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Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 04.12.2013 - 4b O 276/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,83652
LG Düsseldorf, 04.12.2013 - 4b O 276/10 (https://dejure.org/2013,83652)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.12.2013 - 4b O 276/10 (https://dejure.org/2013,83652)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Dezember 2013 - 4b O 276/10 (https://dejure.org/2013,83652)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Düsseldorf, 05.10.2017 - 4b O 158/14

    Abgewinkelte Borsten

    Unter dem 22.12.2010 wurde ein entsprechender Beschluss im Wesentlichen antragsgemäß erlassen (Bl. 61 ff. der Akte 4b O 276/10) und Herr Prof. Dr.-Ing.

    Wegen des Ergebnisses der Besichtigung wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 24.02.2011 Bezug genommen (Bl. 88 ff. der Akte 4b O 276/10).

    Mit Beschluss vom 20.06.2011 wurde eine ergänzende Begutachtung beschlossen (Bl. 163 ff. der Akte 4b O 276/10).

    Der Beschluss vom 20.06.2011 wurde durch weitere Fragen mit Beschluss vom 14.07.2011 ergänzt (Bl. 197 ff. der Akte 4b O 276/10).

    Wegen des Ergebnisses dieses Ortstermins wird auf die Ergänzungsgutachten vom 12.06.2012 (Bl. 315 ff. der Akte 4b O 276/10) und vom 07.02.2013 (Bl. 464 ff. der Akte 4b O 276/10) Bezug genommen.Der zwischenzeitlich mit Schriftsatz vom 27.04.2011 vom Erfinder beantragte Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte zu 1) (vor Liquidation) und den Beklagten zu 2) wurde mit Beschluss vom 22.06.2011 zurückgewiesen (Bl. 165 ff. der Akte 4b O 78/11).

    H sei die im ersten Begutachtungstermin am 26.01.2011 im Verfahren 4b O 276/10 vorgestellte Anlage nicht die tatsächliche Herstellungsvorrichtung gewesen.

    Die Akten 4b O 276/10 und 4b O 78/11 wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    H hat in seinem Gutachten vom 24.02.2011 (Bl. 88 ff. der Akte 4b O 276/10) nach der Besichtigung am 26.01.2011 festgestellt, dass sich mit der vorgestellten Anlage (Vorrichtung 2) ein auch nur annähernd den Anlagen AS11 und AS12 (angegriffene Ausführungsformen 1 und 2) entsprechendes Biegeergebnis nicht erzielen ließ (S. 5 des Gutachtens vom 24.02.2011).

    H eine Herstellung der angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 aus technischer Sicht nicht für ausgeschlossen (Ergänzungsgutachten vom 07.02.2013, Ausführungen zur Frage 1.4 des Ergänzungsgutachtens, Bl. 480 der Akte 4b O 276/10).

    Denn die Verformungseinheit besteht aus einem Rillenblech mit geheizter Vorrolle (siehe Ergänzungsgutachten vom 12.06.2012, S. 6, Bl. 320 der Akte 4b O 276/10), nicht jedoch aus einer Schräge.

    Auch eine Kühl und Trocknungseinheit ist nicht ersichtlich.Die Produktion mit Vorrichtung 3 mag nach Ansicht des Sachverständigen nicht ausgereift gewesen sein (Ergänzungsgutachten vom 12.06.2012, S. 10 f., Bl. 324 f. der Akte 4b O 276/10).

    H vom 24.02.2011 (Bl. 88 ff. der Akte 4b O 276/10) ersichtlich.

    Die Kosten des selbstständigen Beweissicherungsverfahrens (Az.: 4b O 276/10) werden von hiesiger Kostengrundentscheidung erfasst.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

  • OLG Düsseldorf, 25.04.2019 - 2 U 50/17

    Auskunfterteilung und Schadensersatz wegen einer Schutzrechtsverletzung

    Hierzu gehörten so genannte Krallenbesen mit einer Breite von 30 cm und 45 cm (nachfolgend, da sich diese Besen hinsichtlich ihrer für die patentrechtliche Beurteilung relevanten Eigenschaften nicht unterscheiden und sie deshalb gemeinsam beurteilt werden können: angegriffene Ausführungsform 1), von denen die Klägerin jeweils ein Muster (Anlagen AS 11 und AS 12 aus dem Verfahren LG Düsseldorf 4b O 276/10) vorgelegt hat.

    Rn. 25 Auf einen Antrag des Erfinders vom 03.10.2010 ordnete das Landgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 22.12.2010 (Az.: 4b O 276/10; Bl. 61-66 der Akte LG Düsseldorf 4b O 276/10) gegen die Beklagte zu 1. die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß §§ 485 ff. ZPO an, um durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu klären, ob die in der Betriebsstätte der Beklagten zu 1. befindliche(n) Borstenbiegemaschine(n) von der technischen Lehre des Klagepatents I Gebrauch macht/machen.

    Unter dem 24.02.2011 erstellte der Sachverständige ein schriftliches Gutachten (Bl. 88-103 der Akte 4b O 276/10).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverständigengutachtens vom 24.02.2011 wird auf die Akte 4b O 276/10 des Landgerichts Düsseldorf verwiesen.

    Unter dem 12.06.2012 erstellte der Sachverständige ein schriftliches Ergänzungsgutachten (Bl. 315-333 der Akte 4b O 276/10).

    Auf einen entsprechenden Beschluss des Landgerichts vom 16.11.2012 erstattete der Sachverständige unter dem 07.02.2013 ein weiteres Ergänzungsgutachten (Bl. 464-482 der Akte 4b O 276/10).

    Rn. 132 hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der Einleitung und Führung der Verfahren 4b O 276/10 LG Düsseldorf und 4b O 158/14 LG Düsseldorf entstanden ist und noch entstehen wird, soweit nicht bereits anderweitig darüber entschieden ist;.

    Rn. 142 Die Akten des Landgerichts Düsseldorf 4b O 276/10 und 4b O 78/11 lagen vor.

    Soweit dem gerichtlichen Sachverständigen im Nachgang zu dem ersten Ortstermin ein Paket mit zehn gebogenen Bürsten übermittelt wurde, war und ist unklar, ob es sich hierbei um die im ersten Ortstermin hergestellten Bürsten handelt (vgl. Akte LG Düsseldorf 4b O 276/10, Anlage B 19, Bl. 281 GA).

    Rn. 353 Mit ihrem ersten Hilfsantrag begehrt die Klägerin hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagten gesamtverbindlich verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr infolge der Einleitung und Führung der Verfahren 4b O 276/10 LG Düsseldorf und 4b O 158/14 LG Düsseldorf entstanden ist und noch entstehen wird, soweit nicht bereits anderweitig darüber entschieden ist.

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