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   OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 50/09   

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OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 50/09 (https://dejure.org/2011,10719)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01.11.2011 - 5 LC 50/09 (https://dejure.org/2011,10719)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 01. November 2011 - 5 LC 50/09 (https://dejure.org/2011,10719)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 2 S. 1 DBZVO; Art. 3 Abs. 1 GG
    Verfassungsmäßigkeit der Bemessung des einem begrenzt dienstfähigen Beamten gewährten Mindestzuschlags zu den Dienstbezügen in Höhe von monatlich 180,-- Euro

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    DBZVO § 1 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Bemessung des einem begrenzt dienstfähigen Beamten gewährten Mindestzuschlags zu den Dienstbezügen in Höhe von monatlich 180,-- Euro

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Begrenzte Dienstfähigkeit und der Zuschlag zu den Dienstbezügen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Bemessung des einem begrenzt dienstfähigen Beamten gewährten Mindestzuschlags zu den Dienstbezügen in Höhe von monatlich 180,-- Euro

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 50/09
    Er vertieft mit seiner Berufungsbegründung im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt im Wesentlichen vor, nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 ( BVerwG 2 C 1.04 ) müsse sich der Arbeitseinsatz begrenzt dienstfähiger Beamter in höheren Bezügen niederschlagen im Verhältnis zu den Bezügen der im selben Umfang begrenzt dienstfähigen Beamten, die mangels dienstlichen Bedarfs für ihre begrenzten Einsatzmöglichkeiten als dienstunfähig in den Ruhestand versetzt würden und unter Ausnutzung der ihnen verbliebenen Arbeitskraft ihre Ruhestandsbezüge durch Erwerbstätigkeit aufbessern könnten.

    Der Senat schließt sich demgegenüber aber den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 28. April 2005 (- BVerwG 2 C 1.04 -, [...], Rn. 13 bis 16 des Langtextes) an.

    a) Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem oben genannten Urteil vom 28. April 2005 (a.a.O.) ausgeführt, dass sich aus dem Verweis in § 72a Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. auf § 6 Abs. 1 BBesG a.F. ergibt, dass der Gesetzgeber begrenzt dienstfähige Beamte hinsichtlich der Bemessung der Dienstbezüge wie teilzeitbeschäftigte Beamte behandelt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. April 2005 ( a.a.O.) festgestellt, dass aufgrund der Entscheidung des Gesetzgebers, die Besoldung begrenzt dienstfähiger Beamter nach dem Merkmal "zeitlicher Umfang der Dienstleistung" in das Besoldungsgefüge einzupassen, der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG die folgerichtige, d.h. gleichmäßige Anwendung dieses Merkmals verlangt.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. April 2005 (a.a.O., Rn. 27 a. E. des [...]Langtextes) ausgeführt, der Verordnungsgeber habe der unterschiedlichen Besteuerung von Dienstbezügen und Ruhegehalt Rechnung zu tragen.

    Der Arbeitseinsatz begrenzt dienstfähiger Beamte muss sich - so das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. April 2005 (a.a.O., Rn 25 des [...]Langtextes) - in höheren Bezügen niederschlagen, als sie bei der Freistellung vom Dienst durch Zurruhesetzung in der Gestalt von Ruhestandsbezügen gewährt würden.

    cc) Im Übrigen stimmt der Senat der Ansicht des Verwaltungsgerichts zu, dass trotz des Hinweises des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 28. April 2005 (a.a.O., Rn. 25 des [...]Langtextes) auf § 53 Abs. 2 Nr. 3 BeamtVG a.F. das Verfassungsrecht es nicht gebietet, den begrenzt dienstfähigen Beamten finanziell so wie einen Ruhestandsbeamten zu stellen, der im Rahmen einer so genannten geringfügigen Beschäftigung einen zusätzlichen Erwerb hat, und den Zuschlag entsprechend einem solchen Erwerb auf 400,-- EUR festzusetzen.

