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   OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16   

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OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16 (https://dejure.org/2016,47961)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 (https://dejure.org/2016,47961)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - 5 ME 151/16 (https://dejure.org/2016,47961)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Art 33 Abs 2 GG; § 13 Abs 5 GleichberG ND
    Ausschärfende Betrachtung; strukturiertes Auswahlgespräch; Binnendifferenzierung; weibliches Geschlecht; Gleichberechtigung; Hilfskriterien; leistungsbezogenes Kriterium; Leistungsentwicklung; Rangfolge; Regelbeurteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (33)

  • OVG Niedersachsen, 25.02.2016 - 5 ME 217/15

    Ausschärfung; Auswahl; Beförderung; Beurteilung; Einzelmerkmal; Gewichtung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16
    Im Hinblick auf die Fertigung von dienstlichen Beurteilungen ist zwar in der Regel die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage unzulässig; sie verbietet sich grundsätzlich bei den dienstlichen Beurteilungen der Beamten, wenn die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn 27 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 25.2.2016 - 5 ME 217/15 -).

    Denn der Bewertung der Einzelnoten, die jeweils aufgrund wertender Einschätzung der Beurteiler zustande gekommen sind, kommt für die Differenzierung nach dem Leistungsgrundsatz im Rahmen der ausschärfenden Betrachtung gerade Aussagekraft zu (Nds. OVG, Beschluss vom 25.2.2016 - 5 ME 217/15 -).

    Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache der zuständigen Behörde, festzulegen, welches Gewicht sie den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn 26; Nds. OVG, Beschluss vom 25.2.2016 - 5 ME 217/15 -).

    Das der zuständigen Behörde zustehende Organisations- und Auswahlermessen bei dem Rückgriff auf Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung ist nur daraufhin überprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2004 - 1 B 1387/04 -, juris Rn 28; Nds. OVG, Beschluss vom 25.2.2016 - 5 ME 217/15 -).

    Es liegt im Auswahlermessen der zuständigen Behörde, welche Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung sie überhaupt oder in besonderem Maße zur Bewertung der Eignung der Bewerber für das Beförderungsamt heranzieht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2004, a. a. O., Rn. 26; Nds. OVG, Beschluss vom 25.2.2016 - 5 ME 217/15 -).

    Eine Pflicht, alle Einzelmerkmale gleich zu gewichten und sie dann im Wege des Notenstufenvergleichs gegeneinander aufzusummieren, besteht für die zuständige Behörde ebenso wenig wie die Verpflichtung zu einer bestimmten Gewichtung einzelner Merkmale, wenn dies die gleichmäßig anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien nicht vorsehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2004, a. a. O., Rn. 28; Nds. OVG, Beschluss vom 25.2.2016 - 5 ME 217/15 -).

    Hieraus folgt aber auch, dass die zuständige Behörde nicht gehindert ist, alle Einzelmerkmale gleich zu gewichten (Nds. OVG, Beschluss vom 25.2.2016 - 5 ME 217/15 -).

    Wie schon ausgeführt wurde (siehe oben 1. b), ist im Hinblick auf die Fertigung von Beurteilungen zwar in der Regel die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage unzulässig; sie verbietet sich grundsätzlich bei den dienstlichen Beurteilungen der Beamten, wenn die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn 27 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 25.2.2016 - 5 ME 217/15 -).

    Denn der Bewertung der Einzelnoten, die jeweils aufgrund wertender Einschätzung der Beurteiler zustande gekommen sind, kommt für die Differenzierung nach dem Leistungsgrundsatz im Rahmen der ausschärfenden Betrachtung gerade Aussagekraft zu (Nds. OVG, Beschluss vom 25.2.2016 - 5 ME 217/15 -).

  • BVerwG, 22.11.2012 - 2 VR 5.12

    Bewerbungsverfahrensanspruch; Rechtsschutzverhinderung; Ämterstabilität;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16
    Insoweit hat die zuständige Behörde zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30.6.2011 - BVerwG 2 C 19.10 -, juris Rn 17; Beschluss vom 22.11.2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn 26; Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn 35).

    Sie kann zum Beispiel der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren dienstlichen Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn 25 und Rn 37).

    Sind Bewerber - wie hier - in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, ist aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2011, a. a. O., Rn 16; Beschluss vom 22.11.2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn 25; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn 35; Nds. OVG, Beschluss vom 10.12.2015 - 5 ME 199/15 -, juris Rn 14).

    Das Bundesverwaltungsgericht geht dagegen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die zuständige Behörde bei gleichem Gesamturteil zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2011, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 22.11.2012, a. a. O., Rn 26; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn 35).

    Der beschließende Senat schließt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Einheitlichkeit der obergerichtlichen Rechtsprechung nunmehr ebenfalls der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 30.6.2011, a. a. O.,Rn 17; Beschluss vom 22.11.2012, a. a. O., Rn 26; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn 35) an und hält deshalb nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung, dass der zuständigen Behörde bei der Auswahl der unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien ein weiter Ermessensspielraum zustehe und sie insbesondere nicht gehalten sei, bei der Heranziehung der weiteren unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien eine bestimmte Rangfolge einzuhalten, fest.

    So kann sie zum Beispiel der dienstlichen Erfahrung, der Verwendungsbreite oder der Leistungsentwicklung, wie sie sich aus dem Vergleich der aktuellen mit früheren dienstlichen Beurteilungen ergibt, Vorrang einräumen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012, a. a. O., Rn 25 und Rn 37).

