Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 04.11.2014 - 4 Ws 373/14 (V), 4 Ws 374/14 (V) |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Baden-Württemberg
Hilfe während des Strafvollzugs: Antrag eines Strafgefangenen auf Zugang zu einzelnen Gerichtsentscheidungen und juristischer Kommentarliteratur
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Antrag eines Strafgefangenen auf Auskunft sowie auf Aushändigung von Kopien von Rechtsprechung und Kommentarliteratur; Beurteilungsspielraum der Justizvollzugsanstalt bei der Entscheidung über die Art der Hilfestellung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Ulm, 26.08.2014 - 10 StVK 144/14
- OLG Stuttgart, 04.11.2014 - 4 Ws 373/14 (V), 4 Ws 374/14 (V)
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2015, 92
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (4)
- KG, 14.05.2014 - 4 Ws 33/14
Jugendstrafverfahren: Vertretung von Erziehungsberechtigten und gesetzlichen …
Auszug aus OLG Stuttgart, 04.11.2014 - 4 Ws 373/14
Der Anstalt steht bei der Frage, wie dem jeweiligen Gefangenen bei einer bedeutsamen rechtlichen Fragestellung Beratung ermöglicht wird bzw. wie ihm zu helfen ist, angesichts der unbestimmten Rechtsbegriffe "bedeutsam" und "Beratung" ein Beurteilungsspielraum zu (…so auch Arloth, StVollzG, 3. Aufl., § 73 Rn. 2 i.V.m. § 41 BW JVollzG Buch 3 Rn. 2; zur Schuldenregulierung: Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - 4 Ws 33/14(V), zur Veröffentlichung vorgesehen). - BVerfG, 24.03.1996 - 2 BvR 222/96
Widerruf der Erlaubnis zum Besitz von Gegenständen im Strafvollzug
Auszug aus OLG Stuttgart, 04.11.2014 - 4 Ws 373/14
Daher steht der Anstalt auch bei der Entscheidung über die Art der Hilfestellung ein Beurteilungsspielraum zu (zu § 73 StVollzG bei Rechtsberatung: KG, Beschluss v. 17. Juni 1996 - 4 Ws 293/96 Vollz, NStZ 1997, 427/428). - OLG Düsseldorf, 27.11.1996 - 4 Ws 293/96
Auszug aus OLG Stuttgart, 04.11.2014 - 4 Ws 373/14
Daher steht der Anstalt auch bei der Entscheidung über die Art der Hilfestellung ein Beurteilungsspielraum zu (zu § 73 StVollzG bei Rechtsberatung: KG, Beschluss v. 17. Juni 1996 - 4 Ws 293/96 Vollz, NStZ 1997, 427/428). - LG Meiningen, 12.02.2008 - 4 StVK 914/07
Auszug aus OLG Stuttgart, 04.11.2014 - 4 Ws 373/14
Diese Entscheidung ist nach Maßgabe der jeweiligen Schwierigkeit und persönlichen Verhältnisse des Gefangenen zu treffen (zu § 73 StVollzG bei Hilfe zur Bearbeitung eines Rentenantrages: LG Meiningen, Beschluss v. 12. Februar 2008 - 4 StVK 914/07, juris).
- BayObLG, 24.02.2021 - 204 StObWs 31/21
Anspruch des Gefangenen auf soziale Hilfe; Kein Anspruch auf bestimmte soziale …
Demgemäß wird Hierdurch kein subjektiver Rechtsanspruch auf einzelne konkrete, vom Gefangenen zu bestimmende Leistungen oder Maßnahmen bei der Beratung in für ihn bedeutsamen rechtlichen Fragestellungen begründet (vgl. OLG Stuttgart, Justiz 2015, 98 , juris Rn. 9 zur vergleichbaren Norm des § 41 Abs. 2 BWJVollzGB III).Insofern obliegt dem Vollzugsstab nicht nur die Pflicht, den Gefangenen über seine Rechte und Pflichten innerhalb der Anstalt zu informieren, sondern darüber hinaus die Verpflichtung, ihm auch bei der Gewinnung derjenigen rechtlichen Informationen behilflich zu sein, die seine Stellung im bürgerlichen und sozialen Leben betreffen (vgl. OLG Stuttgart, Justiz 2015, 98 , juris Rn. 14;… Laubenthal, in: Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O., Abschn. H Rn. 133).
Ihnen obliegt aber eine Vorklärung, ob und inwieweit juristischer Rat benötigt wird (vgl. OLG Stuttgart, Justiz 2015, 98 , juris Rn. 14;… Arloth/Krä, a.a.O., § 73 Rn. 2 m.w.N.).
In Betracht kommt die Bereitstellung von Fachliteratur, etwa in einer Bibliothek (vgl. KG, NStZ 1997, 427, 428 - bei Matzke; OLG Stuttgart, Justiz 2015, 98 , juris Rn. 14;… Arloth/Krä, a.a.O., § 73 Rn. 2 m.w.N.;… BeckOK Strafvollzugsrecht Bund/Beck, a.a.O., § 73 Rn. 6).
Denkbar ist auch die Überlassung bestimmter Entscheidungen oder Aufsätze in Kopie bzw. - je nach den örtlichen Gegebenheiten und unter Wahrung der Erfordernisse der Sicherheit und Ordnung der Anstalt - die Einräumung von Zugriffsmöglichkeiten auf elektronische Rechtsprechungssammlungen oder internetbasierte Recherchemöglichkeiten (vgl. OLG Stuttgart, Justiz 2015, 98 , juris Rn. 14).
