Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug
Abschnitt 7 - Soziale Hilfe (§§ 40 - 41) |
(1) Bei der Aufnahme wird den Gefangenen geholfen, die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und ihre Habe außerhalb der Justizvollzugsanstalt sicherzustellen.
(2) 1Gefangenen ist eine Beratung in für sie bedeutsamen rechtlichen und sozialen Fragestellungen zu ermöglichen. 2Ihnen ist zu helfen, für Unterhaltsberechtigte zu sorgen, Schulden zu regulieren und den durch die Straftat verursachten Schaden zu regeln. 3Die Beratung soll hierbei auch die Benennung von Stellen und Einrichtungen außerhalb der Justizvollzugsanstalt umfassen.
(3) Auf Grund der Behandlungsuntersuchung oder auf Wunsch können suchtgefährdete oder süchtige Gefangene Suchtberatung und Vermittlung in Therapieeinrichtungen des Justizvollzugs oder anderer Träger erhalten.
Rechtsprechung zu § 41 JVollzGB III
2 Entscheidungen zu § 41 JVollzGB III in unserer Datenbank:
- OLG Stuttgart, 04.11.2014 - 4 Ws 373/14
Hilfe während des Strafvollzugs: Antrag eines Strafgefangenen auf Zugang zu ...
- OLG Stuttgart, 13.10.2014 - 4 Ws 337/14
Strafvollzug: Beurteilungsspielraum der Vollzugsanstalt bei der Gewährung von ...
Querverweise
Auf § 41 JVollzGB III verweisen folgende Vorschriften:
- Drittes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Strafvollzug (JVollzGB III)
- Gelder, Haftkosten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge
- § 51 (Haftkostenbeitrag)