Rechtsprechung
| VGH Bayern, 05.09.2001 - 4 ZE 01.2033 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- VG München, 05.05.2008 - M 10 S 08.1508
AdV-Antrag gegen Gewerbesteuerbescheid, der mit Einwendungen gegen …
Zwei Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 5.9.2001, Az. 4 ZE 01.2033 sowie vom 7.2.2008, Az. 4 CS 08.503, zit. nach juris) weisen jedoch durch entsprechende Fundstellenangaben darauf hin, dass auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sich der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs anschließt.Anträge auf Stundung bzw. Einstellung der Zwangsvollstreckung (auf den Beschluss des BFH vom 8.12.1992, VII B 150/92, BFH/NV 1993, 709, zit. nach juris wird - auch im Beschluss des BayVGH vom 5.9.2001, a.a.O. - hingewiesen) sind zwischenzeitlich gestellt, wegen Vorgreiflichkeit dieses Verfahrens von der Antragsgegnerin jedoch noch nicht verbeschieden.
- VG München, 18.11.2010 - M 10 S 10.4914
Unzulässiger Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage; …
Zum anderen könnte die Antragstellerin mit ihren ausschließlich gegen den Grundlagenbescheid gerichteten Einwendungen auch in diesem Verfahren keinen Erfolg haben (BayVGH v. 5.9.2001 Az. 4 ZE 01.2033 RdNr. 1).Mit dem bloßen Vorbringen, die Antragstellerin befinde sich "in einer finanziell angespannten Situation", ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung zu einer ernsthaften und unmittelbaren Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellerin führen würde (BayVGH v. 5.9.2001 Az. 4 ZE 01.2033 RdNr. 1).
- VGH Bayern, 30.06.2008 - 4 CS 08.1409
Prozesskostenhilfe; Gewerbesteuer
Einwendungen gegen den Grundlagenbescheid können auch deshalb nicht zu vorläufigem Rechtsschutz gegen den Folgebescheid im Wege einer einstweiligen Anordnung führen (BayVGH vom 5.9.2001 Az. 4 ZE 01.2033, Brockmeyer, a.a.O., RdNr. 9 zu § 351 AO). - OVG Sachsen-Anhalt, 07.11.2003 - 2 M 460/03
Keine Aussetzung des Widerspruchs gegen den gemeindlichen Steuerbescheid, weil …
Im vergleichbaren Fall einer Grundsteuer hat der Senat bereits festgestellt, dass der Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO keinen Einfluss auf die Vollziehbarkeit des Grundsteuerbescheids hat (OVG LSA, Beschl. v. 11.10.2002 - 2 M 323/02 - [Abdruck, S. 5]; ähnlich BayVGH, Beschl. v. 05.09.2001 - Nr. 4 ZE 01.2033 -, JURIS-Nr. MWRE 110290100; vgl. [für den Fall bestandskräftiger Steuerbescheide bei Rechtsbehelfen gegen den Messbescheid] auch VGH BW, Beschl. v. 24.02.1992 - 2 S 42/92 -, JURIS-Nr. MWRE 103709200 = VGHBW-Ls 1992, Beil. 5, B 6). - VG München, 23.07.2009 - M 10 S 09.2583
Gewerbesteuerbescheid; Einwendungen ausschließlich gegen Grundlagenbescheid
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