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| KG, 15.12.1999 - 4 Ws 257/99, 1 AR 1178/99 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- OLG Hamm, 08.10.1982 - 6 Ws 37/79
Auszug aus KG, 15.12.1999 - 4 Ws 257/99
Der Senat folgt daher der Auffassung, daß § 145 Abs. 4 StPO keinen allgemeinen Schadensersatzanspruch gegen den Verteidiger für die von ihm pflichtwidrig verursachte Aussetzung der Hauptverhandlung begründet und die Vorschrift auch keiner entsprechenden Anwendung zugänglich ist (so OLG Hamm NStZ 1988, 240; 1983, 186; NJW 1963, 1416 f; OLG Frankfurt JR 1950, 570; wohl auch OLG Bamberg StV 1989, 470 f;… Julius in HK, StPO 2. Aufl., Rdn. 11;… Laufhütte in KK, StPO 4. Aufl., Rdn. 12;… Lüderssen in Löwe-Rosenberg, StPO 24. Aufl., Rdn. 33, 36; jeweils zu § 145 StPO). - BGH, 14.05.1992 - 4 StR 202/92
Keine ordnungsgemäße Verteidigung bei Ablehnung des Plädoyers
Auszug aus KG, 15.12.1999 - 4 Ws 257/99
Neben dem Abs. 1 dienen auch die Absätze 2 und 3 dieser Vorschrift dazu, das Recht des Angeklagten auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 c MRK) zu gewährleisten und sicherzustellen, daß ihm während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung ein Verteidiger zur Seite steht (vgl. BGH NStZ 1992, 503). - KG, 09.07.1991 - 1 Ss 104/91
Anwesenheit; Verteidiger; Notwendige Verteidigung; Verlesung; Urteilsformel; …
Auszug aus KG, 15.12.1999 - 4 Ws 257/99
Dem § 145 StPO ist der Grundsatz zu entnehmen, daß bei notwendiger Verteidigung der Verteidiger zu den Personen gehört, deren Anwesenheit in der Hauptverhandlung vorgeschrieben ist (vgl. KG StV 1992, 315;… Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl., § 145 Rdn. 3). - OLG Frankfurt, 26.11.1976 - 2 Ws 143/76
Auszug aus KG, 15.12.1999 - 4 Ws 257/99
Demzufolge wird die Auffassung vertreten, daß es sich bei § 145 Abs. 4 StPO nicht um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handele; vielmehr erfasse sie alle Fälle pflichtwidrigen Verhaltens, das die Aussetzung veranlaßt hat (so OLG Frankfurt NJW 1977, 913; im Ergebnis ebenso: KG JR 1972, 206; OLG Hamburg NStZ 1982, 171). - OLG Hamburg, 19.10.1981 - 1 Ws 263/81
Auszug aus KG, 15.12.1999 - 4 Ws 257/99
Demzufolge wird die Auffassung vertreten, daß es sich bei § 145 Abs. 4 StPO nicht um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handele; vielmehr erfasse sie alle Fälle pflichtwidrigen Verhaltens, das die Aussetzung veranlaßt hat (so OLG Frankfurt NJW 1977, 913; im Ergebnis ebenso: KG JR 1972, 206; OLG Hamburg NStZ 1982, 171).
- BVerfG, 25.02.2009 - 2 BvR 2542/08
Verfassungsbeschwerde gegen eine Kostenauferlegung nach § 145 Abs. 4 …
Rn. 15 Die Kostentragungspflicht des Verteidigers nach § 145 Abs. 4 StPO ist nach überwiegender Ansicht auf die schuldhaft vom Verteidiger verursachte Aussetzung der Hauptverhandlung aus einem der in § 145 Abs. 1 StPO genannten Gründe beschränkt, wenn also der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 27. Oktober 1988 - Ws 513/88 -, StV 1989, S. 470; KG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 AR 1178/99, 4 Ws 257/99 -, NStZ-RR 2000, S. 189 ; OLG Köln, Beschluss vom 22. August 2000 - 2 Ws 405/00 -, StV 2001, S. 389 ; Thür.
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