Rechtsprechung
| KG, 22.05.2017 - 4 Ws 47 - 48/17 REHA, 4 Ws 47/17 REHA, 4 Ws 48/17 REHA |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 1 Abs 1 StrRehaG, § 2 Abs 1 StrRehaG, § 2 Abs 2 StrRehaG
Strafrechtliche Rehabilitierung: Voraussetzungen des Rehabilitierungsanspruchs und Gegenstand der Überprüfung in einem Rehabilitierungsverfahren wegen Einweisung in ein Spezialkinderheim der DDR - grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
StrRehaG §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 2 Abs. 2
Einweisung in Spezialheim, Rechtsbehelfe gegen DDR-Heimeinweisungsbeschluss, Lebensbedingungen in DDR-Heimen, Divergenz zu OLG Naumburg - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rehabilitierung wegen Anordnung der Unterbringung in Heimen für Kinder und Jugendliche zu Zeiten der ehemaligen DDR
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Rehabilitierung wegen Anordnung der Unterbringung in Heimen für Kinder und Jugendliche zu Zeiten der ehemaligen DDR
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 24.01.2017 - (551 Rh) 152 Js 220/16 Reha (181/16
- KG, 22.05.2017 - 4 Ws 47 - 48/17 REHA, 4 Ws 47/17 REHA, 4 Ws 48/17 REHA
- KG, 23.08.2017 - 4 Ws 47/17
- VerfGH Berlin, 16.01.2019 - VerfGH 145/17
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (8)
- KG, 30.09.2011 - 2 Ws 641/10
Strafrechtliche Rehabilitierung: Entschädigungspflicht bei Unterbringung eines …
Auszug aus KG, 22.05.2017 - 4 Ws 47/17
Ein Anspruch auf Rehabilitierung besteht jedoch nur dann, wenn die Anordnung der Heimunterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass stand (§ 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StrRehaG; vgl. Senat ZOV 2017, 29, 30 ; KG ZOV 2012, 82, 83 und ZOV 2011, 252, 253; jeweils mwN).Sachfremd ist der Zweck, der deutlich von den Zwecken abweicht, die von einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung als zur Rechtfertigung einer Unterbringung geeignet anerkannt sind (vgl. KG ZOV 2012, 82, 83 mwN).
Erzieherische Maßnahmen nehmen naturgemäß längere Zeiträume in Anspruch (vgl. KG ZOV 2012, 82, 84 für einen insgesamt fünfjährigen Aufenthalt in Spezialheimen der Jugendhilfe).
Dies gilt auch für die Unterbringung in Spezialheimen der Jugendhilfe (vgl. KG ZOV 2012, 82, 84 ).
Vielmehr dienten die Spezialheime der Jugendhilfe nach ihrer Konzeption - wenngleich unter der Vorgabe einer straffen Ordnung und Disziplin - einer umfassenden erzieherischen Zielsetzung, die unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden ist (vgl. KG ZOV 2012, 82, 85 ).
- OLG Naumburg, 21.03.2016 - 2 Ws
Auszug aus KG, 22.05.2017 - 4 Ws 47/17
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz verfolgt - soweit es die Heimunterbringung betrifft - nicht den Zweck, grundsätzlich alle Maßnahmen der Jugendhilfe der ehemaligen DDR unabhängig von ihrem Anlass einer Rehabilitierung zuzuführen (Abgrenzung zu OLG Naumburg, 21. März 2016, 2 Ws (Reh) 8/16, ZOV 2016, 92).Soweit die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Rechtsprechung des OLG Naumburg die Auffassung vertritt, die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime sei angesichts des dort verfolgten Zwecks der Umerziehung in der Regel unverhältnismäßig und allenfalls bei massiver Straffälligkeit oder gemeingefährlichem Verhalten zu rechtfertigen (vgl. etwa OLG Naumburg ZOV 2016, 92), woran es bei ihr jeweils fehle, vermag der Senat dem nicht zu folgen.
- KG, 13.05.2016 - 4 Ws 129/15
Strafrechtliche Rehabilitierung: Rechtsstaatswidrigkeit der Einweisung in …
Auszug aus KG, 22.05.2017 - 4 Ws 47/17
Nicht sachfremd sind hingegen die im Falle einer Kindeswohlgefährdung oder bei der Fürsorgeerziehung verfolgten Zwecke der Jugendhilfe (vgl. KG, Beschluss vom 13. Mai 2016 - 4 Ws 129-132/15 REHA -).Dies entspricht zwar nicht der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, genügt jedoch rechtsstaatlichen Mindeststandards insoweit, als über die Beschwerde eine übergeordnete Instanz zu befinden hatte, die zu einer verbindlichen Abhilfeentscheidung befugt war (vgl. KG, Beschluss vom 13. Mai 2016 - 4 Ws 129-132/15 REHA -, mwN; s. auch Thüringisches OLG ZOV 2016, 107, 108).