  • BVerfG, 27.07.2006 - 2 BvL 13/04

    Zum Erfordernis, im Rahmen der Begründung einer konkreten Normenkontrolle die

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 50/09
    Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 27. Juli 2006 (- 2 BvL 13/04 -, [...]) die Vorlage des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts als unzulässig zurückgewiesen hatte, wies das NLBV den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2007 als unbegründet zurück, weil es für die Zahlung höherer Dienstbezüge an einer Anspruchsgrundlage fehle.

    Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 27.07.2006 - 2 BvL 13/04 -, [...], Rn. 19 des Langtextes) hat zwar mit Blick auf die genannte Entscheidung des VGH Baden-Württemberg ausgeführt, es erscheine eine einschränkende Auslegung des Verweises in § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. jedenfalls vertretbar in Anbetracht dessen, dass mit dem Versorgungsabschlag ein Ausgleich für die im Fall des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand längere Versorgungsdauer geschaffen und der Anreiz zur Frühpensionierung verringert werden sollte, beide Gesichtspunkte auf den teildienstfähigen Beamten jedoch nicht zuträfen.

    Der Gesetzgeber des § 72a BBesG a.F. hat diesem Gesichtspunkt ein eigenständiges Gewicht beigemessen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.07.2006, a.a.O., [...], Rn. 21 des Langtextes).

    Eine gemäß Art. 3 Abs. 1 GG forderte Besserstellung des teildienstfähigen aktiven Beamten ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil bei ihm - anders als im Fall der Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit - der für die Berechnung der Versorgungsbezüge maßgebliche Ruhegehaltssatz gemäß § 6 Abs. 1 BeamtVG a.F. weiter ansteigt und er weitere Versorgungsansprüche etwa durch Stufensteigerungen oder Beförderungen erwerben kann (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 27.07.2006, a.a.O., Rn. 18 des [...]Langtextes).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvL 13/09

    Häusliches Arbeitszimmer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 50/09
    Die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Beiträge zu Berufsverbänden, Aufwendungen für Arbeitsmittel wie auch für das Arbeitszimmer kann er steuerlich geltend machen (vgl. hierzu auch BVerfG, Beschl. v. 06.07.2010 - 2 BvL 13/09 -, [...] ).
  • BVerwG, 19.02.2004 - 2 C 12.03

    Dienstunfähigkeit; Versorgungsabschlag.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 50/09
    Demnach sind bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehaltes gemäß § 72a Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. auch die Regelungen über den Versorgungsabschlag gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 69d Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG a.F. zu berücksichtigen, wenn die begrenzte Dienstfähigkeit - wie auch im vorliegenden Fall - nicht auf einem Dienstunfall beruht (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 BeamtVG : BVerwG, Urt. v. 19.02.2004 - BVerwG 2 C 12.03 -, [...]).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2011 - 4 S 1003/09

    Kein Gleichheitsverstoß bei Besoldung von nur begrenzt dienstfähigen Beamten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 50/09
    Es bestehen jedoch erhebliche Zweifel, ob die oben genannten Benachteiligungen aufgrund unterschiedlicher Beihilfebemessungssätze, des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag durch den in § 1 Abs. 2 Satz 1 DBZVO geregelten Mindestzuschlag ausgeglichen werden (Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 16. Mai 2011 - 4 S 1003/09 -, [...], Rn. 28 des [...]Langtextes diese Frage in Bezug auf die dortige DBZVO aufgeworfen, aber nicht entscheiden müssen, da die dortige Klägerin keinen Zuschlag erhalten hatte).
  • VGH Hessen, 06.04.2011 - 1 A 2375/09

    Zuschlag zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 50/09
    Denn für die Beurteilung der durch Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Besserstellung kommt es auf die Höhe der Besoldung im Vergleich zur Versorgung des in gleicher Situation befindlichen Beamten an, nicht auf die Weiterentwicklung der Besoldung und der zu erwartenden Versorgung (vgl. HessVGH, Urt. v. 06.04.2011, - 1 A 2375/09 -, [...], Rn. 46 des [...]Langtextes).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.11.2003 - 4 S 1542/02

