Rechtsprechung
| LG Düsseldorf, 03.07.2020 - 4c O 25/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- d-prax.de
Pharmazeutische Zusammensetzung 4
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 28.01.2020 - 4a O 40/19
- LG Düsseldorf, 16.06.2020 - 4c O 40/19
- LG Düsseldorf, 03.07.2020 - 4c O 25/20
- LG Düsseldorf, 24.07.2020 - O 40/19
- LG Düsseldorf, 15.09.2020 - 4a O 55/19
- OLG Düsseldorf, 18.02.2021 - 2 U 31/20
- OLG Düsseldorf, 04.03.2021 - 2 U 25/20
- OLG Düsseldorf, 08.04.2021 - 2 U 25/20
- OLG Düsseldorf, 29.02.2024 - 2 U 6/20
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (11)
- OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09
Verfügungsgrund im Patentverletzungsverfahren
Auszug aus LG Düsseldorf, 03.07.2020 - 4c O 25/20
Rn. 58 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (InstGE 9, 140 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; bestätigt in: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattelscheibenbremse II), dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (ebenso: OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LVD-Fernseher).Ergeht eine Unterlassungsverfügung, greift sie darüber hinaus meist in sehr einschneidender Weise in die gewerbliche Tätigkeit des Antragsgegners ein und führt während ihrer Bestandsdauer zu einer Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 145 - Olanzapin; InstGE 12, 114, 118 f. - Harnkatheterset).
Eine einstweilige Unterlassungsverfügung wegen Patentverletzung verlangt allerdings in der Regel, dass die Rechtsbeständigkeit des Antragsschutzrechts hinlänglich gesichert ist (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; InstGE 12, 114, 119 - Harnkatheterset).
Seine Vernichtung muss als Folge der Einwendungen des Antragsgegners aus Sicht des Verletzungsgerichts nicht zwingend und sie muss auch nicht überwiegend wahrscheinlich, aber aufgrund einer in sich schlüssigen, vertretbaren und letztlich nicht von der Hand zu weisenden Argumentation des Antragsgegners möglich sein, um einem Verfügungsantrag den Erfolg versagen zu können (OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114, 119 - Harnkatheterset).
Dies gilt etwa dann, wenn der Verfügungsbeklagte sich bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, wenn ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgeführt worden ist, weil das Verfügungsschutzrecht allgemein als schutzfähig anerkannt wird (was sich durch das Vorhandensein namhafter Lizenznehmer oder dergleichen widerspiegelt), wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts schon bei der dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Prüfung als haltlos erweisen oder wenn (z. B. mit Rücksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es für den Verfügungskläger ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114, 121 - Harnkatheterset; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236, 239 f. - Flupirtin-Maleat;… Urt. v. 10. Dezember 2015, BeckRS 2016, 06208).
- OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 W 47/07
Olanzapin
Auszug aus LG Düsseldorf, 03.07.2020 - 4c O 25/20
Rn. 58 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (InstGE 9, 140 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; bestätigt in: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattelscheibenbremse II), dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (ebenso: OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LVD-Fernseher).Ergeht eine Unterlassungsverfügung, greift sie darüber hinaus meist in sehr einschneidender Weise in die gewerbliche Tätigkeit des Antragsgegners ein und führt während ihrer Bestandsdauer zu einer Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 145 - Olanzapin; InstGE 12, 114, 118 f. - Harnkatheterset).
Eine einstweilige Unterlassungsverfügung wegen Patentverletzung verlangt allerdings in der Regel, dass die Rechtsbeständigkeit des Antragsschutzrechts hinlänglich gesichert ist (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; InstGE 12, 114, 119 - Harnkatheterset).
