Rechtsprechung
| LG Düsseldorf, 20.12.2016 - 4c O 56/16 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- d-prax.de
Nicht-invasiver Pränaltest
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 20.12.2016 - 4c O 56/16
- OLG Düsseldorf, 31.08.2017 - 2 U 6/17
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (17)
- OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09
Verfügungsgrund im Patentverletzungsverfahren
Auszug aus LG Düsseldorf, 20.12.2016 - 4c O 56/16
Rn. 130 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (InstGE 9, 140 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; bestätigt in: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattelscheibenbremse II), dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (ebenso: OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LVD-Fernseher).Ergeht eine Unterlassungsverfügung, greift sie darüber hinaus meist in sehr einschneidender Weise in die gewerbliche Tätigkeit des Antragsgegners ein und führt während ihrer Bestandsdauer zu einer Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 145 - Olanzapin; InstGE 12, 114, 118 f. - Harnkatheterset).
Rn. 132 Grundsätzlich kann von einem hinreichenden Rechtsbestand nur dann ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; InstGE 12, 114, 121 - Harnkatheterset; GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattelscheibenbremse II).
- OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 W 47/07
Olanzapin
Auszug aus LG Düsseldorf, 20.12.2016 - 4c O 56/16
Rn. 130 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (InstGE 9, 140 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; bestätigt in: OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattelscheibenbremse II), dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung insbesondere auf Unterlassung nur in Betracht kommt, wenn sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwa nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (ebenso: OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LVD-Fernseher).Ergeht eine Unterlassungsverfügung, greift sie darüber hinaus meist in sehr einschneidender Weise in die gewerbliche Tätigkeit des Antragsgegners ein und führt während ihrer Bestandsdauer zu einer Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 145 - Olanzapin; InstGE 12, 114, 118 f. - Harnkatheterset).
Rn. 132 Grundsätzlich kann von einem hinreichenden Rechtsbestand nur dann ausgegangen werden, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; InstGE 12, 114, 121 - Harnkatheterset; GRUR-RR 2011, 81 - Gleitsattelscheibenbremse II).
- OLG Düsseldorf, 10.11.2011 - 2 U 41/11
Leflunomid/Teriflunomid II
Auszug aus LG Düsseldorf, 20.12.2016 - 4c O 56/16
Rn. 133 Aus der regelmäßigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandsentscheidung folgt umgekehrt aber auch, dass, sobald sie vorliegt, prinzipiell von einem ausreichend gesicherten Bestand des Verfügungspatents auszugehen ist (OLG Düsseldorf, Urt. vom 10. November 2011, Az.: I - 2 U 41/11).Das Verletzungsgericht hat - ungeachtet seiner Pflicht, auch nach erstinstanzlichem Abschluss eines Rechtsbestandsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu prüfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzfähigkeit der Erfindung zu machen (OLG Düsseldorf, InstGE 8, 122 - Medizinisches Instrument;… Urt. v. 18. Dezember 2014, Az.: I-2 U 60/14) - grundsätzlich die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verfügungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (OLG Düsseldorf, Urt. vom 10. November 2011, Az.: I - 2 U 41/11).
Demgegenüber ist es für den Regelfall nicht angängig, den Verfügungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zurückzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (OLG Düsseldorf, Urt. vom 10. November 2011 - I-2 U 41/11;… Urt. vom 18. Dezember 2014, Az.: I - 2 U 60/14;… Urt. vom 19. Februar 2016, Az.: I-2 U 54/15).
- OLG Düsseldorf, 19.02.2016 - 2 U 54/15
Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung eines Patents betreffend die …
Auszug aus LG Düsseldorf, 20.12.2016 - 4c O 56/16
Demgegenüber ist es für den Regelfall nicht angängig, den Verfügungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zurückzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (OLG Düsseldorf…, Urt. vom 10. November 2011 - I-2 U 41/11;… Urt. vom 18. Dezember 2014, Az.: I - 2 U 60/14; Urt. vom 19. Februar 2016, Az.: I-2 U 54/15).Anderes kann sich im Einzelfall allenfalls daraus ergeben, dass die einstweilige Verfügung - über den Regelfall hinaus - ganz besonders einschneidende Konsequenzen für den Antragsgegner und/oder die Öffentlichkeit (z.B. für auf den Verletzungsgegenstand angewiesene Patienten) hat, die es im Rahmen der Interessenabwägung ausnahmsweise verbieten, bereits jetzt eine Unterlassungsanordnung zu verfügen, die im weiteren Rechtsbestandsverfahren mit einiger Aussicht auf Erfolg ihre Grundlage verlieren kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2016, Az.: I-2 U 54/15).
