Rechtsprechung
| OVG Thüringen, 02.04.2019 - 4 ZKO 331/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Thüringen
Wirksamkeit einer Fristenregelung zur Gesamtdauer eines Studiums
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ThürHG 2007 § 49 Abs. 4 S. 1; GG Art. 12 Abs. 1
Masterstudiengang; Prüfungsordnung; Fristenregelung; Sanktionen - rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gera, 01.03.2017 - 2 K 405/15
- OVG Thüringen, 02.04.2019 - 4 ZKO 331/17
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (8)
- VG Weimar, 11.06.2009 - 2 K 213/09
Ermächtigung der thüringer Hochschulen zur Sanktionierung einer Überschreitung …
Auszug aus OVG Thüringen, 02.04.2019 - 4 ZKO 331/17
Dass das Verwaltungsgericht Weimar in seinem Urteil vom 11. Juni 2009 (Az.: 2 K 213/09 We) die Auffassung vertreten hat, dass § 22 Abs. 1 des Thüringer Hochschulgesetzes vom 24. Juni 2003 (GVBl. 325) keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Regelung einer Sanktion bei Überschreiten einer Prüfungsfrist sei, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.Rn. 15 (2.) Soweit der Kläger auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 11. Juni 2009 (Az. 2 K 213/09 We) verweist, ergibt sich daraus auch kein rechtlicher oder tatsächlicher Klärungsbedarf, der die Zulassung der Berufung rechtfertigen könnte.
Rn. 25 Unerheblich ist, dass das Verwaltungsgericht Weimar in dem Urteil vom 11. Juni 2009 (Az.: 2 K 213/09 We) die Auffassung vertritt, dass § 22 ThürHG 2003 keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage sei.
- BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82
Approbation
Auszug aus OVG Thüringen, 02.04.2019 - 4 ZKO 331/17
Allerdings müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 und 174/84 - BVerfGE 80, 1, 20 f.).Angesichts der Vielzahl der einzelnen Studiengänge und ihrer Entwicklung wie auch derjenigen der Vorstellungen von den nötigen Mindestkenntnissen der Studierenden ist es ein Gebot der Praktikabilität, die Aufstellung von Prüfungsstoffkatalogen, aber auch der einzelnen Bestandteile der Prüfung, der Bewertungsmaßstäbe und der Bestehensvoraussetzungen der untergesetzlichen Rechtssetzung durch Verordnungs- oder Satzungsgeber zu überlassen (vgl. für die ärztliche Prüfung BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 und 174/84 - BVerfGE 80, 1, 21 f.).
- OVG Niedersachsen, 20.12.1994 - 10 L 1179/92
Prüfung; Nichtbestehen; Überschreitung der Prüfungsfrist; Fiktion; …
Auszug aus OVG Thüringen, 02.04.2019 - 4 ZKO 331/17
Dies ergibt sich auch nicht aus dem Verweis auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 20. Dezember 1994 (Az.: 10 L 1179/92), da das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gerade im Hinblick auf die unterschiedlichen Fallkonstellationen keinen Widerspruch sieht.Rn. 27 Ebenso wenig bietet das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 20. Dezember 1994 (Az.: 10 L 1179/92) argumentative Anknüpfungspunkte dafür, dass § 49 Abs. 4 Satz 1 ThürHG 2007 keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für § 13 PrüfO-2013 sein konnte.
- BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62
Facharzt
Auszug aus OVG Thüringen, 02.04.2019 - 4 ZKO 331/17
Diese Anforderungen, die sich für Verordnungen aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben, gelten in ähnlicher Weise für die Satzungsgebung, in der ein bestimmter Kreis von Bürgern innerhalb eines durch Wesen und Aufgabenstellung der Körperschaft begrenzten Bereich ermächtigt wird, durch demokratisch gebildete Organe die eigenen Angelegenheiten zu regeln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 und 308/64 - BVerfGE 33, 125/157 ff.). - BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80
Schulentlassung
Auszug aus OVG Thüringen, 02.04.2019 - 4 ZKO 331/17
Rn. 7 Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichten den Gesetzgeber, in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257, 268; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 - 7 C 24.81 - BVerwGE 65, 323, 325) und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon so weit zu umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257/277). - BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14
Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module; …
Auszug aus OVG Thüringen, 02.04.2019 - 4 ZKO 331/17
Rn. 12 Bezogen auf den vom Kläger belegten Masterstudiengang wurde die Verpflichtung zur Einrichtung eines modularisierten Studienganges mit studienbegleitenden Prüfungen zunächst durch die rückwirkend zum 1. Oktober 2008 in Kraft gesetzte Prüfungsordnung vom 5. Januar 2009 der Fakultät für Sozial- und Verhaltenswissenschaften für den Studiengang mit dem Abschluss Master of Arts (VkBl. Nr. 4/2009) umgesetzt, die ab 1. Oktober 2013 durch die Prüfungsordnung vom 14. Februar 2013 (…VkBl. Nr. 3/2013, S. 49) ersetzt wurde (zu dem Zeitraum zwischen Beginn des Wintersemesters 2008/2009 am 1. Oktober 2008 und der - rückwirkenden - Veröffentlichung einer Prüfungsordnung nach Akkreditierung, vgl. ThürOVG, Urteil vom 15. April 2014 - 1 KO 183/11 - und dazu BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43/14 - juris). - BVerwG, 18.05.1982 - 7 C 24.81
Arztrecht - Prüfung - Multiple Choice - Verschärfung
Auszug aus OVG Thüringen, 02.04.2019 - 4 ZKO 331/17
Rn. 7 Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratieprinzip des Grundgesetzes verpflichten den Gesetzgeber, in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257, 268; BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1982 - 7 C 24.81 - BVerwGE 65, 323, 325) und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen bleiben, die Tendenz und das Programm schon so weit zu umreißen, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lassen (BVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 - BVerfGE 58, 257/277). - OVG Berlin-Brandenburg, 09.07.2012 - 10 N 47.10
Prüfungsrecht: endgültiges Nichtbestehen einer Prüfung; Ablauf der Frist zur …
Auszug aus OVG Thüringen, 02.04.2019 - 4 ZKO 331/17
Rn. 26 Soweit sich das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 9. Juli 2012 (Az.: OVG 10 N 47.10) ausdrücklich nur mit der Konstellation des seinerzeit "vorliegenden Falles" befasst, in dem es um Fristen für die weitere Prüfung nach Anmeldung zur Prüfung und erfolglosem Erstversuch ging, ergibt sich daraus kein rechtlicher Anknüpfungspunkt für die vom Kläger vertretene Auffassung.
- VGH Baden-Württemberg, 03.12.2024 - 9 S 835/24
Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst der Steuerverwaltung in …
Dieses Verständnis von Modulen wird auch von der Rechtsprechung und der Literatur geteilt (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 02.04.2019 - 4 ZKO 331/17 -, juris Rn. 11;… Sandberger, Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2022, LHG, § 32 Rn. 8;… Keil in: BeckOK HochschulR BW, 32. Aufl. 2021, LHG, § 32 Rn. 10). - OVG Hamburg, 18.01.2023 - 3 Bs 147/22
Zur Geltung einer neuen Prüfungsordnung für Studierende, die ihr Studium bereits …
Allerdings müssen sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes (vgl. OVG Weimar, Beschl. v. 2.4.2019, 4 ZKO 331/17, ThürVBl 2020, 172, juris Rn. 7;… OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 30.11.2011, OVG 10 N 48.09, juris Rn. 7;… Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 22). - OVG Sachsen-Anhalt, 19.06.2019 - 3 M 106/19
Zulassung zu einer Lehrveranstaltung im zahnmedizinischen Studium; fehlende …
Einzelne Bestandteile der Prüfung, der Bewertungsmaßstäbe und der Bestehensvoraussetzungen können der untergesetzlichen Rechtssetzung durch Verordnungs- oder Satzungsgeber überlassen werden (zum Ganzen etwa Thüringer OVG, Beschluss vom 2. April 2019 - 4 ZKO 331/17 -, juris Rn. 7 [m. w. N.]).
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