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   LG Stuttgart, 05.04.2016 - 41 O 43/14 KfH   

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https://dejure.org/2016,14208
LG Stuttgart, 05.04.2016 - 41 O 43/14 KfH (https://dejure.org/2016,14208)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 05.04.2016 - 41 O 43/14 KfH (https://dejure.org/2016,14208)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 05. April 2016 - 41 O 43/14 KfH (https://dejure.org/2016,14208)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • erdigital.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    § 134 BGB, § 46 Abs. 1, 2 EnWG, § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB
    Anforderungen an die Vergabe einer Gaskonzession durch die Gemeinde

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Konzessionsvertraglicher Gesichtspunkt darf mit maximal 15% gewichtet werden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Eilrechtsschutz zur Rechtswahrung im Konzessionierungsverfahren nicht erforderlich

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 17.12.2013 - KZR 66/12

    Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.04.2016 - 41 O 43/14
    Die Frage, ob ein eventueller Verfahrensmangel auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 17. Dezember - - KZR 66/12 -" BGHZ 199, 289 "Stromnetz Berkenthin") in Anlehnung an den auch § 101a GWB zugrunde liegenden Rechtsgedanken unbeachtlich ist, betrifft die materiell-rechtliche Heilung eventueller Verfahrensmängel und nicht die prozessuale Zulässigkeit der vorliegenden Feststellungsklage.

    Mit Urteil vom 17. Dezember - hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 199, 289 "Stromnetz Berkenthin") entschieden, dass für Konzessionierungsverfahren, die nach Bekanntwerden dieses Urteil durchgeführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014, NVwZ 2014, 1600 "Stromnetz Homberg"), eine Präklusion der Bieter in Anlehnung an den auch § 101a GWB zugrunde liegenden Rechtsgedanken eintritt, wenn alle diskriminierten Bewerber um die Konzession ausreichend Gelegenheit hatten, ihre Rechte zu wahren, diese Möglichkeit aber nicht nutzen.

    Es steht nicht zweifelsfrei fest, dass sich die Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens nicht auf dessen Ergebnis ausgewirkt haben kann, weil derselbe Bewerber die Konzession auf jeden Fall auch ohne den Verfahrensfehler erhalten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember -, Aktenzeichen KZR 66/12, a.a.O.).

  • BGH, 17.12.2013 - KZR 65/12

    Zur Vergabe von Stromnetzkonzessionen durch die Gemeinden

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.04.2016 - 41 O 43/14
    Die Pflicht des Gemeinde zur diskriminierungsfreien Entscheidung über den zukünftigen Wegenutzungsberechtigten und Netzbetreiber steht mit dem Recht zur kommunalen Selbstverwaltung in Einklang (BGH, Urteil vom 17. Dezember -, KZR 65/12, "Stromnetz Heiligenhafen").

    Das aus dem Diskriminierungsverbot folgende Transparenzgebot verlangt, dass den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen rechtzeitig vor Angebotsabgabe die von der Gemeinde angewandten Auswahlkriterien mitgeteilt werden (grundlegend BGH, Urteil vom 17. Dezember - - KZR 65/12, "Stromnetz Heiligenhafen").

    Wie dargestellt, sind die maßgeblichen Entscheidungskriterien bereits in der Ausschreibung transparent zu machen, da mündliche Angaben per se ungeeignet sind, einen einheitlichen Informationsstand aller Bewerber zu gewährleisten (BGH Urteil vom 17.12.- - KZR 65/12" "Stromnetz Heiligenhafen", BGH Beschluss vom 03.06.2014 - EnVR 10/13" "Stromnetz Homberg").

