Rechtsprechung
| EuGH, 14.07.1988 - 44/86 |
Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... (2)
- EuG, 27.06.1991 - T-120/89
Stahlwerke Peine-Salzgitter AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. …
10 Mit einem weiteren Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Stahlwerke Peine-Salzgitter AG und Hoogovens Gröp BV/Kommission, Slg. 1988, 4332) erklärte der Gerichtshof Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS für nichtig.12 In den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) hatte der Gerichtshof die Frage zu entscheiden, ob die Kommission bei einer Änderung der I:P-Relation zur Einholung der Zustimmung des Rates verpflichtet war oder ob sie im Gegenteil allein hätte handeln müssen, was sie nicht getan hatte.
16 Der Gerichtshof hat somit zum einen mit Urteil vom 14. Juli 1988 in der Rechtssache 103/85 (Peine-Salzgitter) die Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1985 insoweit aufgehoben, als es dort abgelehnt wurde, die Quoten der Klägerin für die Erzeugnisse der Gruppe III für das erste Quartal 1985 gemäß Artikel 14 der allgemeinen Entscheidung Nr. 234/84 anzupassen; er hat zum anderen mit Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85 der Kommission für nichtig erklärt und die an die Klägerin gerichteten individuellen Entscheidungen der Kommission vom 30. Dezember 1985 und vom 21. März 1986 insoweit aufgehoben, als durch sie die Lieferquoten der Klägerin für das erste und das zweite Quartal 1986 festgesetzt worden waren.
Im übrigen habe der Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) nicht nur die allgemeine Entscheidung Nr. 3485/85 für nichtig erklärt, sondern auch die individuellen Entscheidungen vom 30. Dezember 1985 und vom 21. März 1986 aufgehoben, die sich auf die ersten beiden Quartale 1986 bezogen hätten.
Deshalb müsste vorsorglich auch für dieses Quartal eine vom materiellen Inhalt her mit der Klage in der Rechtssache 44/86 identische Klage anhängig gemacht werden, um die Entscheidung vom 21. März 1986 nicht bestandskräftig werden zu lassen.
Sobald das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 44/86 vorliegt, wird die Kommission unverzueglich die nach den Gründen des Urteils erforderlichen Konsequenzen ziehen, um nicht nur die angefochtene individuelle Entscheidung vom 30. Dezember 1985 für das I. Quartal 1986 [SG (85) D/17043], sondern auch alle Folgeentscheidungen entsprechend zu revidieren, soweit sie die Lieferquoten unserer Mandantin für das I. Quartal 1986 und die nachfolgenden Quartale während der Geltungsdauer der Entscheidung Nr. 3485/85/EGKS betreffen.
"Sobald das Urteil des EuGH in der Rechtssache 44/86 (Peine-Salzgitter gegen Kommission) vorliegt, wird die Kommission unverzueglich die nach den Gründen des Urteils erforderlichen Konsequenzen ziehen und insbes.
54 Die Klägerin trägt vor, sie habe im Vertrauen darauf, daß sich die Kommission somit ihr gegenüber verpflichtet habe, unverzueglich die Konsequenzen aus dem vom Gerichtshof in den Rechtssachen 33/86, 44/86 und 110/86 (erstes und zweites Quartal 1986) für die auf die ersten beiden Quartale 1986 folgenden Quartale zu erlassenden Urteil zu ziehen, auf die Erhebung weiterer Nichtigkeitsklagen verzichtet.
58 Das Gericht stellt fest, daß die Kommission nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.), mit dem nicht nur Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85 für nichtig erklärt, sondern auch die individuellen Entscheidungen vom 30. Dezember 1985 und vom 21. März 1986 für die ersten beiden Quartale 1986 aufgehoben wurden, verpflichtet war, aus den im Zeitpunkt des Nichtigkeitsurteils bereits erlassenen Rechtsakten die Bestimmungen zu streichen, die im wesentlichen denselben Inhalt wie die für rechtswidrig befundenen hatten, also die individuellen Entscheidungen für die letzten beiden Quartale 1986, für die vier Quartale 1987 sowie für die ersten beiden Quartale 1988.