  • BVerwG, 30.06.2011 - 2 C 19.10

    Erledigung in der Revisionsinstanz; Fortsetzungsfeststellungsinteresse;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16
    Insoweit hat die zuständige Behörde zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30.6.2011 - BVerwG 2 C 19.10 -, juris Rn 17; Beschluss vom 22.11.2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn 26; Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn 35).

    Nach der Rechtsprechung des für das Recht des öffentlichen Dienstes zuständigen zweiten Senats des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt sich die Frage der noch ausreichenden Aktualität einer dienstlichen Regelbeurteilung danach, ob der Bewerber nach dem letzten Beurteilungsstichtag (wesentlich) "andere Aufgaben" wahrgenommen hat (BVerwG, Urteil vom 30.6.2011 - BVerwG 2 C 19.10 -, juris Rn 23; Beschluss vom 10.5.2016 - BVerwG 2 VR 2.15 -, juris Rn 23), wobei die Wahrnehmung "anderer Aufgaben" rund eineinhalb Jahre nach dem Beurteilungsstichtag als zu lang angesehen wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.2009 - BVerwG 2 A 7.06 -, juris Rn 19 f.; Urteil vom 30.6.2011, a. a. O., Rn 23).

    Sind Bewerber - wie hier - in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, ist aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2011, a. a. O., Rn 16; Beschluss vom 22.11.2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn 25; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn 35; Nds. OVG, Beschluss vom 10.12.2015 - 5 ME 199/15 -, juris Rn 14).

    Das Bundesverwaltungsgericht geht dagegen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die zuständige Behörde bei gleichem Gesamturteil zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2011, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 22.11.2012, a. a. O., Rn 26; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn 35).

    Der beschließende Senat schließt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Einheitlichkeit der obergerichtlichen Rechtsprechung nunmehr ebenfalls der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 30.6.2011, a. a. O.,Rn 17; Beschluss vom 22.11.2012, a. a. O., Rn 26; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn 35) an und hält deshalb nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung, dass der zuständigen Behörde bei der Auswahl der unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien ein weiter Ermessensspielraum zustehe und sie insbesondere nicht gehalten sei, bei der Heranziehung der weiteren unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien eine bestimmte Rangfolge einzuhalten, fest.

    Diesem Hilfskriterium hätte der Antragsgegner erst dann Bedeutung beimessen dürfen, wenn sich bei einem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen kein Leistungsunterschied gezeigt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2011, a. a. O., Rn 20; Brem. OVG, Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn 45; vgl. ebenso zur Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft Nds. OVG, Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 - m. w. N.).

  • BVerwG, 19.12.2014 - 2 VR 1.14

    Anforderungen an die Einengung des Bewerberfeldes; Informatik ist von der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16
    Insoweit hat die zuständige Behörde zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 30.6.2011 - BVerwG 2 C 19.10 -, juris Rn 17; Beschluss vom 22.11.2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn 26; Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn 35).

    Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn 21; Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn 35).

    Sind Bewerber - wie hier - in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden, ist aufgrund dieser aktuellen Beurteilungen von einer im Wesentlichen gleichen Beurteilung auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2011, a. a. O., Rn 16; Beschluss vom 22.11.2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn 25; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn 35; Nds. OVG, Beschluss vom 10.12.2015 - 5 ME 199/15 -, juris Rn 14).

    Das Bundesverwaltungsgericht geht dagegen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die zuständige Behörde bei gleichem Gesamturteil zunächst die aktuellen dienstlichen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2011, a. a. O., Rn 17; Beschluss vom 22.11.2012, a. a. O., Rn 26; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn 35).

    Der beschließende Senat schließt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Einheitlichkeit der obergerichtlichen Rechtsprechung nunmehr ebenfalls der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 30.6.2011, a. a. O.,Rn 17; Beschluss vom 22.11.2012, a. a. O., Rn 26; Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn 35) an und hält deshalb nicht mehr an seiner bisherigen Rechtsprechung, dass der zuständigen Behörde bei der Auswahl der unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien ein weiter Ermessensspielraum zustehe und sie insbesondere nicht gehalten sei, bei der Heranziehung der weiteren unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien eine bestimmte Rangfolge einzuhalten, fest.

    Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 36 f.; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn 48 f.; Brem.

  • OVG Niedersachsen, 11.07.2016 - 5 ME 76/16

    Beschwerde im Verfahren um die Besetzung der Schulleiterstelle an einem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16
    Es ist aber auch nicht zu beanstanden, auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines so genannten strukturierten Auswahlgesprächs zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010 - BVerwG 1 WB 39.09 -, juris Rn 39; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014 - 5 ME 177/14 -, juris Rn 29; Beschluss vom 1.4.2016 - 5 ME 23/16 - Beschluss vom 11.7.2016 - 5 ME 76/16 -).

    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn 12; Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn 12; Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 - Beschluss vom 11.7.2016 - 5 ME 76/16 -), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachliche Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Diesen Grundsätzen ist der beschließende Senat gefolgt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 18.12.2008 - 5 ME 353/08 -, juris Rn 15; Beschluss vom 21.9.2011 - 5 ME 241/11 -, juris Rn 9 ff.; Beschluss vom 14.2.2014 - 5 ME 267/13 - Beschluss vom 1.3.2016 - 5 ME 10/16 - Beschluss vom 11.7.2016 - 5 ME 76/16 -).