- LG Düsseldorf, 03.07.2020 - 4c O 24/20
Pharmazeutische Zusammensetzung 2
Auszug aus LG Düsseldorf, 03.07.2020 - 4c O 25/20
Das Verfügungspatent stellt - wie das Verfügungspatent EP B aus dem Parallelverfahren 4c O 24/20 - eine Teilanmeldung aus dem europäischen Patent C(nachfolgend Stammpatent, Anlage PM 43) dar, welches aus der WO D(nachfolgend Stammanmeldung, Anlage PM 46) angemeldet wurde.Damit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen, welcher dem Parallelverfahren 4c O 24/20 zugrundeliegt, bei welchem in den offenbarten und kombinierten Ausführungsbeispielen stets ein Bindemittel genannt wurde, welches im erteilten Patentanspruch gestrichen wurde.
- LG Düsseldorf, 21.04.2005 - 4b O 435/04
Anwendbarkeit des § 110 Zivilprozessordnung (ZPO) im Verfahren auf Erlass einer …
Auszug aus LG Düsseldorf, 03.07.2020 - 4c O 25/20
Rn. 36 Dies entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf (…Kammer, Urt. v. 8. Mai 2017, 4c O 42/17; InstGE 5, 234 in Abkehr von InstGE 4, 287).Rn. 38 Hierzu gehört auch die Vorschrift des § 110 ZPO: Das dort geregelte Institut der Prozesskostensicherheit und die Möglichkeit des Beklagten, eine prozesshindernde Einrede bei mangelnder Prozesskostensicherheit zu erheben, ist mit den dargelegten Grundsätzen des einstweiligen Verfügungsverfahrens unvereinbar, und zwar auch dann, wenn über den Antrag auf einstweilige Verfügung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden wird (OLG Köln, Magazindienst 2004, 1255; OLG Frankfurt IPRax 2002, 222; OLG Hamburg GRUR 1999, 91; LG Düsseldorf InstGE 5, 234;… Zöller/Herget, a.a.O., § 110 Rdn. 3; a.A. OLG Köln ZIP 1994, 326; LG Düsseldorf InstGE 4, 287).
- LG Düsseldorf, 30.04.2004 - 12 O 52/04
Auszug aus LG Düsseldorf, 03.07.2020 - 4c O 25/20
Rn. 36 Dies entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf (…Kammer, Urt. v. 8. Mai 2017, 4c O 42/17; InstGE 5, 234 in Abkehr von InstGE 4, 287).Rn. 38 Hierzu gehört auch die Vorschrift des § 110 ZPO: Das dort geregelte Institut der Prozesskostensicherheit und die Möglichkeit des Beklagten, eine prozesshindernde Einrede bei mangelnder Prozesskostensicherheit zu erheben, ist mit den dargelegten Grundsätzen des einstweiligen Verfügungsverfahrens unvereinbar, und zwar auch dann, wenn über den Antrag auf einstweilige Verfügung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden wird (OLG Köln, Magazindienst 2004, 1255; OLG Frankfurt IPRax 2002, 222; OLG Hamburg GRUR 1999, 91; LG Düsseldorf InstGE 5, 234;… Zöller/Herget, a.a.O., § 110 Rdn. 3; a.A. OLG Köln ZIP 1994, 326; LG Düsseldorf InstGE 4, 287).
- OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 2 U 87/12
Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung …
Auszug aus LG Düsseldorf, 03.07.2020 - 4c O 25/20
Dies gilt etwa dann, wenn der Verfügungsbeklagte sich bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, wenn ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgeführt worden ist, weil das Verfügungsschutzrecht allgemein als schutzfähig anerkannt wird (was sich durch das Vorhandensein namhafter Lizenznehmer oder dergleichen widerspiegelt), wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts schon bei der dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Prüfung als haltlos erweisen oder wenn (z. B. mit Rücksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es für den Verfügungskläger ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114, 121 - Harnkatheterset; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236, 239 f. - Flupirtin-Maleat;… Urt. v. 10. Dezember 2015, BeckRS 2016, 06208). - OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 55/15
Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die …
Auszug aus LG Düsseldorf, 03.07.2020 - 4c O 25/20
Hierfür müssen aus der Sicht des Verletzungsgerichts entweder die besseren Argumente für die Patentfähigkeit sprechen, so dass sich diese positiv bejahen lässt, oder es muss (mit Rücksicht auf die im Rechtsbestandsverfahren geltende Beweislastverteilung) die Frage der Patentfähigkeit mindestens ungeklärt bleiben, so dass das Verletzungsgericht, wenn es anstelle des Patentamtes oder des BPatG in der Sache selbst zu befinden hätte, dessen Rechtsbestand zu bejahen hätte (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19. Februar 2016, BeckRS 2016, 6345). - OLG Düsseldorf, 18.12.2015 - 2 U 35/15
Durchsetzung von Patentansprüchen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes
Auszug aus LG Düsseldorf, 03.07.2020 - 4c O 25/20
Dies gilt etwa dann, wenn der Verfügungsbeklagte sich bereits mit eigenen Einwendungen am Erteilungsverfahren beteiligt hat, so dass die Patenterteilung sachlich der Entscheidung in einem zweiseitigen Einspruchsverfahren gleichsteht, wenn ein Rechtsbestandsverfahren deshalb nicht durchgeführt worden ist, weil das Verfügungsschutzrecht allgemein als schutzfähig anerkannt wird (was sich durch das Vorhandensein namhafter Lizenznehmer oder dergleichen widerspiegelt), wenn sich die Einwendungen gegen den Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts schon bei der dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren eigenen summarischen Prüfung als haltlos erweisen oder wenn (z. B. mit Rücksicht auf die Marktsituation oder die aus der Schutzrechtsverletzung drohenden Nachteile) außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es für den Verfügungskläger ausnahmsweise unzumutbar machen, den Ausgang des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114, 121 - Harnkatheterset; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236, 239 f. - Flupirtin-Maleat; Urt. v. 10. Dezember 2015, BeckRS 2016, 06208). - OLG Karlsruhe, 08.07.2009 - 6 U 61/09
Patentverletzungsverfahren: Vorliegen eines Verfügungsgrundes für den Erlass …
Auszug aus LG Düsseldorf, 03.07.2020 - 4c O 25/20
Rn. 58 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (InstGE 9, 140 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; bestätigt in: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattelscheibenbremse II), dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (ebenso: OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LVD-Fernseher). - OLG Frankfurt, 14.11.2000 - 11 U 33/00
Eilverfahren zum gewerblichen Rechtsschutz: Einrede fehlender …
Auszug aus LG Düsseldorf, 03.07.2020 - 4c O 25/20
Rn. 38 Hierzu gehört auch die Vorschrift des § 110 ZPO: Das dort geregelte Institut der Prozesskostensicherheit und die Möglichkeit des Beklagten, eine prozesshindernde Einrede bei mangelnder Prozesskostensicherheit zu erheben, ist mit den dargelegten Grundsätzen des einstweiligen Verfügungsverfahrens unvereinbar, und zwar auch dann, wenn über den Antrag auf einstweilige Verfügung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden wird (OLG Köln, Magazindienst 2004, 1255; OLG Frankfurt IPRax 2002, 222; OLG Hamburg GRUR 1999, 91; LG Düsseldorf InstGE 5, 234;… Zöller/Herget, a.a.O., § 110 Rdn. 3; a.A. OLG Köln ZIP 1994, 326; LG Düsseldorf InstGE 4, 287). - OLG Köln, 08.02.1994 - 4 U 9/93
Ausländersicherheit in Arrestverfahren
- OLG Düsseldorf, 04.03.2021 - 2 U 25/20
Unterlassungsanspruch wegen des Angebots und Vertriebs eines Präparats aus einem …
I. Die Berufung gegen das am 03.07.2020 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.07.2020 (Az.: 4c O 25/20) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es in Ziffer I. des Tenors statt "in Verkehr zu bringen oder zu besitzen" heißt "in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen". - LG Düsseldorf, 15.12.2022 - 4a O 91/22
Solarzelle 4
Dies entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2020 - 4c O 25/20 = GRUR-RS 2020, 39316; LG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.2017 - 4c O 42/17 = InstGE 5, 234 in Abkehr von InstGE 4, 287).Es ist deswegen anerkannt, dass bestimmte prozessuale Vorschriften nicht auf das Verfügungsverfahren anwendbar sind (LG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2020 - 4c O 25/20 = GRUR-RS 2020, 39316).
