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Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 28.02.2012 - 4a O 2/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,14108
LG Düsseldorf, 28.02.2012 - 4a O 2/11 (https://dejure.org/2012,14108)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.02.2012 - 4a O 2/11 (https://dejure.org/2012,14108)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Februar 2012 - 4a O 2/11 (https://dejure.org/2012,14108)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.12.2004 - KVZ 3/04

    Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde in …

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.02.2012 - 4a O 2/11
    Soweit sich die Beklagte demgegenüber darauf beruft, eine Bindung an die Patronen der Klägerinnen sei kartellrechtswidrig (§§ 19, 20 GWB), verkennt sie, dass gewerbliche Schutzrechte gerade darauf gerichtet sind, ihrem Inhaber eine Ausschließlichkeitsposition zu vermitteln, die er dann selbstverständlich auch durchsetzen können muss (vgl. EuGH GRUR 2005, 524, 526 - IMS/Health;… Benkard/Rogge, PatG 10. Auflage, § 24 PatG Rz. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes führt eine marktbeherrschende Stellung des Schutzrechtsinhabers damit lediglich äußerstenfalls zu dessen Verpflichtung, Zwangslizenzen an seine Wettbewerber zu vergeben, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen (EuGH GRUR 2005, 524, 525 ff - IMS/Health; BGH GRUR 2004, 966 - Standard-Spundfass).

  • BGH, 30.04.2009 - Xa ZR 92/05

    Betrieb einer Sicherheitseinrichtung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.02.2012 - 4a O 2/11
    Um das Begehen eines von den bisher beschrittenen Wegen abweichenden Lösungswegs nicht nur als möglich, sondern dem Fachmann nahegelegt anzusehen, bedarf es - abgesehen von den Fällen, in denen für den Fachmann auf der Hand liegt, was zu tun ist - in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe dafür, die Lösung des technischen Problems auf dem Weg der Erfindung zu suchen (BGH GRUR 2009, 746 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).
  • BGH, 13.07.2004 - KZR 40/02

    "Standard-Spundfaß"; Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch einen …

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.02.2012 - 4a O 2/11
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes führt eine marktbeherrschende Stellung des Schutzrechtsinhabers damit lediglich äußerstenfalls zu dessen Verpflichtung, Zwangslizenzen an seine Wettbewerber zu vergeben, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen (EuGH GRUR 2005, 524, 525 ff - IMS/Health; BGH GRUR 2004, 966 - Standard-Spundfass).
  • BGH, 20.05.2008 - X ZR 180/05

    Tintenpatrone

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.02.2012 - 4a O 2/11
    Sind Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben Bestandteil eines Patentanspruchs, können sie vielmehr an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. BGH GRUR 2008, 896, 897 - Tintenpatrone; BGH GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1979, 149 - Schießbolzen; GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsam-melanlage).
  • BGH, 07.06.2006 - X ZR 105/04

    Luftabscheider für Milchsammelanlage

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.02.2012 - 4a O 2/11
    Sind Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben Bestandteil eines Patentanspruchs, können sie vielmehr an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. BGH GRUR 2008, 896, 897 - Tintenpatrone; BGH GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1979, 149 - Schießbolzen; GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsam-melanlage).
  • BGH, 12.07.1990 - X ZR 121/88

    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen einer Patentverletzung …

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.02.2012 - 4a O 2/11
    Sind Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben Bestandteil eines Patentanspruchs, können sie vielmehr an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. BGH GRUR 2008, 896, 897 - Tintenpatrone; BGH GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1979, 149 - Schießbolzen; GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsam-melanlage).
  • BGH, 07.11.1978 - X ZR 58/77

    Voraussetzungen für eine Patentverletzung - Anforderungen an die Abtretung von …

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.02.2012 - 4a O 2/11
    Sind Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben Bestandteil eines Patentanspruchs, können sie vielmehr an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (vgl. BGH GRUR 2008, 896, 897 - Tintenpatrone; BGH GRUR 1991, 436 - Befestigungsvorrichtung II; GRUR 1979, 149 - Schießbolzen; GRUR 2006, 923 - Luftabscheider für Milchsam-melanlage).
  • BGH, 24.09.1979 - KZR 14/78

    Schadensersatz wegen Nichterfüllung einer Skilieferungsvereinbarung in Höhe eines …

    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.02.2012 - 4a O 2/11
    Auch die durch die Beklagte erwähnte Entscheidung "Fullplastverfahren" (BGH GRUR 1980, 38) rechtfertigt keine andere Bewertung.
  • OLG Düsseldorf, 16.11.1978 - 2 U 15/78
    Auszug aus LG Düsseldorf, 28.02.2012 - 4a O 2/11
    Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 - Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 - Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 - Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 - Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 - Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als Solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist.
  • LG Düsseldorf, 10.12.2018 - 4a O 142/17

