris, Rdnr. 3;… OLG Köln, GRUR 2017, 1048, 1048, Rdnr. 19, m.w.N.;… Köhler/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 12, Rdnr. 2.12, m.w.N.;… Ohly/Sosnitza-Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 12, Rdnr. 77, m.w.N.;… MünchKomm-Schlingloff, Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2022, § 12 UWG, Rdnr. 56, m.w.N.;… Retzer in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 12, Rdnr. 61, m.w.N.) von Amts wegen zu prüfender (…vgl. Senat, a.a.O.;… OLG Schleswig, a.a.O.;… OLG Stuttgart, a.a.O.;… OLG Hamburg, a.a.O.;… OLG München, a.a.O.;… OLG Köln, a.a.O., m.w.N.;… Köhler/Feddersen-Köhler/Feddersen, a.a.O., m.w.N.;… Ohly/Sosnitza-Sosnitza, a.a.O., m.w.N.;… MünchKomm- Schlingloff, a.a.O.;… Retzer, a.a.O., m.w.N.) - Verfügungsgrund ist zu bejahen. - OLG Stuttgart, 07.08.2026 - 4 W 29/25
Entfallen der Eilbedürftigkeit im Äußerungsrecht bei Zuwarten von mehr als einem …
In jüngerer Zeit hat er ausgeführt, dass er die Regelfrist künftig nur noch nach Wochen bemessen wolle, und offen gelassen, ob er an der eher großzügigen Linie mit einer Regelfrist von acht Wochen festhält oder mit anderen Oberlandesgerichten künftig kürzere Fristen annimmt (Urteil vom 30.04.2024, 4 U 29/24; Beschluss vom 20.06.2024, 4 W 67/24 ). - LG Ellwangen/Jagst, 03.07.2025 - 6 O 125/25
Unterlassung von Äußerungen im Rahmen einer Presseberichterstattung, insbesondere …
Er übersieht nämlich, dass der zuständige Senat an dieser Rechtsprechung ausdrücklich nicht mehr festhält (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 4 W 67/24 , Rn. 23 , zit. nach juris).Rn. 79 aa) Die Kammer hat das Bestehen eines Verfügungsgrundes - insofern im Einklang mit der dahingehenden obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Eilbedürftigkeit als besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses qualifiziert (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 4 W 67/24 , Rn. 16 , jew. zit. nach juris) - bereits im Rahmen der Zulässigkeit geprüft und bejaht.
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