Rechtsprechung
| AG Bonn, 11.02.2020 - 410 F 33/20 |
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Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- AG Bonn, 06.11.2018 - 404 F 190/18
Auszug aus AG Bonn, 11.02.2020 - 410 F 33/20
Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 06.11.2018 (Az. 404 F 190/18), ergänzt durch Beschluss vom 08.03.2019, verwiesen.Rn. 24 Dass das Verfahren unter 404 F 347/18 überhaupt als eigenständiges Verfahren beginnend mit dem Schriftsatz des Antragstellers und Kindesvaters vom 14.12.2018 geführt wurde, ist auf eine in der Sache gem. § 20 FamFG begründete Abtrennung des Antrags des Antragstellers und Kindesvaters zur Regelung des Weihnachtsumgangs aus dem Verfahren unter Az. 404 F 190/18 zurückzuführen, der nach dortigem Verfahrensabschluss und während der in dem dortigen Verfahren anhängigen Anhörungsrüge gestellt worden ist.
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Rechtsprechung
| AG Bonn, 07.02.2020 - 410 F 33/20 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- AG Bonn, 06.11.2018 - 404 F 190/18
Auszug aus AG Bonn, 07.02.2020 - 410 F 33/20
Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts Bonn vom 06.11.2018 (Az. 404 F 190/18), ergänzt durch Beschluss vom 08.03.2019, verwiesen.Rn. 23 Dass das Verfahren unter 404 F 347/18 überhaupt als eigenständiges Verfahren beginnend mit dem Schriftsatz des Antragstellers und Kindesvaters vom 14.12.2018 geführt wurde, ist auf eine in der Sache gem. § 20 FamFG begründete Abtrennung des Antrags des Antragstellers und Kindesvaters zur Regelung des Weihnachtsumgangs aus dem Verfahren unter Az. 404 F 190/18 zurückzuführen, der nach dortigem Verfahrensabschluss und während der in dem dortigen Verfahren anhängigen Anhörungsrüge gestellt worden ist.
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2020 - VerfGH 29/20
Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen betreffend das …
Mit Beschluss vom 7. Februar 2020 - 410 F 33/20 - ergänzte das Amtsgericht durch den Abteilungsrichter der Abteilung 410 des Gerichts den Beschluss vom 18. April 2019 - 404 F 347/18 - dahingehend, dass die Anträge zu 6. und 8. aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2019 zurückgewiesen werden, weil kein anlassbezogenes Bedürfnis für die Herausgabe der Unterlagen ersichtlich und für eine Ordnungsmittelandrohung nach Verstreichen der im Beschluss vom 18. April 2019 geregelten Umgangstermine kein Raum mehr sei.Rn. 10 Der Beschluss vom 7. Februar 2020 - 410 F 33/20 - ist dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2020 zugestellt worden.
Mit dieser wendet er sich gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 18. April 2019 - 404 F 347/18 - und vom 7. Februar 2020 - 410 F 33/20 - sowie gegen die Verfügung des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juli 2019 zu dem Aktenzeichen II-27 UFH 2/19.
Der Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Februar 2020 - 410 F 33/20 - sei als Überraschungsentscheidung insgesamt nicht mit Art. 103 Abs. 1 GG vereinbar.
An dem Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 7. Februar 2020 - 410 F 33/20 - und der Verfügung des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Juli 2019 zum Aktenzeichen II-27 UFH 2/19, gegen die sich der Beschwerdeführer ebenfalls wendet, war die erfolgreich abgelehnte Richterin nicht beteiligt.
Die im Beschluss vom 18. April 2019 zunächst verfahrensfehlerhaft unterbliebene Entscheidung über die Anträge ist mit dem Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 7. Februar 2020 - 410 F 33/20 - im Verfahren der Beschlussergänzung gemäß § 43 FamFG nachgeholt worden.
Selbst wenn der Ausgangsbeschluss vom 18. April 2019 im Hinblick auf die darin getroffene Kostengrundentscheidung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben sollte, wäre eine etwaige Rechtsverletzung im Anhörungsrügeverfahren mit dem Beschluss über die Anhörungsrüge vom 7. Februar 2020 - 410 F 33/20 - geheilt worden.
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