Rechtsprechung
| OVG Thüringen, 09.02.1998 - 4 ZEO 1188/97 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vorausleistungsbescheid aufgrund teilnichtiger Beitrags- und Gebührensatzung; Rechtmäßigkeit einer Satzung; Nachträgliche Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse; Geltungsverlust einer Norm durch Außerkrafttreten; Inkrafttreten einer Neuregelung im ...
Verfahrensgang
- VG Meiningen, 19.09.1997 - 8 E 830/97
- OVG Thüringen, 09.02.1998 - 4 ZEO 1188/97
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (13)
- BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78
Satzungserlaß
Auszug aus OVG Thüringen, 09.02.1998 - 4 ZEO 1188/97
Im Rahmen der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Bindung auch des Satzungsgebers an höherrangiges Recht ist für die Rechtmäßigkeit einer Satzung wie bei sonstigen Normen grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihrer letzten Beschlußfassung bzw. Bekanntmachung maßgeblich (vgl. BVerwGE 56, 283 ff. [288] und BVerwGE 59, 87 ff. [104]). - BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76
Pensionen und Renten
Auszug aus OVG Thüringen, 09.02.1998 - 4 ZEO 1188/97
Die Erforderlichkeit der Anpassung einer Norm richtet sich im übrigen nach der im Einzelfall zu beurteilenden Anpassungsbedürftigkeit, wobei hierfür grundsätzlich eine gewisse Zeit zugestanden werden muß ( vgl. BVerfGE 26, 116; BVerfGE 49, 90; BVerfGE 54, 11; OVGE Münster/Lüneburg 25, 47 ff.). - BVerwG, 29.09.1978 - 4 C 30.76
Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem Flächennutzungsplan; Zulässigkeit der …
Auszug aus OVG Thüringen, 09.02.1998 - 4 ZEO 1188/97
Im Rahmen der aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Bindung auch des Satzungsgebers an höherrangiges Recht ist für die Rechtmäßigkeit einer Satzung wie bei sonstigen Normen grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt ihrer letzten Beschlußfassung bzw. Bekanntmachung maßgeblich (vgl. BVerwGE 56, 283 ff. [288] und BVerwGE 59, 87 ff. [104]).
- BVerwG, 12.12.1979 - 8 C 2.79
Auszug aus OVG Thüringen, 09.02.1998 - 4 ZEO 1188/97
Von einem Geltungsverlust einer Norm durch ihr Außerkrafttreten kann grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn dies ausdrücklich (etwa durch Ablauf der Geltungsdauer, ausdrückliche Aufhebung oder Ersetzung) geregelt ist oder die Norm durch die neue Sach- oder Rechtslage funktionslos oder mit höherrangigem (Verfassungs-) Recht unvereinbar geworden ist (vgl. zu den Auswirkungen auf eine Rechtsverordnung: BVerwGE 59, 195 ff. (197); BVerfGE 9, 1 ff. (12); BVerfGE 12, 340 ff. (347); VGH Kassel, Beschl.v. 4.11.1986 - 5 N 2140/85 -, ZMR 1987, 75; zu den Auswirkungen auf einen Bebauungsplan: VGH München, Urteil vom 16.11.93 - 8 B 92.3559 -, NVwZ 1994, 705)). - VGH Hessen, 25.02.1986 - 5 TH 1207/85
Funktion und Rechtsnatur des Kurbeitrags; Verfassungsmäßigkeit der …
Auszug aus OVG Thüringen, 09.02.1998 - 4 ZEO 1188/97