    Dienstbezüge bei begrenzter Dienstfähigkeit ohne Versorgungsabschlag

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 50/09
    Der Senat folgt nicht der Ansicht des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 25.11.2003 - 4 S 1542/02 -, [...], Rn. 13 a. E., 16 des Langtextes), wonach eine Anwendung der Kürzungsregelung des § 14 Abs. 3 BeamtVG bei der Berechnung des fiktiven Ruhegehalts nicht geboten sei, weil der begrenzt dienstfähige Beamte weiterhin tatsächlich Dienst leiste und deshalb kein Ruhegehalt, sondern Dienstbezüge erhalte.
  • OVG Niedersachsen, 09.11.2004 - 5 LC 415/03

    Zulässigkeit der Berufung bei Nichtvorliegen eines bestimmten Antrags;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 50/09
    Das NLBV erklärte den Verzicht auf die Einrede der Verjährung und setzte das Widerspruchsverfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 9. November 2004 (- 5 LC 415/03 -, [...]) aus.
  • OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 207/09

    Verfassungsmäßigkeit des einem begrenzt dienstfähigen Beamten nach § 1 Abs. 2 S.

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 50/09
    Der einem begrenzt dienstfähigen Beamten nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der niedersächsischen Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags zu den Dienstbezügen bei begrenzter Dienstfähigkeit vom 14. Oktober 2008 (DBZVO) gewährte Mindestzuschlag in Höhe von monatlich 180,-- Euro ist verfassungswidrig zu gering bemessen (Parallelentscheidung: Urt. v. 1.11.2011 - 5 LC 207/09 - ).
  • BVerwG, 18.06.2015 - 2 C 49.13

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Besoldung; Dienstbezüge; Aufzehrungsregelung;

    Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 1. November 2011 (5 LC 50/09) festgestellt, dass der einem begrenzt Dienstfähigen zusätzlich zu den Dienstbezügen gewährte Zuschlag in Höhe von monatlich 4 Prozent der Dienstbezüge, mindestens 180 Euro, verfassungswidrig zu gering bemessen ist.
  • OVG Niedersachsen, 01.11.2011 - 5 LC 207/09

    Verfassungsmäßigkeit des einem begrenzt dienstfähigen Beamten nach § 1 Abs. 2 S.

    (Parallelentscheidung: Urt. v. 1.11.2011 - 5 LC 50/09 -).

    Dem Senat und den Beteiligten sind jedoch aus dem Parallelverfahren 5 LC 50/09 die von dem dortigen Kläger vorgelegten Zahlen aus weiteren Parallelverfahren bekannt, in denen ebenfalls die Mehrbelastungen allein durch die private Krankenzusatzversicherung und durch den nicht gewährten steuerlichen Versorgungsfreibetrag - bereits ohne Berücksichtigung des dem begrenzt dienstfähigen Beamten nicht zustehenden Zuschlags zum Versorgungsfreibeitrag - nicht durch den jeweils individuellen Nettozuschlagsbetrag abgedeckt werden.

    Insoweit verweist der Senat auf sein Urteil vom heutigen Tage in der Parallelsache 5 LC 50/09.

  • OVG Niedersachsen, 05.11.2013 - 5 LC 107/12

    Besoldung von begrenzt dienstfähigen Beamten im Verhältnis zu

    Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass der Senat den Mindestzuschlag in § 1 Abs. 2 Satz 1 DBZVO von monatlich 180,-- EUR in seinen Urteilen vom 1. November 2011 (- 5 LC 50/09 und 5 LC 207/09 -, juris; bestätigt durch BVerwG, Beschlüsse vom 14.5.2013 - BVerwG 2 B 4.12 und BVerwG 2 B 6.12 -, juris) als verfassungswidrig zu gering bemessen erachtet hat.

    Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 1. November 2011 (a. a. O., Rn. 61) über diese Frage nicht entscheiden müssen.

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