  • BGH, 03.06.2014 - EnVR 10/13

    Beendigung des Konzessionsvertrages zwischen der Gemeinde und dem

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.04.2016 - 41 O 43/14
    Mit Urteil vom 17. Dezember - hat der Bundesgerichtshof (BGHZ 199, 289 "Stromnetz Berkenthin") entschieden, dass für Konzessionierungsverfahren, die nach Bekanntwerden dieses Urteil durchgeführt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014, NVwZ 2014, 1600 "Stromnetz Homberg"), eine Präklusion der Bieter in Anlehnung an den auch § 101a GWB zugrunde liegenden Rechtsgedanken eintritt, wenn alle diskriminierten Bewerber um die Konzession ausreichend Gelegenheit hatten, ihre Rechte zu wahren, diese Möglichkeit aber nicht nutzen.

    Die bloße Anknüpfung an den örtlichen Betriebssitz der Beklagten ist unzulässig, weil dadurch ortsfremde Konzessionsbewerber von vornherein ohne Sachgrund benachteiligt werden (BGH, Beschluss vom 03. Juni 2014 - EnVR 10/13).

    Wie dargestellt, sind die maßgeblichen Entscheidungskriterien bereits in der Ausschreibung transparent zu machen, da mündliche Angaben per se ungeeignet sind, einen einheitlichen Informationsstand aller Bewerber zu gewährleisten (BGH Urteil vom 17.12.- - KZR 65/12" "Stromnetz Heiligenhafen", BGH Beschluss vom 03.06.2014 - EnVR 10/13" "Stromnetz Homberg").

  • BGH, 07.10.2014 - EnZR 86/13

    Übernahme eines gemeindlichen Stromversorgungsnetzes: Nichtigkeit des

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.04.2016 - 41 O 43/14
    Selbst wenn in einem Konzessionsvertrag nach § 3 Absatz 2 Nr. 1 KAV etwa unzulässige Nebenleistungen vereinbart worden sein sollten, folgt daraus grundsätzlich noch keine Gesamtnichtigkeit des Vertrags, wenn die unzulässigen Leistungen weder Kriterium für die Auswahl des Konzessionärs waren, noch sich in anderer Weise auf die Auswahlentscheidung der Gemeinde ausgewirkt haben (BGH Urteil vom 7.10.2014, EnZR 86/13, "Stromnetz Olching").
  • OLG Karlsruhe, 26.03.2014 - 6 U 68/13

    Gemeindliche Konzessionsvergabe für ein Energieversorgungsnetz: Nichtigkeit eines

    Auszug aus LG Stuttgart, 05.04.2016 - 41 O 43/14
    Das OLG Karlsruhe vertritt offensichtlich mit Urteil vom 26. März 2014 - 6 U 68/13 (Kart), die Auffassung, dass ein Bieter seine Rechte (nur dann) ausreichend wahrnimmt, wenn ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt wird, mit der der Gemeinde der Abschluss des geplanten Konzessionsvertrags untersagt werden soll.
  • OLG Karlsruhe, 03.04.2017 - 6 U 151/16

    Stromkonzessionsvertrag: Unsachliche Vorfestlegung der Gemeinde bei der Vergabe

    Es ist grundsätzlich mit dem Transparenzgebot vereinbar, dass ein Bewerber bei der Bewertung die volle Punktzahl erhält, weil die anderen Bewerber noch schlechtere oder keine Angebote zu diesem Unterkriterium abgegeben haben, obwohl er (absolut betrachtet) ein schlechtes Angebot abgegeben hat (sog. relative Bewertungsmethode, entgegen LG Stuttgart, Urt. v. 05.04.2016 - 41 O 43/14 KfH, Rn. 48).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts Stuttgart (Urt. v. 05.04.2016 - 41 O 43/14 KfH, Rn. 48, juris) ist es grundsätzlich mit dem Transparenzgebot vereinbar, dass ein Bewerber die volle Punktzahl erhält, obwohl er ein schlechtes Angebot abgegeben hat, weil die anderen Bewerber noch schlechtere oder keine Angebote zu diesem Unterkriterium abgegeben haben.