    Sofern Bewerber in ihren aktuellen dienstlichen Beurteilungen mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, ist für die Auswahlentscheidung (zunächst) auf weitere unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.2003 - BVerwG 2 C 14.02 -, juris Rn 22 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 27.5.2005 - 5 ME 57/05 -, juris Rn 20), ehe die Heranziehung nicht leistungsbezogener Hilfskriterien in Betracht kommt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 10.12.2015, a. a. O., Rn 14; Beschluss vom 11.7.2016 - 5 ME 76/16 -).

    Es ist aber auch nicht zu beanstanden, auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines so genannten strukturierten Auswahlgesprächs zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010 - BVerwG 1 WB 39.09 -, juris Rn 39; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014 - 5 ME 177/14 -, juris Rn 29; Beschluss vom 1.4.2016 - 5 ME 23/16 - Beschluss vom 11.7.2016 - 5 ME 76/16 - Beschluss vom 1.12.2016 - 5 ME 153/16 -, juris Rn 23).

  • BVerwG, 17.09.2015 - 2 C 13.14

    Ankreuzverfahren bei dienstlichen Beurteilungen grundsätzlich zulässig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16
    Im Hinblick auf die Fertigung von dienstlichen Beurteilungen ist zwar in der Regel die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage unzulässig; sie verbietet sich grundsätzlich bei den dienstlichen Beurteilungen der Beamten, wenn die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, juris Rn 27 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 25.2.2016 - 5 ME 217/15 -).

    Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens ist es daher Sache der zuständigen Behörde, festzulegen, welches Gewicht sie den einzelnen Merkmalen beimessen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn 26; Nds. OVG, Beschluss vom 25.2.2016 - 5 ME 217/15 -).

    Wie schon ausgeführt wurde (siehe oben 1. b), ist im Hinblick auf die Fertigung von Beurteilungen zwar in der Regel die rein rechnerische Ermittlung des Gesamturteils ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage unzulässig; sie verbietet sich grundsätzlich bei den dienstlichen Beurteilungen der Beamten, wenn die Bildung eines Gesamturteils vorgesehen ist, mit dem die Einzelwertungen in einer nochmaligen eigenständigen Wertung zusammengefasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn 27 m. w. N.; Nds. OVG, Beschluss vom 25.2.2016 - 5 ME 217/15 -).

  • OVG Bremen, 14.10.2015 - 2 B 158/15

    Unterlassungsbegehren eines Beamten bzgl. der Besetzung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16
    OVG, Urteil vom 14.10.2015 - 2 B 158/15 -, juris Rn 43; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 23.10.2015 - OVG 7 S 34.15 -, juris Rn 11; Bay. VGH, Urteil vom 15.4.2016 - 3 BV 14.2101 -, juris Rn 24).

    OVG, Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn 43; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 23.10.2015, a. a. O., Rn 11; Bay. VGH, Urteil vom 15.4.2016, a. a. O., Rn 27).

    Diesem Hilfskriterium hätte der Antragsgegner erst dann Bedeutung beimessen dürfen, wenn sich bei einem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen kein Leistungsunterschied gezeigt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.6.2011, a. a. O., Rn 20; Brem. OVG, Urteil vom 14.10.2015, a. a. O., Rn 45; vgl. ebenso zur Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft Nds. OVG, Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 - m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.11.2004 - 1 B 1387/04

    Kriterium der Frauenförderung im Rahmen der Auswahl von Berwerbern auf eine

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16
    Das der zuständigen Behörde zustehende Organisations- und Auswahlermessen bei dem Rückgriff auf Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung ist nur daraufhin überprüfbar, ob die Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2004 - 1 B 1387/04 -, juris Rn 28; Nds. OVG, Beschluss vom 25.2.2016 - 5 ME 217/15 -).

    Es liegt im Auswahlermessen der zuständigen Behörde, welche Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung sie überhaupt oder in besonderem Maße zur Bewertung der Eignung der Bewerber für das Beförderungsamt heranzieht (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2004, a. a. O., Rn. 26; Nds. OVG, Beschluss vom 25.2.2016 - 5 ME 217/15 -).

    Eine Pflicht, alle Einzelmerkmale gleich zu gewichten und sie dann im Wege des Notenstufenvergleichs gegeneinander aufzusummieren, besteht für die zuständige Behörde ebenso wenig wie die Verpflichtung zu einer bestimmten Gewichtung einzelner Merkmale, wenn dies die gleichmäßig anzuwendenden Beurteilungsrichtlinien nicht vorsehen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2004, a. a. O., Rn. 28; Nds. OVG, Beschluss vom 25.2.2016 - 5 ME 217/15 -).

  • OVG Niedersachsen, 09.08.2012 - 5 ME 141/12

    Berücksichtigung der Binnendifferenzierung in dem Gesamturteil der Vorbeurteilung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16
    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats handelt es sich bei den Binnendifferenzierungen "oberer Bereich", "mittlerer Bereich" und "unterer Bereich" zwar nicht um Vollnoten, sondern um Zwischenstufen innerhalb der Wertungsstufe C; diese Binnendifferenzierungen sind jedoch ein aussagekräftiges Differenzierungskriterium, mit dem messbare und beachtliche Bewertungsunterschiede zum Ausdruck gebracht werden sollen, um einen Leistungsvergleich zu ermöglichen (Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 209/11 -, juris Rn 6 f.; Beschluss vom 9.8.2012 - 5 ME 141/12 -, juris Rn 7; Beschluss vom 20.12.2013 - 5 ME 260/13 - Beschluss vom 1.6.2015 - 5 ME 67/15 -).

