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| VerfGH Sachsen, 23.11.2000 - 45-IV-00 |
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Volltextveröffentlichung
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- VerfGH Sachsen, 09.07.1998 - 53-IV-94
Auszug aus VerfGH Sachsen, 23.11.2000 - 45-IV-00
Davon wurden vor Aufhebung der zu dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl ergangenen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Dresden durch den Verfassungsgerichtshof (Beschluß vom 9.7.1998, Vf. 53-IV-94) 15 Tage im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt.
- VerfGH Sachsen, 28.06.2001 - 89-IV-00 Hierzu verweist er auf seine Darlegungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Vf. 45-IV-00.
- VerfGH Sachsen, 21.03.2002 - 7-IV-02 Hiezu gehört es, die angegriffene Entscheidung vorzulegen oder jedenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 23. November 2000 - Vf. 45-IV-00; Beschlüsse vom 28. Juni 2001 - Vf. 61-IV-00 und Vf. 80- IV-00; vgl. BVerfGE 88, 40 [45]; BVerfG, Beschluss vom 22. März 2000 - 2 BvR 300/00, in: NJW 2001, 1203).
- VerfGH Sachsen, 18.10.2001 - 67-IV-01 Eine Verfassungsbeschwerde erweist sich bereits dann als unzulässig, wenn die für eine sachgerechte verfassungsrechtliche Beurteilung erforderlichen Unterlagen dem Verfassungsgerichtshof erst nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist und damit verspätet vorgelegt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. November 2000 - Vf. 45-IV-00; vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2000 - 2 BvR 300/00, NJW 2001, 1203).
- VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 2-IV-02 Hierzu gehört es, die angegriffene Entscheidung vorzulegen oder jedenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 23. November 2000 - Vf. 45-IV-00; Beschlüsse vom 28. Juni 2001 - Vf. 61-IV-00 und Vf. 80-IV- 00; vgl. BVerfGE 88, 40 [45]; BVerfG NJW 2001, 1203).
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