Rn. 69 Hierzu gehört auch die Vorschrift des § 110 ZPO: Das dort geregelte Institut der Prozesskostensicherheit und die Möglichkeit des Beklagten, eine prozesshindernde Einrede bei mangelnder Prozesskostensicherheit zu erheben, ist mit den dargelegten Grundsätzen des einstweiligen Verfügungsverfahrens unvereinbar, und zwar auch dann, wenn über den Antrag auf einstweilige Verfügung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden wird (OLG Köln, Urteil vom 13.08.2004 - 6 U 140/04 = BeckRS 2004, 9872; OLG Frankfurt IPRax 2002, 222; OLG Hamburg GRUR 1999, 91; LG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2020 - 4c O 25/20 = GRUR-RS 2020, 39316; LG Düsseldorf, InstGE 5, 234; LG München I, GRUR-RS 2020, 31319;… Rüting in Cepl/Voß, ZPO, 2. Aufl. 2018, § 110 Rn. 4; a.A.: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2022 - I-20 U 51/22; OLG Köln, ZIP 1994, 326;… differenzierend danach, ob Prozesskostensicherheit ohne Verzögerung geleistet werden könnte: BeckOK ZPO/Jaspersen, 46. Ed. 1.9.2022, ZPO § 110 Rn. 3.1).
Ebenso wenig ist es einem außerhalb des EWR ansässigen Antragsteller zumutbar, schon bei oder jedenfalls kurz nach Antragstellung und jedenfalls vor Erhebung der Einrede nach § 110 ZPO gleichsam vorbeugend Sicherheit zu leisten, denn er kann die Höhe der zu leistenden Sicherheit nicht im Vornhinein kennen und kann auch nicht allein wegen seines Sitzes außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gezwungen sein, sich den Zugang zu einem Eilverfahren durch die vorsorgliche Leistung einer Sicherheit für die Prozesskosten "zu erkaufen" (LG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2020 - 4c O 25/20 = GRUR-RS 2020, 39316).
- LG Düsseldorf, 15.01.2021 - 4c O 55/20
Cinacalcet-Schnellauflösungsformulierung
So wurde F durch die Verfügungsklägerin erstmals im Jahr 2019 mit der Analyse generischer Cinacalcet-Produkte beauftragt, unter anderem der angegriffenen Ausführungsform aus dem Verfahren 4c O 25/20 vor der Kammer.Der Verfügungsklägerin lag aus dem Verfahren 4c O 25/20 gegen einen Wettbewerber der Verfügungsbeklagten bereits ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor, mit welchem sich die Verfügungsklägerin auf den gleichen Sach- und Rechtsvortrag gestützt habe.
Denn bereits aus dem Verfahren 4c O 25/20 lag ein auf dem gleichen Verfügungspatent beruhendes Dokument vor, welches, wovon sich die Kammer überzeugen konnte, keine grundlegenden Abweichungen zu der hiesigen Antragsschrift zeigt.
- LG Düsseldorf, 15.01.2021 - 4c O 56/20 G wurde durch die Verfügungsklägerin erstmals im Jahr 2019 mit der Analyse generischer Cinacalcet-Produkte beauftragt, unter anderem der angegriffenen Ausführungsform aus dem Verfahren 4c O 25/20 vor der Kammer.
Der Verfügungsklägerin lag aus dem Verfahren 4c O 25/20 gegen einen Wettbewerber der Verfügungsbeklagten bereits ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor, mit welchem sich die Verfügungsklägerin auf den gleichen Sach- und Rechtsvortrag gestützt habe.