Je mehr die Anstalt auf Grund bisheriger Erfahrungen mit dem Gefangenen befürchten muss, dass es sich um keine für ihn bedeutsame rechtliche Fragestellung handelt, dass die Fragestellung möglicherweise mittlerweile schon überholt ist, im konkreten Einzelfall bereits gerichtlich beantwortet wurde oder dass sich das Begehren insgesamt als rechtsmissbräuchlich darstellen könnte, desto genauer darf sie vor einer Entscheidung über die Aushändigung von beantragten Kopien ein konkretes rechtliches Interesse des Gefangenen prüfen und den dazu erforderlichen Vortrag verlangen (vgl. zum Ganzen OLG Stuttgart, Justiz 2015, 98 , juris Rn. 15).
- BayObLG, 17.10.2024 - 203 StObWs 483/24
Anspruch eines Gefangenen auf Ablichtung einer Dienstanweisung
Rn. 9 a. Grundsätzlich gewährt auch Art. 78 i.V.m. Art. 75 BayStVollzG einem Strafgefangenen im bayerischen Strafvollzug keinen Rechtsanspruch auf die Fertigung und Aushändigung von Ablichtungen von ihn interessierenden Schriftstücken (vgl. BayObLG…, Beschluss vom 24. Februar 2021 - 204 StObWs 31/21 -, juris Rn. 28; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. November 2014 - 4 Ws 373/14 (V) -, juris zu § 41 Abs. 2 JVollzGB III Baden-Württemberg; im Erg.Dem Vollzugsstab obliegt nicht nur die Pflicht, den Gefangenen über seine Rechte und Pflichten innerhalb der Anstalt zu informieren, sondern darüber hinaus die Verpflichtung, ihm auch bei der Gewinnung derjenigen rechtlichen Informationen behilflich zu sein, die seine Stellung im bürgerlichen und sozialen Leben betreffen (BayObLG…, Beschluss vom 6. Februar 2024 - 204 StObWs 408/23 -, juris Rn. 66; BayObLG…, Beschluss vom 24. Februar 2021 a.a.O. Rn. 25; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. November 2014 a.a.O. Rn. 14;… Laubenthal/Baier a.a.O. Rn. 133).
Der Vollzugsanstalt steht vielmehr bei der Frage, wie dem jeweiligen Gefangenen bei einer bedeutsamen rechtlichen Fragestellung zu helfen ist, ein Beurteilungsspielraum zu (st. Rspr., vgl. BayObLG
…, Beschluss vom 6. Februar 2024 a.a.O. Rn. 66; BayObLG…, Beschluss vom 21. September 2023 a.a.O. Rn. 33; BayObLG…, Beschluss vom 24. Februar 2021 a.a.O. Rn. 24, 26, 27; OLG Stuttgart, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - 4 Ws 337/14 (V) -, juris zu § 41 Abs. 2 JVollzGB III; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. November 2014 a.a.O. Rn. 14, 15; KG Berlin, Beschluss vom 17. Juni 1996 - 5 Ws 293/96 Vollz -, juris;… Arloth a.a.O. BayStVollzG Art. 78 Rn. 1;… Laubenthal/Baier a.a.O. Rn. 128;… Best a.a.O. Kapitel 7 C Rn. 1 und 12;… Arloth a.a.O. BayStVollzG Art. 9 Rn. 5 zum Vollzugsplan). - LG Hildesheim, 21.07.2023 - 24 StVK 112/23
Unterstützungspflicht; Computer; Strafvollzug; Akteneinsicht
Die Unterstützung kann u.a. in einfach gelagerten Fällen unter Beachtung der durch das Rechtsdienstleistungsgesetz vorgegebenen Beschränkungen in Form von Rechtsrat durch hierzu befähigte Bedienstete der Vollzugsanstalt (…AK-StVollzG/Huchting/Majuntke, 6. Aufl. 2012, § 73 Rn. 2ff.;… Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. 2015, Abschn. H Rn. 134), der Gewährung zum Zugang zu Fachliteratur (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. November 2014 - 4 Ws 373/14 (V), juris;… BeckOK-NJVollzG/Reichenbach, 20. Edition, Stand 15.01.2023, § 69 Rn. 6.1) oder der Vermittlung externen Rechtsrats (…Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, a.a.O) bestehen.bb) Daraus folgt allerdings kein Rechtsanspruch des Gefangenen auf Zugang zu einem Computer, denn bei der Entscheidung, wie die Vollzugsbehörde einem Gefangenen bei der konkreten Rechtswahrnehmung im Einzelfall unterstützt, kommt ihr mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein gerichtlich regelmäßig nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zu (KG, Beschluss vom 17. Juni 1996 - 5 Ws 293/96 Vollz, NStZ 1997, 426; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. November 2014 - 4 Ws 373/14 (V), juris).
- BayObLG, 06.02.2024 - 204 StObWs 408/23
Unterstützungspflicht der Justizvollzugsanstalt bei der Einsicht des …
Hinsichtlich der Art der Hilfestellung steht der Anstalt ein Beurteilungsspielraum zu, so dass hierdurch kein subjektiver Rechtsanspruch auf einzelne konkrete, vom Gefangenen zu bestimmende Leistungen oder Maßnahmen bei der Beratung in für ihn bedeutsamen rechtlichen Fragestellungen begründet wird (unter Hinweis auf OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.11.2014 - 4 Ws 373 und 374/14 (V) -, Justiz 2015, 98, juris Rn. 9).
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