61 Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof mit der Nichtigerklärung der Artikel 5 der allgemeinen Entscheidungen Nrn. 3485/85 und 194/88 in den Urteilen vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) und vom 14. Juni 1989 in den verbundenen Rechtssachen 218/87 und 223/87 sowie 72/88 und 92/88 (Hoogovens) den individuellen Entscheidungen für die letzten beiden Quartale 1986, die vier Quartale 1987 sowie die ersten beiden Quartale 1986 mit Wirkung vom Tage des Wirksamwerdens der für nichtig erklärten allgemeinen Entscheidungen die Rechtsgrundlage entzogen.
65 Der Gerichtshof hat sich in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) darauf beschränkt, Artikel 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85 sowie die individuellen Entscheidungen vom 30. Dezember 1985 und vom 21. März 1986 für nichtig zu erklären, ohne festzustellen, daß die für nichtig erklärten Bestimmungen mit einem die Haftung der Gemeinschaft begründenden Fehler behaftet seien.
Die Folgen der vom Gerichtshof in seinen Urteilen vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) und vom 14. Juni 1989 in den verbundenen Rechtssachen 218/87 und 223/87 sowie 72/88 und 92/88 (Hoogovens u. a.) festgestellten Rechtsfehler.
Der Gerichtshof habe nämlich in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) festgestellt, daß die Kommission ein anderes Ziel als nach Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag vorgeschrieben verfolgt habe, als sie die von ihr für die Festsetzung angemessener Quoten gemäß Artikel 58 § 2 EGKS-Vertrag für erforderlich erachtete Änderung der I:P-Relation nicht vorgenommen habe, und damit einen offenkundigen Ermessensmißbrauch gegenüber der Klägerin begangen.
Der Gerichtshof habe aber in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) die Quotenanpassung als Detailausgestaltung des Systems angesehen.
105 Erst das Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) habe die Anpassung der I:P-Relation als Ausgestaltung des auf der Grundlage des Artikels 58 EGKS-Vertrag eingerichteten Systems der Erzeugungsquoten im Detail qualifiziert.
109 In seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) hat der Gerichtshof festgestellt, daß die Kommission dadurch, daß sie die von ihr selbst für die Festsetzung angemessener Quoten für erforderlich erachtete Änderung der I:P-Relation nicht vorgenommen hat, einen Ermessensmißbrauch begangen hat.
128 Der Gerichtshof habe im übrigen in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.) die "aussergewöhnlichen Schwierigkeiten" bei der Klägerin ausdrücklich festgestellt.
132 Was die Besonderheit des durch die Anwendung des Artikels 5 der allgemeinen Entscheidung Nr. 3485/85 verursachten Schadens angeht, so lässt sich aus der Feststellung des Gerichtshofes in seinem Urteil vom 14. Juli 1988 in den verbundenen Rechtssachen 33/86, 44/86, 110/86, 226/86 und 285/86 (Peine-Salzgitter u. a.), die ungünstigen I:P-Relationen verursachten den (damaligen) Klägerinnen unstreitig aussergewöhnliche wirtschaftliche Schwierigkeiten, schließen, daß der durch die haftungsbegründende Rechtswidrigkeit der Entscheidungen der Kommission verursachte Schaden bei weitem das übersteigt, was den einzelnen zugemutet werden darf, nämlich in vernünftigen Grenzen gewisse schädliche Auswirkungen einer fehlerhaften Rechtsvorschrift auf ihre Wirtschaftsinteressen ohne Anspruch auf Entschädigung aus öffentlichen Mitteln hinzunehmen.
- EuGH, 14.07.1988 - 33/86
Stahlwerke Peine-Salzgitter u.a. / Kommission
2 Mit Klageschriften, die am 17. Februar und am 9. Mai 1986 beim Gerichtshof eingegangen sind, hat die Stahlwerke Peine-Salzgitter AG ferner gemäß derselben Vorschrift des EGKS-Vertrags zwei Klagen erhoben, mit denen sie beantragt, die an sie gerichteten individuellen Entscheidungen der Kommission vom 30. Dezember 1985 und vom 21. März 1986 aufzuheben, soweit durch sie ihre Lieferquoten für die Erzeugnisgruppen I a, I b, I c und III für das erste ( Rechtssache 44/86 ) und das zweite ( Rechtssache 110/86 ) Quartal 1986 festgesetzt wurden.
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