    Falls die zuständige Behörde die Vorbeurteilungen der Bewerber als leistungsbezogenes Erkenntnismittel heranzieht, darf sie sich nicht auf einen Vergleich der Vollnoten beschränken, sondern hat - sofern die Wertungsstufe "C - Entspricht voll den Anforderungen" vergeben worden ist - auch die Binnendifferenzierungen "oberer Bereich", "mittlerer Bereich" und "unterer Bereich" innerhalb dieser Wertungsstufe (vgl. Nr. 6.2 BRLPol) zu berücksichtigen (Nds. OVG, Beschluss vom 9.8.2012, a. a. O., Rn 4 und Rn 7; Beschluss vom 1.4.2016 - 5 ME 23/16 -).

    Der Senat hat - wie schon ausgeführt wurde (siehe oben unter 1. b) - in dem vorgenannten Beschluss deutlich gemacht, dass es sich bei den Binnendifferenzierungen "oberer Bereich", "mittlerer Bereich" und "unterer Bereich" zwar nicht um Vollnoten, sondern um Zwischenstufen innerhalb der Wertungsstufe C handelt, dass diese Binnendifferenzierungen jedoch ein aussagekräftiges Differenzierungskriterium sind, mit dem messbare und beachtliche Bewertungsunterschiede zum Ausdruck gebracht werden sollen (Nds. OVG, Beschluss vom 9.8.2012, a. a. O., Rn 7; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 209/11 -, a. a. O., Rn 6 f.; Beschluss vom 20.12.2013 - 5 ME 260/13 - Beschluss vom 1.6.2015 - 5 ME 67/15 -).

  • BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1.13

    Anforderungsprofil; Aufgabenbereich; Auswahlverfahren; Beförderungsdienstposten;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.12.2016 - 5 ME 151/16
    Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 27.2.2003 - BVerwG 2 C 16.02 -, juris Rn 12; Beschluss vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn 21; Nds. OVG, Beschluss vom 10.10.2012 - 5 ME 235/12 -, juris Rn 18; Beschluss vom 14.11.2013 - 5 ME 228/13 -, juris Rn 12; Beschluss vom 23.5.2014 - 5 ME 61/14 - Beschluss vom 11.7.2016 - 5 ME 76/16 -), weil für die zu treffende Entscheidung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachliche Leistung auf den aktuellen Stand abzustellen ist.

    Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn 21; Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn 35).

    Weitere Erkenntnisquellen können nur ergänzend herangezogen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014, a. a. O., Rn. 36 f.; Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn 48 f.; Brem.

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2012 - 5 ME 235/12

    Abstellen eines Dienstherrn bei der Beförderungsauswahl zwischen zwei im

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2013 - 5 ME 228/13

    Bestimmung der Zuständigkeit für zur Festlegung eines leistungsbezogenen

  • VGH Bayern, 15.04.2016 - 3 BV 14.2101

    Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.10.2015 - 7 S 34.15

    Konkurrentenantrag; Auswahlentscheidung; Beförderungsdienstposten;

  • BVerwG, 27.04.2010 - 1 WB 39.09

    Grundsatz der Bestenauslese; Eignungs- und Leistungsvergleich; Seiteneinsteiger;

  • OVG Niedersachsen, 16.12.2014 - 5 ME 177/14

    Arbeitszeugnis; Auswahlgespräch; Bestenauslese; Beurteilungszeitraum; dienstliche

  • OVG Niedersachsen, 18.08.2011 - 5 ME 209/11

    Einstufung mehrerer Bewerber als im Wesentlichen gleich beurteilt bei Erhalt

  • OVG Niedersachsen, 10.12.2015 - 5 ME 199/15

    Bundesrichterwahl; Konkurrentenstreitverfahren; Kooptation; Länderproporz;

  • OVG Niedersachsen, 18.08.2011 - 5 ME 212/11

    Berücksichtigung von Beurteilungen in unterschiedlichen Statusämtern i.R.d.

  • OVG Niedersachsen, 28.11.2012 - 5 ME 240/12

    Erstellen von Anlassbeurteilungen nach dem gleichen Vergleichsmaßstab wie

  • OVG Niedersachsen, 01.12.2016 - 5 ME 153/16

    Amt im konkret funktionellen Sinne; Anforderungsprofil; Anlassbeurteilung;

  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 4 S 494/14

    Behördliche Praxis, nach Erreichen der Altersgrenze zur Erstellung von

  • OVG Sachsen, 11.06.2015 - 2 B 277/14

    Konkurrentenstreit; Anlassbeurteilungen; freie Beurteilung;

  • VGH Hessen, 06.05.2015 - 1 B 2043/14

    Konkurrenz Versetzungsbewerber/Beförderungsbewerber Ausschöpfen der dienstlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.07.2014 - 1 A 386/14

    Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung eines Dienstherrn hinsichtlich eines

  • BVerwG, 21.08.2003 - 2 C 14.02

    Bestenauslese; Bewerbungsverfahrensanspruch; materielle Beweislast;

  • BVerwG, 10.05.2016 - 2 VR 2.15

    Beamter; Beförderungsdienstposten; Bewerbungsverfahrensanspruch;

  • BVerwG, 27.02.2003 - 2 C 16.02

    Aufstieg; Beförderung; Beurteilung; Binnendifferenzierung; Dienstalter;

  • BVerwG, 11.02.2009 - 2 A 7.06

    Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung; Verstoß gegen den

  • BVerwG, 22.09.2005 - 1 WB 4.05

    Beurteilung; Ausnahmen; Sonderbeurteilung; Zeitgrenze; Altersgrenze.

