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   VerfGH Sachsen, 28.06.2001 - 61-IV-00   

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https://dejure.org/2001,26896
VerfGH Sachsen, 28.06.2001 - 61-IV-00 (https://dejure.org/2001,26896)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 28.06.2001 - 61-IV-00 (https://dejure.org/2001,26896)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 28. Juni 2001 - 61-IV-00 (https://dejure.org/2001,26896)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.06.2001 - 61-IV-00
    Entscheidungen, sind beizufügen (BVerfGE 88, 40 [45]).
  • BVerfG, 21.02.2001 - 2 BvR 1469/00

    Zur fristgerechten Substantiierung einer Verfassungsbeschwerde und zu den

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.06.2001 - 61-IV-00
    Nimmt die Verfassungsbeschwerde auf Ausführungen in anderweitigen Schriftsätzen oder Dokumenten Bezug, ist demnach dem Begründungserfordernis nur genügt, wenn diese beigefügt werden, und die Begründungsfrist nur dann eingehalten, wenn die Schriftsätze dem Verfassungsgericht innerhalb der Frist vorliegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2001 - 2 BvR 1469/00, NJW 2001, Heft 19, VI).
  • BVerfG, 22.03.2000 - 2 BvR 300/00

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei verspäteter Vorlage von zur

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.06.2001 - 61-IV-00
    Eine Verfassungsbeschwerde erweist sich bereits dann als unzulässig, wenn die für eine sachgerechte verfassungsrechtliche Beurteilung erforderlichen Unterlagen (z.B. nur in Bezug genommene Gerichtsentscheidungen oder Schriftsätze) dem Verfassungsgericht erst nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist und damit verspätet vorgelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2000 - 2 BvR 300/00, NJW 2001, 1203; SächsVerfGH, Beschluss vom 23. November 2000 - Vf. 45 -IV-00).
  • VerfGH Sachsen, 21.03.2002 - 7-IV-02
    Hiezu gehört es, die angegriffene Entscheidung vorzulegen oder jedenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 23. November 2000 - Vf. 45-IV-00; Beschlüsse vom 28. Juni 2001 - Vf. 61-IV-00 und Vf. 80IV-00; vgl. BVerfGE 88, 40 [45]; BVerfG, Beschluss vom 22. März 2000 - 2 BvR 300/00, in: NJW 2001, 1203).
  • VerfGH Sachsen, 27.09.2010 - 58-IV-10
    Eine Verfassungsbeschwerde erweist sich als unzulässig, wenn die für eine sachgerechte verfassungsrechtliche Beurteilung erforderlichen Unterlagen dem Verfassungsgericht erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist und damit verspätet vorgelegt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. März 2000, NJW 2001, 1203; SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juni 2001 - Vf. 61-IV-00; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 11.07.2002 - 2-IV-02
    Hierzu gehört es, die angegriffene Entscheidung vorzulegen oder jedenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach mitzuteilen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 23. November 2000 - Vf. 45-IV-00; Beschlüsse vom 28. Juni 2001 - Vf. 61-IV-00 und Vf. 80-IV00; vgl. BVerfGE 88, 40 [45]; BVerfG NJW 2001, 1203).
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