- OLG Düsseldorf, 18.12.2014 - 2 U 60/14
Ansprüche wegen Verletzung eines Patents für einen Ausrüstsatz zum Aufblasen und …
Auszug aus LG Düsseldorf, 20.12.2016 - 4c O 56/16
Das Verletzungsgericht hat - ungeachtet seiner Pflicht, auch nach erstinstanzlichem Abschluss eines Rechtsbestandsverfahrens selbst ernsthaft die Erfolgsaussichten der dagegen gerichteten Angriffe zu prüfen, um sich in eigener Verantwortung ein Bild von der Schutzfähigkeit der Erfindung zu machen (OLG Düsseldorf, InstGE 8, 122 - Medizinisches Instrument; Urt. v. 18. Dezember 2014, Az.: I-2 U 60/14) - grundsätzlich die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Verfügungspatents hinzunehmen und, sofern im Einzelfall keine besonderen Umstände vorliegen, die gebotenen Schlussfolgerungen zu ziehen, indem es zum Schutz des Patentinhabers die erforderlichen Unterlassungsanordnungen trifft (OLG Düsseldorf…, Urt. vom 10. November 2011, Az.: I - 2 U 41/11).Demgegenüber ist es für den Regelfall nicht angängig, den Verfügungsantrag trotz erstinstanzlich aufrechterhaltenen Schutzrechts allein deshalb zurückzuweisen, weil das Verletzungsgericht seine eigene Bewertung des technischen Sachverhaltes an die Stelle der ebenso gut vertretbaren Beurteilung durch die zuständige Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz setzt (OLG Düsseldorf…, Urt. vom 10. November 2011 - I-2 U 41/11; Urt. vom 18. Dezember 2014, Az.: I - 2 U 60/14;… Urt. vom 19. Februar 2016, Az.: I-2 U 54/15).
- OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 2 U 87/12
Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung …
Auszug aus LG Düsseldorf, 20.12.2016 - 4c O 56/16
Auch hierbei darf er nicht dilatorisch agieren, sondern hat die erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege zu leiten und zu Ende zu führen (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat). - OLG Düsseldorf, 15.05.2014 - 2 U 74/13
Zielführungssystem
Auszug aus LG Düsseldorf, 20.12.2016 - 4c O 56/16
Ein Anbieten der Durchführung eines Verfahrens stellt nach der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf (Urt. v. 15. Mai 2014, I-2 U 74/13) ein unerlaubtes Anwenden dar. - LG Düsseldorf, 26.06.2012 - 4a O 49/12
Drospirenon
Auszug aus LG Düsseldorf, 20.12.2016 - 4c O 56/16
Bei den Verfügungsbeklagten handelt es sich gleichwohl um eine Wettbewerberin der Verfügungsklägerin und das Interesse, einen Wettbewerber an der Anwendung eines patentgeschützten Verfahrens zu hindern, ist durchaus schutzwürdig (vgl. auch LG Düsseldorf, Urt. 26. Juni 2012, 4a O 49/12, Seite 24 ff.). - BGH, 12.05.2015 - X ZR 43/13
Rotorelemente - Patentnichtigkeitsverfahren betreffend ein Europäisches Patent: …
Auszug aus LG Düsseldorf, 20.12.2016 - 4c O 56/16
Denn die Patentansprüche und der sie erläuternde Beschreibungstext bilden prinzipiell eine zusammengehörige Einheit, die der Durchschnittsfachmann auch als sinnvolles Ganzes so zu interpretieren sucht, dass sich Widersprüche nicht ergeben (BGH, GRUR 2016, 361 - Fugenband; BGH, GRUR 2015, 875 - Rotorelemente; BGH, GRUR 2008, 887 - Momentanpol II; BGH, GRUR 2009, 653 Straßenbaumaschine). - BGH, 27.10.2015 - X ZR 11/13
Fugenband - Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: …
Auszug aus LG Düsseldorf, 20.12.2016 - 4c O 56/16
Denn die Patentansprüche und der sie erläuternde Beschreibungstext bilden prinzipiell eine zusammengehörige Einheit, die der Durchschnittsfachmann auch als sinnvolles Ganzes so zu interpretieren sucht, dass sich Widersprüche nicht ergeben (BGH, GRUR 2016, 361 - Fugenband; BGH, GRUR 2015, 875 - Rotorelemente; BGH, GRUR 2008, 887 - Momentanpol II; BGH, GRUR 2009, 653 Straßenbaumaschine). - BGH, 31.03.2009 - X ZR 95/05
Straßenbaumaschine
- BGH, 03.05.2001 - X ZR 168/97
Taxol; Allgemeine Beanspruchung eines Verfahrensschritts in einem chemischen …
- BGH, 08.07.2008 - X ZB 13/06
Momentanpol II
- OLG Karlsruhe, 08.07.2009 - 6 U 61/09
Patentverletzungsverfahren: Vorliegen eines Verfügungsgrundes für den Erlass …
- OLG Düsseldorf, 06.12.2012 - 2 U 46/12
