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Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 29.07.2014 - 4b O 24/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,18949
LG Düsseldorf, 29.07.2014 - 4b O 24/14 (https://dejure.org/2014,18949)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.07.2014 - 4b O 24/14 (https://dejure.org/2014,18949)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. Juli 2014 - 4b O 24/14 (https://dejure.org/2014,18949)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    US-Firma verklagt deutsche Konkurrenz - Muss die deutsche Justiz der US-Firma eine Kaution für die Prozesskosten abknöpfen?

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (4)

  • OLG Karlsruhe, 11.10.2007 - 19 U 34/07

    Pflicht zur Leistung einer Prozesskostensicherheit: Einrede der …

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.07.2014 - 4b O 24/14
    Das bedeutet für § 110 ZPO, dass eine Prozesskostensicherheit nicht zu leisten ist, wenn der Kläger seinen eingetragenen satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, allerdings mit der Einschränkung, dass am satzungsmäßigen Sitz eine tatsächlich dauerhaft zustellungsfähige Anschrift vorhanden sein muss (OLG Düsseldorf, Az.: I-2 U 87/04, Teilurteil vom 20.12.2012; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944 ff.; anders wohl nur OLG München, ZIP 2010, 2069 ff., das allein auf den Verwaltungssitz abstellt).

    Das Erfordernis der dauerhaft zustellungsfähigen Anschrift bietet die Gewähr dafür, dass die Anerkennung und Vollstreckung der Kostenentscheidungen gesichert ist (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944 ff.).

    Nach Auffassung der Kammer gehen sowohl das OLG Düsseldorf als auch das OLG Karlsruhe davon aus, dass es auf den Verwaltungssitz nur dann ankommt, wenn eine zustellungsfähige Anschrift im Inland, insbesondere am satzungsgemäßen Sitz der Gesellschaft, nicht gegeben ist (vgl. OLG Düsseldorf, Az.: I-2 U 87/04, Teilurteil vom 20.12.2012; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944 ff.).

  • OLG Karlsruhe, 19.10.2004 - 17 U 107/04

    Beseitigung von Baumängeln: Kostentragungsrisiko bei nicht angemessenen …

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.07.2014 - 4b O 24/14
    Bei Gesellschaften gilt als gewöhnlicher Aufenthalt deren Sitz im Sinne von § 17 ZPO (BGH, NJW-RR 2005, 248 ff. m.w.N.).
  • OLG München, 24.06.2010 - 29 U 3381/09

    Prozesskostensicherheit: Gewöhnlicher Aufenthalt einer Kapitalgesellschaft

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.07.2014 - 4b O 24/14
    Das bedeutet für § 110 ZPO, dass eine Prozesskostensicherheit nicht zu leisten ist, wenn der Kläger seinen eingetragenen satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, allerdings mit der Einschränkung, dass am satzungsmäßigen Sitz eine tatsächlich dauerhaft zustellungsfähige Anschrift vorhanden sein muss (OLG Düsseldorf, Az.: I-2 U 87/04, Teilurteil vom 20.12.2012; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 944 ff.; anders wohl nur OLG München, ZIP 2010, 2069 ff., das allein auf den Verwaltungssitz abstellt).
  • LG München I, 20.05.2009 - 21 O 12220/08

    Prozesskostensicherheit: Britische Limited mit geringem Haftungskapital bei …

    Auszug aus LG Düsseldorf, 29.07.2014 - 4b O 24/14
    Dies wird in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auch durch die Bezugnahme auf das Urteil des Landgerichts München I vom 20.05.2009 (ZIP 2009, 1979 f.) deutlich.
  • LG Düsseldorf, 22.01.2015 - 4a O 73/14

    Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts einer juristischen Person bzgl. Führung und …

    Die Verpflichtung zur Erbringung einer Prozesskostensicherheit soll die beklagte Partei nur vor den rechtlichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines etwaigen Kostentitels sichern, nicht aber den Zugriff auf besonders werthaltige Vermögensgegenstände der klagenden Partei sichern oder vor der Vermögenslosigkeit der klagenden Partei schützen (OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; LG Düsseldorf, Urt. v. 29. Juli 2014, Az. 4b O 24/14;… Zöller / Herget, Komm. z. ZPO, 30. Aufl., § 110 Rdn. 3).
  • LG Düsseldorf, 22.01.2014 - 4a O 127/14

    Anforderungen an das Bestehen einer Pflicht zur Erbringung einer …

    Die Verpflichtung zur Erbringung einer Prozesskostensicherheit soll die beklagte Partei nur vor den rechtlichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines etwaigen Kostentitels sichern, nicht aber den Zugriff auf besonders werthaltige Vermögensgegenstände der klagenden Partei sichern oder vor der Vermögenslosigkeit der klagenden Partei schützen (OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; LG Düsseldorf, Urt. v. 29. Juli 2014, Az. 4b O 24/14;… Zöller / Herget, Komm. z. ZPO, 30. Aufl., § 110 Rdn. 3).
  • LG Düsseldorf, 22.01.2014 - 4a O 129/14

    Auferlegung der Leistung von Sicherheit für die Prozesskosten auf juristische …

    Die Verpflichtung zur Erbringung einer Prozesskostensicherheit soll die beklagte Partei nur vor den rechtlichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines etwaigen Kostentitels sichern, nicht aber den Zugriff auf besonders werthaltige Vermögensgegenstände der klagenden Partei sichern oder vor der Vermögenslosigkeit der klagenden Partei schützen (OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; LG Düsseldorf, Urt. v. 29. Juli 2014, Az. 4b O 24/14;… Zöller / Herget, Komm. z. ZPO, 30. Aufl., § 110 Rdn. 3).
  • LG Düsseldorf, 22.01.2014 - 4a O 128/14

    Auferlegung der Leistung von Sicherheit für die Prozesskosten auf juristische …

    Die Verpflichtung zur Erbringung einer Prozesskostensicherheit soll die beklagte Partei nur vor den rechtlichen Schwierigkeiten bei der Durchsetzung eines etwaigen Kostentitels sichern, nicht aber den Zugriff auf besonders werthaltige Vermögensgegenstände der klagenden Partei sichern oder vor der Vermögenslosigkeit der klagenden Partei schützen (OLG Karlsruhe NJW-RR 2008, 944; LG Düsseldorf, Urt. v. 29. Juli 2014, Az. 4b O 24/14;… Zöller / Herget, Komm. z. ZPO, 30. Aufl., § 110 Rdn. 3).
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