    Rechtsanwaltsvergütung

    […]" Mit E-Mail vom 25.05.2012 (Anlage K6) äußerte Herr B, ein Mitarbeiter der Beklagten, gegenüber der Klägerin die folgende Bitte: "[…] Die beiden Rechnungen [gemeint sind hier nicht streitgegenständliche Rechnungen mit den Nr. 43030XXX und 43030XXX] stehen für das Einspruchsverfahren EP 1 800 XXX B1 beim EPA X von Y AG gegen W. Da es sich dabei um das gleiche Streitpatent wie in den parallelen Verfahren von V (4a O 2/11 u. I-2 U 27/12+28/12) und der Z Vertriebsgesellschaft (4a O 111/10 u. I-2 U 57/11) handelt, sollen diese Rechnungen nach einer neuen internen Regelung auch direkt von den Streitparteien zu je 50% getragen werden.

    Die Summe der Streitwerte der aus dem EP XXX geführten Verletzungsprozesse beträgt EUR 3, 75 Mio. Dabei geht das Gericht von den festgesetzten Streitwerten für die in der Bundesrepublik geführten Verletzungsverfahren in Höhe von EUR 1 Mio. im Verfahren gegen die U (LG Düsseldorf, 4a O 111/10) und von EUR 750.000,00 im Verfahren gegen die T (LG Düsseldorf, 4a O 2/11) aus.

  • LG Düsseldorf, 14.02.2017 - 4a O 178/15

    Zahlungsansprüche für rechts- und patentanwaltliche Tätigkeit

    im Jahre 2010 jeweils in einem Verletzungsverfahren wegen des EP 1 800 XXX B1 (im Folgenden: EP 'XXX) vor dem Landgericht Düsseldorf, Az.: 4a O 111/10 (B VG) und Az.: 4a O 2/11 (Beklagte zu 2), in Anspruch genommen.

    "Die beiden Rechnungen (gemeint sind hier nicht streitgegenständliche Rechnungen mit den Nr. 43030XXX und 43030XXX) stehen für das Einspruchsverfahren EP 1 800 XXX B1 beim EPA München von B H AG gegen D E. Da es sich dabei um das gleiche Streitpatent wie in den parallelen Verfahren von A (4a O 2/11 u. I-2 U 27/12 und 28/12) und der B Vertriebsgesellschaft (4a O 111/10 u. I-2 U 57/11) handelt, sollen diese Rechnungen nach einer neuen internen Regelung auch direkt von den Streitparteien zu je 50 % getragen werden.".

    01 28.06.2012 43031XXX 2.614,43 EUR K8 Einspruchsverfahren EP 'XXX 02 28.06.2012 43031XXX 37.565,33 EUR K9 Verletzungsverfahren 4a O 196/10/ I-2 U 28/12, 4a O 2/11/ I-2 U 27/12 03 31.10.2012 43032XXX 1.137,64 EUR K10 Einspruchsverfahren EP 'XXX 04 31.10.2012 43032XXX 12.646,13 EUR K11 Einspruchsverfahren EP 'XXX 05 27.11.2012 43032XXX 1.645,77 EUR K12 Einspruchsverfahren EP 'XXX 06 27.05.2013 43034XXX 434, 35 EUR K13 Verletzungsverfahren 4a O 196/10/ I-2 U 28/12, 4a O 2/11/ I-2 U 27/12 07 29.05.2013 43034XXX 3.699,12 EUR K14 Einspruchsverfahren EP 'XXX 08 15.07.2013 43034XXX 6.023,78 EUR K17 Einspruchsverfahren EP 'XXX 09 20.08.2013 43035XXX 11.263,35 EUR K18 Verletzungsverfahren 4a O 196/10/ I-2 U 28/12, 4a O 2/11/ I-2 U 27/12 10 20.08.2013 43035XXX 4.545,00 EUR K19 Einspruchsverfahren EP 'XXX 11 26.09.2013 43035XXX 14.356,84 EUR K22 Einspruchsverfahren EP 'XXX 12 26.09.2013 43035XXX 1.645,77 EUR K23 Verletzungsverfahren 4a O 196/10/ I-2 U 28/12, 4a O 2/11/ I-2 U 27/12.

    Mit den streitgegenständlichen Rechnungen zu den Verletzungsverfahren, Az.: 4a O 2/11 (EP) und Az.: 4a O 196/10 (GebrM), werden allein Leistungen für die jeweiligen Berufungsverfahren, Az.: I-2 U 27/12 (EP) und Az.: I-2 U 28/12 (GebrM), abgerechnet, so dass es vorliegend allein auf einen Vergleich der für die Vertretung in den Berufungsverfahren tatsächlich in Rechnung gestellten und der für die Berufungsverfahren nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen angefallenen Vergütung ankommt.

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