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Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 4-IV-22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,6606
VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 4-IV-22 (https://dejure.org/2023,6606)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23.03.2023 - 4-IV-22 (https://dejure.org/2023,6606)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 23. März 2023 - 4-IV-22 (https://dejure.org/2023,6606)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (12)

  • VerfGH Sachsen, 10.11.2021 - 89-IV-21
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 4-IV-22
    aa) Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits vor, wenn Gerichte einfaches Recht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2022 - Vf. 79-IV-21; Beschluss vom 10. November 2021 - Vf. 89-IV-21 [HS]; Beschluss vom 24. März 2011 - Vf. 90-IV-10).

    Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 - Vf. 89-IV-21 [HS]; Beschluss vom 29. Januar 2009 - Vf. 51-IV-08; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 87-IV-20

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 4-IV-22
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - Vf. 33-IV-22; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 4-IV-22
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - Vf. 33-IV-22; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 11.04.2018 - 160-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 4-IV-22
    Wird - wie hier - ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch das Gericht die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - Vf. 41-IV-22; Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 10-IV-16; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 10-IV-16
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 4-IV-22
    Wird - wie hier - ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch das Gericht die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - Vf. 41-IV-22; Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV-17; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 10-IV-16; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 33-IV-22

    Anordnung der Nutzung einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre als milderes …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 4-IV-22
    Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - Vf. 33-IV-22; Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 24.03.2011 - 90-IV-10
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 4-IV-22
    aa) Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits vor, wenn Gerichte einfaches Recht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2022 - Vf. 79-IV-21; Beschluss vom 10. November 2021 - Vf. 89-IV-21 [HS]; Beschluss vom 24. März 2011 - Vf. 90-IV-10).
  • VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 98-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 4-IV-22
    b) Auch die Möglichkeit einer Verletzung des Datenschutzgrundrechts (Art. 33 Sächs- Verf) durch die angegriffene Entscheidung ist nicht hinreichend erkennbar (vgl. zu den Maßstäben: SächsVerfGH, Beschluss vom 18. September 2017 - Vf. 98-IV-17 m.w.N.).
  • VerfGH Sachsen, 24.03.2022 - 79-IV-21
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 4-IV-22
    aa) Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nicht bereits vor, wenn Gerichte einfaches Recht falsch angewandt haben, sondern erst dann, wenn die behauptete Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung oder des Verfahrens mit den Vorgaben der Verfassung des Freistaates Sachsen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vereinbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die angegriffene Entscheidung auf sachfremden Erwägungen beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2022 - Vf. 79-IV-21; Beschluss vom 10. November 2021 - Vf. 89-IV-21 [HS]; Beschluss vom 24. März 2011 - Vf. 90-IV-10).
  • VerfGH Sachsen, 29.01.2009 - 51-IV-08
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.03.2023 - 4-IV-22
    Insoweit wird ein Beschwerdeführer nur durch eine gerichtliche Entscheidung verletzt, die bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und daher offensichtlich unhaltbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 - Vf. 89-IV-21 [HS]; Beschluss vom 29. Januar 2009 - Vf. 51-IV-08; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 30-IV-21
  • VerfGH Sachsen, 08.12.2022 - 41-IV-22
  • VerfGH Sachsen, 23.05.2024 - 14-IV-23
    Wird - wie hier - ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. März 2023 - Vf. 4-IV-22; Beschluss vom 8. Dezember 2022 - Vf. 41-IV-22; Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV- 17; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 10-IV-16; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 23.05.2024 - 15-IV-23
    Wird - wie hier - ein Grundrechtsverstoß durch Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden und anzuwendenden sachlichen oder des Verfahrensrechts gerügt, ist darüber hinaus darzulegen und zu begründen, dass und wodurch der Richter die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte für den seiner besonderen fachlichen Kompetenz zugewiesenen Normenbereich verfehlt, etwa die Grundrechtsrelevanz der von ihm zu entscheidenden Frage überhaupt nicht gesehen, den Gehalt des maßgeblichen Grundrechts verkannt oder seine Auswirkungen auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. März 2023 - Vf. 4-IV-22; Beschluss vom 8. Dezember 2022 - Vf. 41-IV-22; Beschluss vom 11. April 2018 - Vf. 160-IV- 17; Beschluss vom 14. Juli 2016 - Vf. 10-IV-16; st. Rspr.).
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