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   OVG Niedersachsen, 27.06.2014 - 5 OA 82/14   

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https://dejure.org/2014,16006
OVG Niedersachsen, 27.06.2014 - 5 OA 82/14 (https://dejure.org/2014,16006)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27.06.2014 - 5 OA 82/14 (https://dejure.org/2014,16006)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 27. Juni 2014 - 5 OA 82/14 (https://dejure.org/2014,16006)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Ausübung des gerichtlichen Ermessens bei einem Antrag auf Heraufsetzung des Streitwerts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausübung des gerichtlichen Ermessens bei einem Antrag auf Heraufsetzung des Streitwerts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 63 Abs. 3 S. 1
    Ausübung des gerichtlichen Ermessens bei einem Antrag auf Heraufsetzung des Streitwerts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der verspätete Versuch, den Streitwert nach oben zu treiben

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 15.04.2010 - 2 W 10/10

    Streitwert im Patentverletzungsverfahren

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2014 - 5 OA 82/14
    Dies fordert schon ein entsprechender Vertrauensschutz der im Verwaltungsstreitverfahren stets beteiligten öffentlichen Hand, welche im Falle des Unterliegens für die Verfahrenskosten haftet (a. A. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.4.2010 - I-2 W 10/10 -, juris Rn. 7, das im zivilrechtlichen Streitverfahren einen entsprechenden Vertrauensschutz grundsätzlich ablehnt).
  • BVerwG, 22.10.1990 - 8 B 37.90

    Antrag auf Berichtigung oder Ergänzung der Kostenentscheidung eines Beschlusses -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2014 - 5 OA 82/14
    Der Senat sieht keinen Anlass, von seinem Ermessen nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.10.1990 - BVerwG 8 B 37.90 -, juris Rn. 2; a. A. Hartmann, a. a. O., Rn. 38 m. w. Nw.) dahingehend Gebrauch zu machen, einem Antrag auf Heraufsetzung des Streitwerts zu entsprechen, der erst gestellt wird, nachdem das Obsiegen desjenigen Beteiligten bereits feststeht, in dessen alleinige Sphäre die Benennung der für die Streitwertfestsetzung maßgeblichen Umstände fällt.
  • OLG Hamm, 09.01.1979 - 6 U 139/76
    Auszug aus OVG Niedersachsen, 27.06.2014 - 5 OA 82/14
    Dementsprechend kann sich die Notwendigkeit einer Änderung aus einem Irrtum des Gerichts oder infolge eines neuen Umstands ergeben (Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, § 63 GKG Rn. 39), etwa, wenn sich bereits vor Erlass des ersten Festsetzungsbeschlusses die höchstrichterliche Rechtsprechung geändert hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 9.1.1979 - 6 U 139/76 -, juris [Kurztext]; Hartmann, a. a. O., Rn. 45f.).
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