  • OVG Niedersachsen, 27.05.2005 - 5 ME 57/05

    Anforderungen an die Aktualität eines Leistungsvergleichs im Rahmen eines

  • OVG Niedersachsen, 18.12.2008 - 5 ME 353/08

    Rechtsfolgen fehlender Mitbestimmung des Personalrats bei einer

  • OVG Niedersachsen, 21.09.2011 - 5 ME 241/11

    Erforderlichkeit der Erstellung einer Anlassbeurteilung bei Teilnahme an einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2017 - 6 B 1109/16

    Neuregelung zur Frauenförderung verfassungswidrig

    Ebenso aus der jüngeren Zeit z.B. OVG Niedersachen, Beschluss vom 21. Dezember 2016 - 5 ME 151/16 -, juris.
  • OVG Niedersachsen, 16.04.2018 - 5 ME 28/18

    Beförderungsrichtlinien; Beurteilungsrichtlinien; Regelbeurteilung;

    Sofern Bewerber in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die aktuellen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 19).

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats handelt es sich bei den Binnendifferenzierungen "oberer Bereich", "mittlerer Bereich" und "unterer Bereich" zwar nicht um Vollnoten, sondern um Zwischenstufen innerhalb der Wertungsstufe "C"; diese Binnendifferenzierungen sind jedoch ein aussagekräftiges Differenzierungskriterium, mit dem messbare und beachtliche Bewertungsunterschiede zum Ausdruck gebracht werden sollen, um einen Leistungsvergleich zu ermöglichen (Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 209/11 -, juris Rn. 6f.; Beschluss vom 9.8.2012 - 5 ME 141/12 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 14).

    Hieraus folgt aber auch, dass die zuständige Behörde nicht gehindert ist, alle Einzelmerkmale gleich zu gewichten (Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 22 m. w. Nw.).

    Diese Verfahrensweise entspricht allerdings insofern nicht mehr der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, als - wie dargelegt - eine ausschärfende Betrachtung anhand der Einzelmerkmale der aktuellen dienstlichen Beurteilung auch in denjenigen Fällen zu erfolgen hat, in denen die jeweilige Wertungsstufe eine Binnendifferenzierung aufweist (Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 16 bis 22, Rn. 25 bis 31).

    Was die Heranziehung der Vorbeurteilungen als weiteres Auswahlkriterium betrifft, hat der beschließende Senat hervorgehoben, dass sich die zuständige Behörde insoweit nicht auf einen Vergleich der Vollnoten beschränken darf, sondern dass sie, sofern die Wertungsstufen Binnendifferenzierungen enthalten, auch diese Binnendifferenzierungen zu berücksichtigen hat (Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 24 m. w. Nw.); ergibt sich danach kein Leistungsunterschied, so können - nicht: müssen - die Vorbeurteilungen ebenso wie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen ausgewertet werden (Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 24).

    Soweit also auch der vierte, die Vorbeurteilung betreffende Spiegelstrich der Ziffer 4.1 BefRiLiPol "Binnendifferenzierung" und "ausschärfende Betrachtung" gleichsetzt, lässt diese Vorgehensweise auch hier unberücksichtigt, dass die von den zuständigen Beurteilern durchgeführte Binnendifferenzierung streng von der ausschärfenden Betrachtung, also einer umfassenden inhaltlichen Auswertung fertiggestellter dienstlicher Beurteilungen nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls im Rahmen eines Auswahlverfahrens durch die hierfür zuständige Behörde, zu unterscheiden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 30) und der Notenvergleich bei der Vorbeurteilung auch eine etwaige Binnendifferenzierung einschließen muss.

    Denn die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, in Fallkonstellationen wie dem Streitfall - d. h., wenn in einer Vergleichsgruppe mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Plausibilisierung von Gesamturteilen bei im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 11, 30ff.; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 38ff.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 17ff.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 11ff.) jedenfalls eine Vorbeurteilung wegen mangelnder Plausibilisierung des Gesamturteils fehlerhaft ist - von einer Heranziehung der Vorbeurteilung als weiteres Auswahlkriterium abzusehen und stattdessen auf ein leistungsnahes Hilfskriterium im Sinne von Ziffer 4.2 BefRiLiPol abzuheben (BB vom 15.2.2018, S. 3 [Bl. 70/GA]), ist rechtlich nicht zu beanstanden.

    Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass in der Vergleichsgruppe des Antragstellers 8 von 30 Vorbeurteilungen mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Plausibilisierung von Gesamturteilen bei im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O.; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O.) nicht plausibel seien, weil das Gesamturteil nicht hinreichend begründet worden sei; die Erstellung neuer Vorbeurteilungen zur Behebung dieses Mangels scheide insbesondere aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität aus.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen das Gesamturteil und die Einzelbewertungen in dem Sinne miteinander übereinstimmen, dass sich das Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel aus den Einzelbewertungen herleiten lässt (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O.Rn. 39).

    Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedarf es bei einer im Ankreuzverfahren erstellten dienstlichen Beurteilung regelmäßig einer gesonderten Begründung des Gesamturteils, um erkennbar zu machen, wie es aus den Einzelbegründungen hergeleitet wird (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 30; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 39f.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, juris Rn. 58ff.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, juris Rn. 11ff.).