Die von dem Verwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 22.02.1995 - 5 N 2973/88 -, NVwZ 1996, 1136 und Beschl. v. 25.02.1986 - 5 TH 1207/85 -, NVwZ 1987, 160) geben zu der Frage eines Auswahlermessens des Satzungsgebers nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ThürKAG nichts her, weil die in diesen Entscheidungen maßgebliche Vorschrift des § 13 Abs. 2 HessKAG - ähnlich § 9 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG - nicht mehrere potentielle Beitragspflichtige aufführt, sondern nur eine Personengruppe (alle ortsfremden Personen mit näher bezeichneten Eigenschaften) als beitragspflichtig vorgibt. - BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 173/66
Besoldungsgesetz
Auszug aus OVG Thüringen, 09.02.1998 - 4 ZEO 1188/97
Die Erforderlichkeit der Anpassung einer Norm richtet sich im übrigen nach der im Einzelfall zu beurteilenden Anpassungsbedürftigkeit, wobei hierfür grundsätzlich eine gewisse Zeit zugestanden werden muß ( vgl. BVerfGE 26, 116; BVerfGE 49, 90; BVerfGE 54, 11; OVGE Münster/Lüneburg 25, 47 ff.). - VGH Hessen, 22.02.1995 - 5 N 2973/88
Rechtswidrigkeit der Heranziehung von sog Übernachtungspassanten zum Kurbeitrag; …
Auszug aus OVG Thüringen, 09.02.1998 - 4 ZEO 1188/97
Die von dem Verwaltungsgericht für seine Rechtsauffassung herangezogenen Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschl. v. 22.02.1995 - 5 N 2973/88 -, NVwZ 1996, 1136 und Beschl. v. 25.02.1986 - 5 TH 1207/85 -, NVwZ 1987, 160) geben zu der Frage eines Auswahlermessens des Satzungsgebers nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ThürKAG nichts her, weil die in diesen Entscheidungen maßgebliche Vorschrift des § 13 Abs. 2 HessKAG - ähnlich § 9 Abs. 2 Satz 1 ThürKAG - nicht mehrere potentielle Beitragspflichtige aufführt, sondern nur eine Personengruppe (alle ortsfremden Personen mit näher bezeichneten Eigenschaften) als beitragspflichtig vorgibt. - VGH Bayern, 16.11.1993 - 8 B 92.3559
Landesplanung: Gültigkeit eines Bebauungsplans trotz fehlender Anpassung an den …
Auszug aus OVG Thüringen, 09.02.1998 - 4 ZEO 1188/97
Von einem Geltungsverlust einer Norm durch ihr Außerkrafttreten kann grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn dies ausdrücklich (etwa durch Ablauf der Geltungsdauer, ausdrückliche Aufhebung oder Ersetzung) geregelt ist oder die Norm durch die neue Sach- oder Rechtslage funktionslos oder mit höherrangigem (Verfassungs-) Recht unvereinbar geworden ist (vgl. zu den Auswirkungen auf eine Rechtsverordnung: BVerwGE 59, 195 ff. (197); BVerfGE 9, 1 ff. (12); BVerfGE 12, 340 ff. (347); VGH Kassel, Beschl.v. 4.11.1986 - 5 N 2140/85 -, ZMR 1987, 75; zu den Auswirkungen auf einen Bebauungsplan: VGH München, Urteil vom 16.11.93 - 8 B 92.3559 -, NVwZ 1994, 705)). - VGH Hessen, 04.11.1986 - 5 N 2140/85
Zweckentfremdungsverordnung: Stadt Kassel
Auszug aus OVG Thüringen, 09.02.1998 - 4 ZEO 1188/97
Von einem Geltungsverlust einer Norm durch ihr Außerkrafttreten kann grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn dies ausdrücklich (etwa durch Ablauf der Geltungsdauer, ausdrückliche Aufhebung oder Ersetzung) geregelt ist oder die Norm durch die neue Sach- oder Rechtslage funktionslos oder mit höherrangigem (Verfassungs-) Recht unvereinbar geworden ist (vgl. zu den Auswirkungen auf eine Rechtsverordnung: BVerwGE 59, 195 ff. (197); BVerfGE 9, 1 ff. (12); BVerfGE 12, 340 ff. (347); VGH Kassel, Beschl.v. 4.11.1986 - 5 N 2140/85 -, ZMR 1987, 75; zu den Auswirkungen auf einen Bebauungsplan: VGH München, Urteil vom 16.11.93 - 8 B 92.3559 -, NVwZ 1994, 705)). - BVerfG, 02.12.1958 - 1 BvR 665/58