  • OLG Frankfurt, 03.11.2017 - 11 U 51/17

    Konzessionsvergabe zum Betrieb eines Energieversorgungsnetzes

    (2) Soweit das Landgericht mit dem LG Stuttgart (Urteil vom 5.4.2016 - 41 O 43/14 KfH - juris Rdnr. 52) meint, durch die Berücksichtigung aktueller Netzentgelte finde eine Diskriminierung von Netzbetreibern statt, die überwiegend in der Fläche tätig sind und dadurch tendenziell höhere Netzentgelte hätten als solche in Ballungsräumen, ist dies zwar zutreffend.
  • OLG Karlsruhe, 03.04.2017 - 6 U 152/16

    Stromkonzessionsvertrag: Beurteilungsspielraum bei Wertung der Zuschlagskriterien

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts Stuttgart (Urt. v. 05.04.2016 - 41 O 43/14 KfH, Rn. 48, juris) ist es grundsätzlich mit dem Transparenzgebot vereinbar, dass ein Bewerber die volle Punktzahl erhält, obwohl er ein schlechtes Angebot abgegeben hat, weil die anderen Bewerber noch schlechtere oder keine Angebote zu diesem Unterkriterium abgegeben haben.
  • OLG Karlsruhe, 03.04.2017 - 6 U 156/16

    Stromkonzessionsvertrag: Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts Stuttgart (Urt. v. 05.04.2016 - 41 O 43/14 KfH, Rn. 48, juris) ist es grundsätzlich mit dem Transparenzgebot vereinbar, dass ein Bewerber die volle Punktzahl erhält, obwohl er ein schlechtes Angebot abgegeben hat, weil die anderen Bewerber noch schlechtere oder keine Angebote zu diesem Unterkriterium abgegeben haben.
  • VG Freiburg, 29.11.2016 - 3 K 2814/14

    Anspruch eines Beihilfeberechtigten gegenüber der Zuschussbehörde auf

    Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte damit den in Nr. 4.2 des GAK-Rahmenplans und Randnummer 20 zu N 115/2008 normierten Transparenzvorgaben und den Anforderungen des allgemeinen aus dem Diskriminierungsverbot abzuleitenden Transparenzgebots (vgl. dazu etwa LG Stuttgart, Urt. v. 05.04.2016 - 41 O 43/14 KfH -, juris m.w.N.) genügt.
  • LG Wiesbaden, 22.03.2017 - 12 O 16/17

    Auswahlverfahren zur Vergabe energierechtlicher Wegenutzungsrechte

    Da die aktuellen Netzentgelte eines Bewerbers aber u. a. davon abhängig sind, wie das jeweilige Versorgungsgebiet strukturiert ist (ländlich oder städtisch), ist dieses Kriterium unsachlich und damit diskriminierend, da es diejenigen Bewerber bevorzugt, deren Versorgungsgebiet keine ländlichen Regionen umfasst und die deswegen tendenziell geringere Netzentgelte haben (LG Stuttgart, Urteil vom 05. April 2016 - 41 O 43/14 KfH -, Rn. 52, juris).
  • OLG Dresden, 29.11.2016 - U 1/16

    Welche Amforderungen bestehen an die Vergabe einer Stromkonzession?

    Insbesondere wird - mit durchaus beachtlichen Argumenten - sogar vertreten, dass noch nicht einmal die Einleitung von Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach Erhalt einer Vorabinformation erforderlich sei (vgl. Landgericht Stuttgart, Urteil vom 05.04.2016 - 41 O 43/14 K; Höch/Kaufmann, Versorgungswirtschaft 2016, 242 ff.).
  • LG Köln, 29.04.2016 - 90 O 11/16

    Anforderungen an die diskriminierungsfreie Vergabe einer Gaskonzession im Rahmen

    Soweit die Antragsgegnerin demgegenüber unter Berufung auf eine bislang nicht veröffentlichte Entscheidung des LG Stuttgart vom 05.04.2016 (41 O 43/14 KfH) geltend macht, der diskriminierte Bieter sei nicht gehalten, seine Rechte im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend zu machen, sondern wahre diese bereits dadurch, dass er außergerichtlich Einwendungen gegen das Konzessionierungsverfahren erhebe, ist eine solche Einschränkung dem vorerwähnten Urteil des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen.
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