    Gänzlich entbehrlich ist eine Begründung für das Gesamturteil jedoch nur dann, wenn im konkreten Fall eine andere Note nicht in Betracht kommt, weil sich die vergebene Note - vergleichbar einer Ermessensreduzierung auf Null - geradezu aufdrängt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 37; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 42; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, a. a. O., Rn. 64).

    Diese Begründung des Gesamturteils kann im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachgeholt werden (BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 41; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, a. a. O., Rn. 73ff.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 51.16 -, a. a. O., Rn. 16ff.).

  • OVG Niedersachsen, 16.09.2019 - 5 ME 126/19

    Ausschärfende Betrachtung; Beförderung; Begründung des Gesamturteils;

    Sofern Bewerber in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die aktuellen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Beschluss vom 22.11.2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris Rn. 26; Urteil vom 30.6.2011 - BVerwG 2 C 19.10 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 19, Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn. 19).

    Nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats handelt es sich bei den Binnendifferenzierungen "oberer Bereich", "mittlerer Bereich" und "unterer Bereich" zwar nicht um Vollnoten, sondern um Zwischenstufen innerhalb der Wertungsstufe "C"; diese Binnendifferenzierungen sind jedoch ein aussagekräftiges Differenzierungskriterium, mit dem messbare und beachtliche Bewertungsunterschiede zum Ausdruck gebracht werden sollen, um einen Leistungsvergleich zu ermöglichen (Nds. OVG, Beschluss vom 18.8.2011 - 5 ME 209/11 -, juris Rn. 6 f.; Beschluss vom 9.8.2012 - 5 ME 141/12 -, juris Rn. 7; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 14; Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn. 22).

    Erst durch die Ausführungen einer textlichen Begründung wird erkennbar, wie das Gesamturteil aus den Einzelbewertungen hergeleitet und welches Gewicht den einzelnen bestenauswahlbezogenen Gesichtspunkten gegeben worden ist (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, a. a. O., Rn. 24 ff.; Urteil vom 2.3.2017 - BVerwG 2 C 21.16 -, a. a. O., Rn. 62 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 21).

    Denn bei der Bildung des Gesamturteils wird die unterschiedliche Bedeutung der Einzelbewertungen durch eine entsprechende Gewichtung berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 13.14 -, a. a. O., Rn. 27; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 21).

    Das Verwaltungsgericht hat zwar zutreffend auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats verwiesen, wonach es im Auswahlermessen der zuständigen Behörde liege, welche Einzelleistungsmerkmale einer dienstlichen Beurteilung sie überhaupt oder in besonderem Maße zur Bewertung der Eignung der Bewerber für das Beförderungsamt heranziehe (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 16.4.2018, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 20, 22).

  • OVG Niedersachsen, 22.05.2020 - 5 ME 76/20

    Probezeit; Vorbeurteilung

    Wenn Bewerber in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die aktuellen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 19).

    Es ist aber auch nicht zu beanstanden, auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines so genannten strukturierten Auswahlgesprächs zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010 - BVerwG 1 WB 39.09 -, juris Rn. 39; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014 - 5 ME 177/14 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 1.4.2016 - 5 ME 23/16 - Beschluss vom 11.7.2016 - 5 ME 76/16 - Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn 23).

    Ergibt sich auch danach kein Leistungsunterschied kann - nicht muss - eine ausschärfende Betrachtung der Einzelleistungsmerkmale der Vorbeurteilungen erfolgen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 24; Beschluss vom 16.4.2018 - 5 ME 28/18 -, juris Rn. 35).

    Es ist aber auch nicht zu beanstanden, auf das leistungsbezogene Erkenntnismittel eines so genannten strukturierten Auswahlgesprächs zurückzugreifen (BVerwG, Beschluss vom 27.4.2010, a. a. O., Rn. 39; Nds. OVG, Beschluss vom 16.12.2014, a. a. O., Rn. 29; Beschluss vom 1.4.2016 - 5 ME 23/16 - Beschluss vom 11.7.2016 - 5 ME 76/16 - Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 23; Beschluss vom 11.5.2020 - 5 ME 183/19 - Beschluss vom 13.5.2020 - 5 ME 61/20 -).

  • OVG Niedersachsen, 28.05.2018 - 5 ME 46/18

    Anzahl Einzelleistungsmerkmale; Führungsaufgaben; Quervergleich; Selbes Statusamt

    Sofern Bewerber in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die aktuellen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 19).

    Mit Beschluss vom 21. Dezember 2016 (- 5 ME 151/16 -, a. a. O.) hat der beschließende Senat seine frühere Rechtsprechung, dass der zuständigen Behörde bei gleichem Gesamturteil hinsichtlich der Auswahl der weiteren unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien ein weiter Ermessensspielraum zustehe und sie insbesondere nicht gehalten sei, bei der Heranziehung der weiteren unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien eine bestimmte Rangfolge einzuhalten, aufgegeben.

    Seitdem fordert der Senat in ständiger Rechtsprechung, dass eine ausschärfende Betrachtung anhand der Einzelleistungsmerkmale der aktuellen dienstlichen Beurteilung auch in denjenigen Fällen zu erfolgen hat, in denen - wie hier - die jeweilige Wertungsstufe eine Binnendifferenzierung aufweist (Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016, a. a. O., Rn. 16 bis 22, Rn. 25 bis 31; Beschluss vom 16.4.2018 - 5 ME 28/18 -, juris Rn. 35).