Keine einstweilige Anordnung gegen bereits vollzogene U-Haft
Auszug aus OVG Thüringen, 09.02.1998 - 4 ZEO 1188/97
Von einem Geltungsverlust einer Norm durch ihr Außerkrafttreten kann grundsätzlich nur ausgegangen werden, wenn dies ausdrücklich (etwa durch Ablauf der Geltungsdauer, ausdrückliche Aufhebung oder Ersetzung) geregelt ist oder die Norm durch die neue Sach- oder Rechtslage funktionslos oder mit höherrangigem (Verfassungs-) Recht unvereinbar geworden ist (vgl. zu den Auswirkungen auf eine Rechtsverordnung: BVerwGE 59, 195 ff. (197); BVerfGE 9, 1 ff. (12); BVerfGE 12, 340 ff. (347); VGH Kassel, Beschl.v. 4.11.1986 - 5 N 2140/85 -, ZMR 1987, 75; zu den Auswirkungen auf einen Bebauungsplan: VGH München, Urteil vom 16.11.93 - 8 B 92.3559 -, NVwZ 1994, 705)). - BVerwG, 21.07.1988 - 7 CB 9.88
Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe - Aufhebung eines …
- BVerwG, 24.08.1988 - 7 B 117.88
Rechtsmittel
- OVG Saarland, 21.03.1986 - 2 R 65/85
- OVG Thüringen, 21.07.2010 - 4 KO 173/08
Bekanntmachung von Satzungen in einer von zwei vorgeschriebenen Zeitungen, bei …
Rn. 53 Nach Auffassung des Senats ist die Aufzählung der Gruppen von Beitragspflichtigen in § 7 Abs. 8 Satz 1 ThürKAG jedoch fakultativ in dem Sinne zu verstehen, dass der Satzungsgeber nicht gezwungen ist, sämtliche im Gesetz genannten Personengruppen in die Satzungsbestimmung über die Beitragspflicht zu übernehmen, sondern insoweit ein Auswahlermessen hat (so auch OVG Greifswald, Beschluss vom 12.11.1999, 1 M 103/99, NVwZ-RR 2000, 822 und Beschluss vom 29.11.2001, 1 M 66/01, NordÖR 2002, 81; OVG Lüneburg, Urteil vom 25.10.1978, IX OVG A 68/77, OVGE 34, 463; OVG Saarland, Urteil vom 21.03.1986, 2 R 65/85, KStZ 1986, 233; Mildner, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Rn 1368 zu § 8; Sauthoff, ebenda Rn 1715 zu § 8; Kohlhaas u.a. (Hrsg.), KAG Rheinland-Pfalz, Stand November 2002, Rn 139 zu § 7; a.A: Oehler, ThürKAG, Kommentar Rn 12 zu § 7; Driehaus, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Rn 57 b zu § 8;… siehe andererseits Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Aufl. Rn 22 zu § 30; offen gelassen im Senatsbeschluss vom 09.02.1998, 4 ZEO 1188/97, VwRR MO 1998, 102). - VG Weimar, 19.09.2002 - 3 K 4276/99
Ausbaubeiträge; Ausbaubeitrag
§ 1 StrABS 1993 erfasst den möglichen Kreis der Beitragsschuldner, den der im Zeitraum des Bescheiderlasses (vgl. auch ThürOVG, Beschluss vom 9. Februar 1998 - 4 ZEO 1188/97 -) geltende § 2 Abs. 3 ThürKAG i.V.m. dem - durch Gesetz vom 10. November 1995 (GVBl. S.Etwas anderes ergäbe sich selbst dann nicht, wenn man davon ausgehen wollte, dem Satzungsgeber stehe auch im Übrigen - also hinsichtlich des § 7 Abs. 8 ThürKAG - kein Ermessen zur Bestimmung des Kreises der Abgabepflichtigen zu (offengelassen von ThürOVG, Beschluss vom 9. Februar 1998, - 4 ZEO 1188/97 -, Bl. 6 ff. des Entscheidungsumdrucks;… vgl. auch Blomenkamp, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdz. 1432).