Denn bereits aus dem Verfahren 4c O 25/20 lag ein auf dem gleichen Verfügungspatent beruhendes Dokument vor, welches, wovon sich die Kammer überzeugen konnte, keine grundlegenden Abweichungen zu der hiesigen Antragsschrift zeigt.
- LG Düsseldorf, 03.07.2020 - 4c O 24/20
Pharmazeutische Zusammensetzung 2
Das Verfügungspatent stellt wie das Verfügungspatent EP B aus dem Parallelverfahren 4c O 25/20 eine Teilanmeldung aus dem europäischen Patent C(nachfolgend Stammpatent, Anlage PM 43) dar, welches aus der WO D(nachfolgend Stammanmeldung, Anlage PM 46) angemeldet wurde.Zur Begründung, dass die genannte Aufgabe gelöst werde, verweist die Verfügungsklägerin auf die zum Stammpatent ergangene Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer vom 12. April 2018 (Anlage rop 13, 13a), welche im Hinblick auf das Stammpatent unter Ziffer 3.5 festgestellt hat, dass die technische Wirkung - verbesserte Auflösung - durch den Versuchsbericht II vom 21. November 2014 (Anlage rop 20, 20a des Parallelverfahrens 4c O 25/20) gestützt werde.
- OLG Düsseldorf, 09.07.2021 - 2 U 4/21
Cinacalcet Cinacalcet-Schnellauflösungsformulierung
Rn. 95 Schließlich mag es sein, dass der Verfügungsklägerin aus einem parallelen Verfügungsverfahren (Az. 4c O 25/20 = I-2 U 25/20) bereits ein taugliches Vorstück für einen Verfügungsantrag vorlag, von dem weitgehend Gebrauch gemacht wurde. - OLG Düsseldorf, 09.07.2021 - 2 U 3/21
Unrechtmäßiges Gebrauchmachen von einem Patent Schnellauflösungsformulierung mit …
Rn. 89 Schließlich mag es sein, dass der Verfügungsklägerin aus einem parallelen Verfügungsverfahren (Az. 4c O 25/20 = I-2 U 25/20) bereits ein taugliches Vorstück für einen Verfügungsantrag vorlag, von dem weitgehend Gebrauch gemacht wurde. - LG München I, 25.09.2025 - 7 O 9382/25
Prozeßführungsbefugnis, Erstbegehungsgefahr, Vorläufige Vollstreckbarkeit, …
Diese wird nur angeordnet, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen oder konkret vorgetragen sind, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch der unterlegenen Verfügungsbeklagten nach § 945 ZPO gegenüber der Verfügungsklägerin nicht realisiert werden könnte (siehe LG München I, 21 O 5583/16, GRUR-RS 2016, 11707 Rn 117 - Generikum, unter Verweis auf OLG München, 6 U 1560/12, BeckRS 2013, 14928 - Hydrogentartrat; a.A. in ständiger Rechtsprechung LG Düsseldorf, vgl. 4c O 25/20, GRUR-RS 2020, 39316 Rn 99 - Schnellauflöseformulierung). - LG Düsseldorf, 03.07.2020 - 4c O 24/2
Pharmazeutische Zusammensetzung
Das Verfügungspatent stellt ï€ wie das Verfügungspatent EP 3 260 XXX B1 aus dem Parallelverfahren 4c O 25/20 ï€ eine Teilanmeldung aus dem europäischen Patent 1 663 XXX B2 (nachfolgend Stammpatent, Anlage PM 43) dar, welches aus der WO 2005/034XXX (nachfolgend Stammanmeldung, Anlage PM 46) angemeldet wurde.Zur Begründung, dass die genannte Aufgabe gelöst werde, verweist die Verfügungsklägerin auf die zum Stammpatent ergangene Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer vom 12. April 2018 (Anlage rop 13, 13a), welche im Hinblick auf das Stammpatent unter Ziffer 3.5 festgestellt hat, dass die technische Wirkung - verbesserte Auflösung - durch den Versuchsbericht II vom 21. November 2014 (Anlage rop 20, 20a des Parallelverfahrens 4c O 25/20) gestützt werde.
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