    Werden Beamte in einer gleichen Anzahl von Einzelleistungsmerkmalen - hier in acht Merkmalen - bewertet, kann der Dienstherr diese Einzelleistungsmerkmale gleich gewichten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016, a.a.O., Rn. 21 f. [dieser Entscheidung lagen dienstliche Beurteilungen zugrunde, im Rahmen derer 11 Leistungsmerkmale bewertet worden waren]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2017 - 1 B 6/17

    Bezug beamtenrechtlicher Auswahlentscheidungen um Beförderungsämter auf das

    Manche Obergerichte (Nds. OVG, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 5 ME 151/16 -, juris, und vom 1. Dezember 2016 - 5 ME 153/16 -, juris, sowie OVG Bremen, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 123/16 -, juris) verträten einen differenzierten Ansatz mit unterschiedlichen Bezugspunkten (Statusamt oder Dienstposten) je nachdem, auf welcher Stufe des Auswahlverfahrens man sich befinde.
  • OVG Niedersachsen, 16.01.2024 - 5 ME 94/23

    Aufbewahrung; Beurteilungsbeitrag; Bewerbungsverfahrensanspruch; Endphase;

    Sofern Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 29.5.2020 - 5 ME 187/19 -, juris Rn. 13).
  • VG Schleswig, 19.07.2022 - 12 B 17/22

    Einstweiliger Rechtschutz bei Stellenbesetzung

    Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil (Gesamtnote), das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012, Az. 2 VR 5.12, Rn. 25; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az. 5 ME 151/16, Rn. 9, beide juris).

    Der Dienstherr ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, vorrangig vor einem Rückgriff auf ältere (nicht unmittelbar den aktuellen Qualifikationsstand widerspiegelnde) Beurteilungen, den weiteren Inhalt der maßgeblichen aktuellen Beurteilungen daraufhin zu würdigen, ob sich aus ihm Anhaltspunkte für einen Qualifikationsvorsprung eines der Bewerber gewinnen lassen (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014, Az. 2 VR 1.14, Rn. 35; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az. 5 ME 151/16, Rn. 16, beide juris).

    Der Dienstherr ist nach der Rechtsprechung daher sogar verpflichtet, vor Durchführung eines strukturierten Auswahlgesprächs eine ausschärfende Betrachtung vorzunehmen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. September 2018, Az. 5 ME 104/18, Rn. 30; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az. 5 ME 151/16, Rn. 20, beide juris).

    Es liegt im Auswahlermessen der zuständigen Behörde, welche Einzelmerkmale einer dienstlichen Beurteilung sie überhaupt oder in besonderem Maße zur Bewertung der Eignung der Bewerber für das Beförderungsamt heranzieht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2016, Az. 5 ME 151/16, Rn. 22, juris).

  • OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 32/18

    Ausschreibung und Übertragung des Amts des Präsidenten des Oberlandesgerichts auf

    Sofern Bewerber in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die aktuellen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn 35; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn 19).
  • OVG Niedersachsen, 21.07.2022 - 5 ME 128/21

    Ankreuzverfahren; Arithmetisierung; dienstliche Beurteilung; Gesamtbetrachtung;

    Sofern Bewerber in der aktuellen dienstlichen Beurteilung mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, hat der Dienstherr (als weiteres unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium) zunächst die aktuellen Beurteilungen umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen (BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 - BVerwG 2 VR 1.14 -, juris Rn. 35; Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 19).

    Auf dieser Grundlage durfte die Beigeladene zu 2. den Beigeladenen zu 1. als den besser geeigneten Bewerber auswählen, weil der Bewertung der Einzelnoten, die jeweils aufgrund wertender Einschätzung der Beurteiler zustande gekommen sind, für die Differenzierung nach dem Leistungsgrundsatz im Rahmen der ausschärfenden Betrachtung gerade Aussagekraft zukommt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21.12.2016 - 5 ME 151/16 -, juris Rn. 21).

  • OVG Niedersachsen, 28.01.2020 - 5 ME 166/19

    Beurteilungsrichtlinien; Bewerbungsverfahrensanspruch; Eignungsprognose;

  • VG Göttingen, 13.07.2022 - 3 B 103/22

    Interne Ausschreibung, Anspruch eines schwerbehinderten Beförderungsbewerbers auf

  • OVG Niedersachsen, 03.12.2018 - 5 ME 141/18

    Bewerberfeld; Bewerberkreis; Landeskinder; Organisationsgrundentscheidung

  • OVG Niedersachsen, 03.11.2021 - 5 ME 80/21

    Ausblenden; Auswahlverfahren; Begünstigung; Bewerber;

  • OVG Niedersachsen, 10.08.2020 - 5 ME 99/20

    Bewerbungsverfahrensanspruch

  • OVG Niedersachsen, 17.03.2021 - 5 ME 187/20

    Bewerbungsverfahrensanspruch

  • VG Göttingen, 22.12.2022 - 3 B 187/22

    Anforderungsprofil, fakultatives; ausschärfende Betrachtung; Auswahlverfahren;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2017 - 6 B 1102/16

    Neuregelung zur Frauenförderung verfassungswidrig

  • OVG Niedersachsen, 08.08.2022 - 5 ME 62/22

    Auseinandersetzung; Auseinandersetzungspflicht; Beurteilungsbeitrag; Bindung des

  • OVG Niedersachsen, 19.07.2022 - 5 ME 55/22

    Leistungsentwicklung; Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen; Vorbeurteilung

  • OVG Sachsen, 29.06.2017 - 2 B 92/17

    Konkurrentenstreit, Beurteilung, unterschiedliche Statusämter, Ausschluss von

  • OVG Niedersachsen, 28.09.2022 - 5 LC 208/17

    Altersdiskriminierende Besoldung; Ausschlussfrist; Begründungspflichten;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2017 - 6 B 1378/16