- VG Weimar, 03.09.2002 - 3 K 2443/00
Ausbaubeiträge; Ausbaubeitrag, Beitragsrecht
§ 1 Abs. 1 SAS erfasst somit den möglichen Kreis der Beitragsschuldner, den der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bzw. Bekanntmachung der SAS i.d.F. der 1. Änderungssatzung (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 09.02.1998 - 4 ZEO 1188/97 -) geltende § 7 Abs. 8 ThürKAG sowie § 2 Abs. 3 ThürKAG nennt, nur teilweise, indem nur die Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten und nicht etwa auch die Wohnungs- und Teileigentümer, die dinglich Nutzungsberechtigten sowie die Besitzer nach § 2 Abs. 3 ThürKAG als beitragspflichtige Personen bestimmt werden.Auch wenn man entgegen der vorstehenden Ausführungen davon ausgehen wollte, dem Satzungsgeber stehe kein Ermessen zur Bestimmung des Kreises der Abgabepflichtigen zu (ThürOVG, Beschluss vom 09.02.1998 - 4 ZEO 1188/97 - lässt auf Bl.6 ff. des Entscheidungsumdrucks diese Frage offen; vgl. auch: Blomenkamp in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr.1432), führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
- VG Weimar, 03.04.2003 - 3 E 131/02 Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch dann nicht, wenn dem Satzungsgeber im Rahmen des § 7 Abs. 8 ThürKAG kein Ermessen zur Bestimmung des Kreises der Abgabepflichtigen zustünde (offengelassen von ThürOVG, Beschluss vom 9. Februar 1998, - 4 ZEO 1188/97 -, Bl. 6 ff. des Entscheidungsumdrucks;… vgl. auch Blomenkamp, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdz. 1432).
- VG Meiningen, 14.08.2006 - 1 K 200/01
Ausbaubeiträge; Zur (im konkreten Fall rechtswidrigen) Anordnung der …
Verwaltung bindend als solchen bestimmt (ThürOVG, Beschl. v. 09.02.1998 - 4 ZEO 1188/97 -). - OVG Thüringen, 05.06.1998 - 4 ZEO 1272/97
Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht
Der Senat nimmt insofern Bezug auf seinen Beschluß vom 9. Februar 1998 im Parallelverfahren 4 ZEO 1188/97, der den Beteiligten bekannt ist. - VG Weimar, 16.07.2003 - 3 E 2071/01
Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge; Straßenausbaubeiträge; Perplexität; Satzung; …
Dann bestünde insoweit ortsgesetzgeberisches Ermessen (so OVG Greifswald, Urteil vom 12. November 1999, - 1 M 103/99 -, NVwZ-RR 2000, 822; aber offen gelassen vom ThürOVG, Beschluss vom 9. Februar 1998, - 4 ZEO 1188/97 -, VwRR MO 1998, 102; vgl. VG Weimar, Urteil vom 18. April 2002, - 3 K 940/99.We -, S. 9 ff. des Umdrucks). - VG Meiningen, 21.01.2006 - 2 K 549/98
Auslegung des Tatbestandsmerkmals der "örtlichen Ausbaugepflogenheiten" i.S.v. § …
Nach einem Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 09.02.1998 (- 4 ZEO 1188/97 -) führt die nicht erfolgte Anpassung bereits erlassener Satzungsvorschriften nicht ohne weiteres zur (Teil-)Nichtigkeit einer Beitragsund Gebührensatzung, sondern kann höchstens eine die Wirksamkeit (noch) unberührt lassende Anpassungsbedürftigkeit zur Folge haben.
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