Rechtsprechung
AG Münster, 20.10.2015 - 48 C 2219/15 |
Volltextveröffentlichung
- captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)
AG Münster weist mit kritisch zu betrachtender Begründung die Schadensersatzklage gegen die LVM Münster auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 20.10.2015 - 48 C 2219/15 - ab.
Besprechungen u.ä.
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AG Münster weist mit kritisch zu betrachtender Begründung die Schadensersatzklage gegen die LVM Münster auf Erstattung restlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht mit Urteil vom 20.10.2015 - 48 C 2219/15 - ab.
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- BGH, 22.07.2014 - VI ZR 357/13
Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Anforderungen an die tatrichterliche Schätzung …
Auszug aus AG Münster, 20.10.2015 - 48 C 2219/15
Nur dann, wenn der Geschädigte die Rechnung bereits beglichen hat, kann die Rechnungshöhe bei der Schadenschätzung nach § 287 ZPO ein Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne von § 249 BGB sein, da nur dann ein tatsächlich vom Geschädigten erbrachter Aufwand vorliegt (BGH, Urteil vom 22.07.2014, - VI ZR 357/13 -, BeckRS 2014, 16279 Rz. 16); soweit die Rechnung nicht vom Geschädigten beglichen wurde, kommt ihr mithin keine maßgebliche Indizwirkung zu (BGH, Urteil vom 22.07.2014, a.a.O., Rz. 19).Auch wenn zugunsten der Klägerin unterstellt würde, dass die Indizwirkung gegeben ist, so wäre der vom Geschädigten auf Grund der Vereinbarung mit dem Sachverständigen aufzuwendende Betrag nicht notwendig identisch mit dem zu ersetzenden Schaden (BGH, Urteil vom 22.07.2014, a.a.O., Rz. 17).
- BGH, 11.02.2014 - VI ZR 225/13
Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Bestimmung der Höhe ersatzfähiger …
Auszug aus AG Münster, 20.10.2015 - 48 C 2219/15
Solchen Schadensersatzforderungen kann der Schädiger bzw. die dahinter stehende Versicherung nur schwer begegnen; insoweit hat der Bundesgerichtshof (BGH VersR 2014, 474) die Position des Geschädigten grundlegend gestärkt. - BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06
Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall
Auszug aus AG Münster, 20.10.2015 - 48 C 2219/15
Nach § 249 Abs. 1 BGB sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten als mit dem Schaden unmittelbar verbundene auszugleichende Vermögensnachteile zu ersetzen, soweit sie für die Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich und zweckmäßig sind (BGH, NJW 2005, 356; BGH NJW-RR 1989, 953, 956; BGH NJW 2007, 1450, 1451). - BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03
Bagatellschadengrenze - Kfz-Sachverständige dürfen regelmäßig bei Schäden ab 700 …
Auszug aus AG Münster, 20.10.2015 - 48 C 2219/15
Nach § 249 Abs. 1 BGB sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten als mit dem Schaden unmittelbar verbundene auszugleichende Vermögensnachteile zu ersetzen, soweit sie für die Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich und zweckmäßig sind (BGH, NJW 2005, 356; BGH NJW-RR 1989, 953, 956; BGH NJW 2007, 1450, 1451). - BGH, 29.11.1988 - X ZR 112/87
Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung - Sorgfaltspflichten einer …
Auszug aus AG Münster, 20.10.2015 - 48 C 2219/15
Nach § 249 Abs. 1 BGB sind die Kosten für ein Sachverständigengutachten als mit dem Schaden unmittelbar verbundene auszugleichende Vermögensnachteile zu ersetzen, soweit sie für die Geltendmachung des Schadensersatzes erforderlich und zweckmäßig sind (BGH, NJW 2005, 356; BGH NJW-RR 1989, 953, 956; BGH NJW 2007, 1450, 1451).