- BGH, 25.03.2015 - 4 StR 525/13
Rehabilitierung wegen in der DDR erlittener Verfolgung (hier: Unterbringung in …
Auszug aus KG, 22.05.2017 - 4 Ws 47/17
Erforderlich ist eine dem Einzelnen in Anknüpfung an eines der genannten Merkmale zielgerichtet zugefügte Rechtsverletzung (BGHSt 60, 218, 224, Rdn. 16). - KG, 28.10.2011 - 2 Ws 177/11
Auszug aus KG, 22.05.2017 - 4 Ws 47/17
Ein Anspruch auf Rehabilitierung besteht jedoch nur dann, wenn die Anordnung der Heimunterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass stand (§ 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StrRehaG; vgl. Senat ZOV 2017, 29, 30 ; KG ZOV 2012, 82, 83 und ZOV 2011, 252, 253; jeweils mwN). - OLG Jena, 14.07.2016 - 1 Ws Reha 22/15
Strafrechtliche Rehabilitierung: Verfahrensfehlerhafte Einweisung in ein …
Auszug aus KG, 22.05.2017 - 4 Ws 47/17
Dies entspricht zwar nicht der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG, genügt jedoch rechtsstaatlichen Mindeststandards insoweit, als über die Beschwerde eine übergeordnete Instanz zu befinden hatte, die zu einer verbindlichen Abhilfeentscheidung befugt war (vgl. KG, Beschluss vom 13. Mai 2016 - 4 Ws 129-132/15 REHA -, mwN; s. auch Thüringisches OLG ZOV 2016, 107, 108). - OLG Naumburg, 21.03.2016 - 2 Ws (Reh) 8/16
Strafrechtliche Rehabilitierung: Einweisung in einen DDR-Jugendhof wegen …
Auszug aus KG, 22.05.2017 - 4 Ws 47/17
Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz verfolgt - soweit es die Heimunterbringung betrifft - nicht den Zweck, grundsätzlich alle Maßnahmen der Jugendhilfe der ehemaligen DDR unabhängig von ihrem Anlass einer Rehabilitierung zuzuführen (Abgrenzung zu OLG Naumburg, 21. März 2016, 2 Ws (Reh) 8/16, ZOV 2016, 92). - KG, 18.01.2017 - 4 Ws 120/15
Strafrechtliche Rehabilitierung: Anordnung der Unterbringung in Heimen für Kinder …
Auszug aus KG, 22.05.2017 - 4 Ws 47/17
Ein Anspruch auf Rehabilitierung besteht jedoch nur dann, wenn die Anordnung der Heimunterbringung der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat oder wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass stand (§ 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StrRehaG; vgl. Senat ZOV 2017, 29, 30 ; KG ZOV 2012, 82, 83 und ZOV 2011, 252, 253; jeweils mwN).
- LG Berlin, 11.06.2020 - (551 Rh) 152/17 b) Die Rehabilitierungskammer hält mit dem Kammergericht angesichts des klaren Wortlauts und der Systematik des StrRehaG daran fest, dass Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche untergebracht waren, grundsätzlich nur die Einweisungsentscheidung als solche ist, nicht aber deren Folgen (KG, ZOV 2012, 82; aus jüngster Zeit s. KG, Beschluss vom 20. September 2019 - 4 Ws 81-85/18 REHA - KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 4 Ws 47-48/17 REHA - unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Rostock (ZOV 2018, 176), Brandenburg (Beschluss vom 22. März 2018 - 2 Ws (Reha) 11/17 -) und Dresden (ZOV 2018, 175, 209)).
Allerdings kann die den Gegenstand der rehabilitierungsrechtlichen Prüfung bildende Anordnungsentscheidung rechtsstaatswidrig sein, wenn die tatsächliche Ausgestaltung der Heimerziehung ihre Anordnung als grob unverhältnismäßig scheinen lässt (KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 4 Ws 47-48/17 REHA -).
Diese fingen bei einer zumeist ungenügenden sachlichen und personellen Ausstattung an, reichten von entwürdigender Behandlung (Leibesvisitation, Abschneiden der Haare, Identifizierung mit Nummer, Verrichtung der Notdurft auf Eimern, Isolation) über die Ausübung von psychischem und physischem Zwang durch die Erzieher selbst oder mit deren Wissen und Wollen durch andere Gruppenmitglieder mit dem Zweck, das gesetzlich vorgegebene Erziehungsziel zu erreichen oder zumindest die (äußere) Disziplin und Ordnung im Heim aufrecht zu erhalten, weiter und mündeten in (strafrechtlich relevanten) Übergriffen einzelner Erzieher auf die Untergebrachten (KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 4 Ws 47-48/17 REHA -).