    Neuregelung zur Frauenförderung verfassungswidrig

  • VG Schleswig, 04.03.2022 - 12 B 6/22

    Einstweiliger Rechtschutz gegen Stellenbesetzung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.05.2018 - 10 S 66.16

    Zeitpunkt der Fixierung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen

  • OVG Niedersachsen, 01.12.2017 - 5 ME 80/17

    Beförderung bei der Telekom; Beförderungsrunde 2016; Beurteilungsfehler mangels

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2017 - 6 B 1424/16

    Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des unterlegenen Bewerbers vor einer

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.02.2020 - 2 MB 12/19

    Ausblendung des Bewährungsvorsprungs - Amt mit leitender Funktion

  • OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2017 - 10 S 38.16

    Konkurrentenstreit um das neu geschaffene Referat im Bundesministerium der

  • OVG Niedersachsen, 11.04.2018 - 5 ME 21/18

    Prüfung der Verletzung eines Bewerbungsverfahrensanspruchs im Rahmen einer

  • VGH Hessen, 21.11.2017 - 1 B 1522/17

    Zulässigkeit eines schulfachlichen Überprüfungsverfahrens

  • OVG Niedersachsen, 23.06.2022 - 5 ME 43/22

    Beförderungsrunde 2021/2022 der Deutschen Telekom AG

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2017 - 1 B 7/17

    Zulassen der Bewerbungen von Beamten um das höherwertige Amt i.R.e. Beförderung;

  • OVG Niedersachsen, 01.12.2017 - 5 ME 204/17

    Amt der Besoldungsgruppe R 4 als ein um zwei Stufen höheres Statusamt als ein Amt

  • OVG Niedersachsen, 18.07.2022 - 5 ME 20/22

    Beurteilung; Dienstposten; höherwertige Tätigkeit; Maßstab; Plausibilität;

  • OVG Niedersachsen, 29.05.2020 - 5 ME 187/19

    Amtszulage; Beurteilungsbeitrag; lückenlos; lückenlose Leistungsnachzeichnung; RA

  • OVG Niedersachsen, 11.05.2022 - 5 ME 161/21

    Aufstieg; Auswahlverfahren; dienstliche Beurteilung; Qualifikationsvergleich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2017 - 6 B 1110/16

    Neuregelung zur Frauenförderung verfassungswidrig

  • OVG Niedersachsen, 07.01.2020 - 5 ME 153/19

    Zur Plausibilisierung von Einzelleistungsmerkmalen einer dienstlichen Beurteilung

  • OVG Niedersachsen, 06.08.2019 - 5 ME 116/19

    Bewerbungsverfahrensanspruch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2017 - 6 B 1131/16

    Neuregelung zur Frauenförderung verfassungswidrig

  • OVG Niedersachsen, 06.09.2019 - 5 ME 137/19

    Aktualität; Beförderung; Beurteilungsmaßstab; Beurteilungszeitraum;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2017 - 6 B 1152/16

    Neuregelung zur Frauenförderung verfassungswidrig

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 MB 22/18

    Beförderungskonkurrenz zwischen Beamten unterschiedlicher Statusämter

  • OVG Niedersachsen, 09.06.2022 - 5 ME 160/21
  • OVG Niedersachsen, 30.06.2020 - 5 ME 85/20

    Dienstliche Beurteilung; fiktive Beurteilungsfortschreibung; Gesamturteil;

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2018 - 5 ME 104/18

    Ausschärfende Betrachtung; Ausschärfung; kommissarische Dienstpostenübertragung

  • OVG Niedersachsen, 10.10.2023 - 5 ME 72/23

    Absenkung; Beförderungsreife; Eignungsmangel; Einzelberwertungen; Gesamturteil;

  • OVG Niedersachsen, 19.04.2018 - 5 ME 36/18

    Auswahlgespräch; Gesamturteil; Kommunalbeamter; Personalauswahlrichtlinie;

  • VG Potsdam, 20.01.2017 - 2 L 1168/16

    Beamtenrechtliches Auswahlverfahren; Ausblenden von Leistungen des Mitbewerbers

  • OVG Niedersachsen, 23.05.2018 - 5 ME 43/18

    Beurteilung im höheren Statusamt; Bewerbungsverfahrensanspruch;

  • VG Berlin, 14.08.2018 - 36 L 256.18

    Durchsetzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs im Eilverfahren; Anforderungen an

  • VG Hannover, 06.02.2018 - 13 B 10917/17

    Ausschärfende Betrachtung; Auswahlgespräch; Auswahlverfahren; dienstliche

  • OVG Niedersachsen, 26.04.2023 - 5 ME 20/23

    Anlassbeurteilung; arithmetische Berechnung; Arithmetisierung; Gleichgewichtung

  • VG Kassel, 18.12.2017 - 1 L 5296/17

    Art. 33 GG, § 10 HBG

  • VG Osnabrück, 28.06.2021 - 3 B 33/21

    Dienstliche Beurteilung; Richter; richterliche Unabhängigkeit

  • VG Schleswig, 21.11.2022 - 12 B 47/22
  • VG Köln, 08.10.2020 - 19 L 1036/20
  • VG Hannover, 12.10.2017 - 2 B 7016/17

    Aktualität der Regelbeurteilung; Anlassbeurteilung; Beförderung nach der

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