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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 15.10.2009 - 4 ZB 09.521   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,72295
VGH Bayern, 15.10.2009 - 4 ZB 09.521 (https://dejure.org/2009,72295)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.10.2009 - 4 ZB 09.521 (https://dejure.org/2009,72295)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Oktober 2009 - 4 ZB 09.521 (https://dejure.org/2009,72295)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zweitwohnungsteuer; Residenzpflicht für beide Ehegatten; keine überwiegende Nutzung der Nebenwohnung; verfassungskonforme Auslegung der Satzungsbestimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (42)Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 4 ZB 09.923

    Zur Zweitwohnungsteuerpflicht von Polizeivollzugsbeamten bei Nebenwohnung am …

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2009 - 4 ZB 09.521
    Entscheiden sie sich, ihren Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort als dem Dienstort beizubehalten und am Dienstort eine - zeitlich untergeordnet genutzte - Zweitwohnung zu unterhalten, so haben sie die sich daraus ergebenden steuerrechtlichen Konsequenzen hinzunehmen (vgl. BayVGH vom 28.9.2009 Az. 4 ZB 09.923; vom 10.8.2009 4 ZB 09.367 m.w.N.).

    Nach dem o.g. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 kommt es auf die Gründe oder den Zweck für das Innehaben der Zweitwohnung nicht an, sondern allein darauf, dass hiermit ein besonderer Aufwand betrieben wird, der der Besteuerung unterworfen werden darf (so auch BayVGH v. 28.9.2009 a.a.O.).

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2009 - 4 ZB 09.521
    Bei seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten die Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2005 (Az. 1 BvR 1232/00) aufgestellt hat, richtig angewandt.
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2009 - 4 ZB 09.521
    Die unterschiedliche Berücksichtigung der Gründe für den Aufenthalt zum Zweck der Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen ist damit im Rahmen der Aufwandsteuer ein sachfremdes Kriterium und hat vor Art. 3 Abs. 1 GG keinen Bestand" (BVerfG vom 6.12.1983 BVerfGE 65, 325/357).
  • VGH Bayern, 17.03.2009 - 4 CS 09.25

    Zweitwohnungsteuer; Erwerbszweitwohnung; keine überwiegende Nutzung der …

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2009 - 4 ZB 09.521
    Allein der unterschiedliche Familienstand kann bei ansonsten gleichen Umständen, die melderechtlich gleich zu beurteilen sind, eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen (vgl. BayVGH v. 17.3.2009 Az. 4 CS 09.25).
  • VGH Bayern, 10.08.2009 - 4 ZB 09.367

    Zweitwohnungsteuer; berufliche Nutzung der Zweitwohnung

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2009 - 4 ZB 09.521
    Entscheiden sie sich, ihren Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort als dem Dienstort beizubehalten und am Dienstort eine - zeitlich untergeordnet genutzte - Zweitwohnung zu unterhalten, so haben sie die sich daraus ergebenden steuerrechtlichen Konsequenzen hinzunehmen (vgl. BayVGH vom 28.9.2009 Az. 4 ZB 09.923; vom 10.8.2009 4 ZB 09.367 m.w.N.).
  • VG München, 15.03.2012 - M 10 K 11.4275

    Keine zeitlich überwiegende Nutzung der Zweitwohnung im Verhältnis zur …

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht haben diese in mehreren Entscheidungen nicht beanstandet (BayVGH vom 17.3.2009 Az. 4 CS 09.25 ; vom 28.9.2009 Az. 4 ZB 09.923 ; vom 15.10.2009 Az. 4 ZB 09.521 ; BVerfG vom 17.2.2010 BayVBl. 2010, 535 ff.).

    Rn. 29 2.2.2.1 Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (…BayVGH vom 17.3.2009 a.a.O. RdNr. 16 f.; BayVGH vom 15.10.2009 a.a.O. RdNr. 4 f.) ist die Voraussetzung der zeitlich überwiegenden Nutzung der Zweitwohnung im Verhältnis zur Hauptwohnung im Wege der normerhaltenden verfassungskonformen Auslegung in § 2 Abs. 3 Nr. 3 ZwStS hineinzulesen.

    Allein der unterschiedliche Familienstand kann bei ansonsten gleichen Umständen, die melderechtlich gleich zu beurteilen sind, eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen (…vgl. BayVGH vom 17.3.2009 a.a.O.; vom 15.10.2009 a.a.O.).

  • VG München, 18.10.2012 - M 10 K 11.3852

    Zweitwohnung; Ehegattenprivileg; keine zeitlich überwiegende berufliche Nutzung

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinen Entscheidungen vom 17. März 2009 Az. 4 CS 09.25 und vom 15. Oktober 2009 Az. 4 ZB 09.521 den verfassungsmäßigen Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung bei seiner Methode der verfassungskonformen Auslegung der Zweitwohnungsteuersatzung grundlegend verkannt.

    Rn. 24 Hierzu hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2009 (Az. 4 ZB 09.521 RdNrn. 3-5) ausgeführt:.

  • VGH Bayern, 21.02.2013 - 4 ZB 12.2053

    Zweitwohnungsteuer; keine überwiegende Nutzung der Zweitwohnung; …

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 15. Oktober 2009 - 4 ZB 09.521 juris Rn. 3 bis 5 - ausgeführt, dass eine Befreiung von der Steuerpflicht nach der genannten Ausnahmevorschrift nur bei überwiegender Nutzung der Nebenwohnung durch den Verheirateten eintrete, obwohl die Vorschrift diesen Hinweis nicht ausdrücklich enthalte.

    Die von der Klägerin aufgeworfene Frage ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bereits geklärt (vgl. BayVGH B.v. 17.3.2009 - 4 CS 09.25 - juris und B.v. 15.10.2009 - 4 ZB 09.521 - juris).

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