Rechtsprechung
| VGH Bayern, 16.09.2005 - 4 ZB 05.361 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8)
- VG Frankfurt/Oder, 28.04.2016 - 3 K 592/13
Straßenreinigungsgebühren
Nach Auffassung des Einzelrichters besteht diese Besonderheit darin, dass das dichte Zusammenleben innerhalb des Bebauungszusammenhangs aus sicherheitsrechtlichen Gründen der öffentlichen Reinlichkeit und Gesundheit eine intensivere Reinigung der Straße verlangt (so VGH München, Beschluss vom 16. September 2005 - 4 ZB 05.361 -, juris Rn. 12 und OVG Münster…, Urteil vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, juris Rn. 41). - VG Ansbach, 15.10.2014 - AN 10 K 13.01573
Reinigungspflicht; geschlossene Ortslage; Sondergestaltung der örtlichen …
Rn. 29 Gesetzeszweck dieser - einschränkenden - Regelung ist es, die Pflichtigkeit - nur - in den Bereichen anzuordnen, in denen das dichte Zusammenleben innerhalb eines Bebauungszusammenhangs aus den "polizeilichen" Gründen der öffentlichen Reinlichkeit und Gesundheit eine umfassende und intensive Reinigung der öffentlichen Straßen verlangt (so BayVGH vom 16.9.2005 - 4 ZB 05.361, insbesondere Rn. 12 - juris - unter Bezugnahme auf BayVGH, U. v. 1.7.1980 - Az. 120 IV 76 in BayVBl 1981, 151, jeweils hinsichtlich der Straßenreinigungsgebührenpflicht). - VG Ansbach, 14.11.2013 - AN 3 K 12.01614
Straßenausbaubeitrag; Tiefenbegrenzung im zentralen Innenbereich; Beschränkter …
Unter geschlossener Ortslage ist dabei der Teil des Gemeindegebietes zu verstehen, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist, wobei einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung diesen Zusammenhang nicht unterbrechen (Art. 4 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Bay-StrWG. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Begriff des Bebauungszusammenhangs anders als dessen Beurteilung nach § 34 BauGB unter Zugrundelegung eines weiträumigen Betrachtungsrahmens von der Straße aus unter Inblicknahme der sich in der Nähe befindlichen Bebauung zu erfolgen hat (vgl. z.B. BayVGH, B. v. 4.8.2000, 4 ZB 08.55; v. 16.9,2005, 4 ZB 05.361).
- VG Ansbach, 02.05.2016 - AN 3 S 16.00628
Beitragserhebung für den Ausbau einer Ortsstraße
Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Begriff des Bebauungszusammenhangs anders als dessen Beurteilung nach § 34 BauGB unter Zugrundelegung eines weitläufigen Betrachtungsrahmens von der Straße aus unter Inblicknahme der sich in der Nähe befindlichen Bebauung zu erfolgen hat (vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 4.8.2008, 4 ZB 08.55; vom 16.9.2005, 4 ZB 05.361). - VG Ansbach, 02.05.2016 - AN 3 S 16.00626
Straßenausbaubeitrag für öffentliche Einrichtungen in Form einer Ortsstraße
Rn. 31 Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Begriff des Bebauungszusammenhangs anders als dessen Beurteilung nach § 34 BauGB unter Zugrundelegung eines weitläufigen Betrachtungsrahmens von der Straße aus unter Inblicknahme der sich in der Nähe befindlichen Bebauung zu erfolgen hat (vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 4.8.2008, 4 ZB 08.55; vom 16.9.2005, 4 ZB 05.361). - VG Ansbach, 02.05.2016 - AN 3 S 16.00627
Beitragsrechtliche Abrechnung einer Straße als Ortsstraße
Rn. 31 Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Begriff des Bebauungszusammenhangs anders als dessen Beurteilung nach § 34 BauGB unter Zugrundelegung eines weitläufigen Betrachtungsrahmens von der Straße aus unter Inblicknahme der sich in der Nähe befindlichen Bebauung zu erfolgen hat (vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 4.8.2008, 4 ZB 08.55; vom 16.9.2005, 4 ZB 05.361). - VG Ansbach, 31.05.2011 - AN 18 K 10.02419
"geschlossene Ortslage"; i.S.d. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayStrWG; …
Rn. 28 Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Begriff des Bebauungszusammenhangs anders als dessen Beurteilung nach § 34 BauGB unter Zugrundelegung eines weiträumigen Betrachtungsrahmens von der Straße aus unter Inblicknahme der sich in der Nähe befindlichen Bebauung zu erfolgen hat (vgl. z.B. BayVGH, Beschluss vom 4.8.2008, 4 ZB 08.55; vom 16.9.2005, 4 ZB 05.361). - VG Ansbach, 28.10.2008 - AN 1 K 08.00539
Niederschlagswassergebühren
2) Bezüglich der im Bescheid vom 26. Juli 2007 festgesetzten Vierteljahresraten ergibt sich die Streitwertfestsetzung nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 16.9.2005, 4 ZB 05.361) aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 9 Satz 1 ZPO, weil der angefochtene Grundabgabenbescheid über das Jahr 2007 hinaus in die Zukunft wirkt; er entspricht dem 3, 5-fachen des festgesetzten Jahresbetrags (anteilig für 109 m²) in Höhe von 55, 59 EUR (= 4-facher Betrag der vierteljährlichen Abschlagszahlung in Höhe von anteilig 13, 89 EUR), somit 194, 56 EUR.
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