Dass sie auch Kenntnis von den, den gesetzlichen Vorgaben zum Teil erheblich widersprechenden, die Menschenwürde der Betroffenen verletzenden Lebensbedingungen, der entwürdigenden Behandlung der dort Untergebrachten und dem physischen und psychischen Zwang, der auf sie ausgeübt wurde, hatten, erscheint dagegen fraglich, ist aber letztlich unerheblich (KG, Beschluss vom 20. Dezember 2019 - 4 Ws 47-48/17 REHA -).
- OLG Dresden, 04.10.2018 - 1 Reha Ws 29/17
Voraussetzungen der Rehabilitierung wegen der Unterbringung in Heimen für Kinder …
Wenn sich die Antragstellerin jedoch den Erziehungsbemühungen und der Autorität der allein erziehungsberechtigten Mutter entzog, sich einer schulischen Ausbildung verweigerte, darüber hinaus - als damals gerade 14jährige - einen ihrer Entwicklung nicht förderlichen Umgang pflegte und sie deshalb - nach damaligem Erziehungsverständnis - als schwer erziehbar eingestuft wurde, so liegen dieser Bewertung fürsorgerische Gesichtspunkte und keine sachfremden Zwecke zugrunde (vgl. KG, Beschlüsse vom 22. Mai 2017, Az.: 4 Ws 47/17 REHA und vom 13. Mai 2016, Az.: 4 Ws 129/15 REHA = ZOV 2018, 92).Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche untergebracht waren, die Einweisungsentscheidung als solche, nicht hingegen deren Folgen (KG, Beschluss vom 22. Mai 2017, Az.: 4 Ws 47/17 REHA und vom 30. September 2011, Az.: 2 Ws 641/10 REHA = ZOV 2012, 82, OLG Rostock, Beschluss vom 27. Oktober 2010, Az.: 1 WsRH 33/10 = OLGSt StrRehaG § 1 Nr. 8).
- VerfGH Berlin, 16.06.2021 - VerfGH 108/20
Begründete Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines …
Rn. 16 In Betracht kam auf der Basis des Vortrags des Beschwerdeführers zu der ihm in den Heimen widerfahrenen Behandlung und den Sanktionen auch ein sonstiges grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass der Heimeinweisung und der angeordneten Unterbringung (OLG Dresden, Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 1 Reha Ws 33/18 -, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 16. Juli 2018 - 22 Ws Reha 16/17 -, juris; KG, Beschluss vom 22. Mai 2017 - 4 Ws 47-48/17 REHA - juris) bzw. ihren tatsächlichen Folgen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 2 Ws (Reha) 12/19 - juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 2 Ws (Reh) 36/17 -, Rn. 10 juris).
- OLG Dresden, 16.10.2018 - 1 Reha Ws 33/18
Zulässigkeit der Nachprüfung einer unanfechtbaren Rehabilitierungsentscheidung
Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche untergebracht waren, die Einweisungsentscheidung als solche, nicht hingegen deren Folgen (KG, Beschluss vom 22. Mai 2017, Az.: 4 Ws 47/17 REHA und vom 30. September 2011, Az.: 2 Ws 641/10 REHA = ZOV 2012, 82, OLG Rostock, Beschluss vom 27. Oktober 2010, Az.: 1 WsRH 33/10 = OLGSt StrRehaG § 1 Nr. 8). - OLG Dresden, 20.11.2018 - 1 Reha Ws 42/17
Zulässigkeit der Nachprüfung einer unanfechtbaren Rehabilitierungsentscheidung
Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren ist bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder oder Jugendliche untergebracht waren, die Einweisungsentscheidung als solche, nicht hingegen deren Folgen (KG, Beschluss vom 22. Mai 2017, Az.: 4 Ws 47/17 REHA und vom 30. September 2011, Az.: 2 Ws 641/10 REHA = ZOV 2012, 82, OLG Rostock, Beschluss vom 27. Oktober 2010, Az.: 1 WsRH 33/10 = OLGSt StrRehaG § 1 Nr. 8). - VerfGH Sachsen, 27.06.2019 - 31-IV-19
Rehabilitierungsansprüche wegen einer Unterbringung in verschiedenen …
Soweit es dabei ausführt, dass es abweichend von der Auffassung des Oberlandesgerichts Naumburg aufgrund der Beurteilung der ihm vorliegenden Tatsachen eine Unverhältnismäßigkeit der Einweisung nicht bejaht, kann vom Verfassungsgerichtshof nicht überprüft werden, ob diese auf den Einzelfall bezogene Annahme - auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 16. Januar 2019 (145/17), durch die die vom Oberlandesgericht in Bezug genommene Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 22. Mai 2017 (4 Ws 47/17 REHA) aufgehoben worden ist - verfassungsrechtlich bedenklich ist, weil der Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - weder den dem Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Lebenssachverhalt vorgetragen noch die Entscheidung des Landgerichts Leipzig, auf die das Oberlandesgericht ausdrücklich Bezug nimmt, vorgelegt hat.
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