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung wegen der Verletzung eines …
- OLG Düsseldorf, 28.06.2007 - 2 U 25/07
Medizinisches Instrument II
- LG Düsseldorf, 20.12.2016 - 4c O 62/16
- OLG Düsseldorf, 23.03.2017 - 2 U 5/17
Abweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung …
Rn. 24 Nachdem die H GmbH und die I GmbH, die Labore in J bzw. K betreiben und deren Geschäftsführer die hiesigen Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) sind bzw. zu deren Geschäftsführern die hiesigen Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) gehören, ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin das angegriffene Verfahren angewendet hatten, erwirkte die Verfügungsklägerin am 5. Oktober 2016 beim Landgericht Düsseldorf (Az.: 4c O 56/16) eine einstweilige Unterlassungsverfügung (Anlage rop C), die durch das Landgericht mit einem am 20. Dezember 2016 verkündeten Urteil bestätigt wurde.Rn. 56 Nachdem der Verfügungsbeklagte zu 3) im Parallelverfahren (I-2 U 6/17; 4c O 56/16) mit der als Anlage AG 33 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht hat, dass er bereits im August 2016 seinen Hauptwohnsitz nach München verlegt hat, bestehen im Hinblick auf die auch im Berufungsverfahren stets von Amts wegen zu prüfende internationale Zuständigkeit (BGH, NJW 2004, 1456; NJW 2005, 1660, 1662;… Senat, Urt. v. 28.01.2010, Az.: 2 U 129/08 = BeckRS 2010, 16641;… Urt. v. 05.05.2011, Az.: I-2 U 10/10 = BeckRS 2011, 20929;… Urt. v. 06.10.2016, Az.: I-2 U 19/16, BeckRS 2016, 21218) keine Bedenken.
- LG Düsseldorf, 20.12.2016 - 4c O 62/16 Rn. 21 Die angerufene Kammer ordnete mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 in dem Parallelverfahren 4c O 56/16 gegenüber der MVZ Institut für Labormedizin und klinische A und der B sowie den beiden Geschäftsführern, die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) des hiesigen Verfahrens, die Unterlassung des Anbietens und Anwendens des nicht-invasiven Pränataltests mit der Bezeichnung C ® (nachfolgend angegriffene Ausführungsform) wegen Verletzung der Patentansprüche 1 und 18 an.
Rn. 35 Unter dem 22. Juli 2016 hinterlegten u.a. die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) des Parallelverfahrens 4c O 56/16 eine Schutzschrift, mit welcher die diese Einwendungen gegen die zeitliche Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung erhoben und einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden der Verfügungsklägerin sowie ihrer Lizenznehmerin in Abrede stellten.
- LG Düsseldorf, 20.12.2016 - 4c O 61/15
Nicht-invasiver Pränaltest I
Die angerufene Kammer ordnete mit Beschluss vom 5. Oktober 2016 in dem Parallelverfahren 4c O 56/16 gegenüber der D E und F GmbH und der G D Trägergesellschaft H mbH sowie den beiden Geschäftsführern, die Verfügungsbeklagten zu 2) und 3) des hiesigen Verfahrens, die Unterlassung des Anbietens und Anwendens des nicht-invasiven Pränataltests mit der Bezeichnung I® (nachfolgend angegriffene Ausführungsform) wegen Verletzung der Patentansprüche 1 und 18 an.Unter dem 22. Juli 2016 hinterlegten u.a. die Verfügungsbeklagten zu 1) und 2) des Parallelverfahrens 4c O 56/16 eine Schutzschrift, mit welcher die diese Einwendungen gegen die zeitliche Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung erhoben und einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden der Verfügungsklägerin sowie ihrer Lizenznehmerin in Abrede stellten.
- BPatG, 24.04.2018 - 3 Ni 68/16
Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Nicht-invasive pränatale Diagnose …
Der Klägerin zu 1. kann jedoch ein Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO entstehen, wenn sich die von der Beklagten vor dem Landgericht Düsseldorf im Verfahren 4c O 56/16 erwirkte und vom OLG Düsseldorf bestätigte (vgl. rop9) einstweilige Verfügung, aus der die Nichtigkeitsbeklagte gegen die Klägerin zu 1. vorgegangen ist, als von Anfang an ungerechtfertigt erweist.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".