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   LG Bonn, 22.05.2018 - 5 S 99/17   

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LG Bonn, 22.05.2018 - 5 S 99/17 (https://dejure.org/2018,51117)
LG Bonn, Entscheidung vom 22.05.2018 - 5 S 99/17 (https://dejure.org/2018,51117)
LG Bonn, Entscheidung vom 22. Mai 2018 - 5 S 99/17 (https://dejure.org/2018,51117)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 01.08.2013 - IV R 19/11

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 01. 08. 2013 IV R 18/11 - Keine

    Auszug aus LG Bonn, 22.05.2018 - 5 S 99/17
    Mit Urteil vom 24.09.2014 (Az.: IV R 19/11) entschied der Bundesfinanzhof, dass es sich bei der Verabreichung von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung, die dort individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke dieses Krankenhauses hergestellt werden, um einen mit der ärztlichen Heilbehandlung eng verbundenen Umsatz handelt, der gemäß § 4 Nr. 16 b) UStG a.F. steuerfrei sei.

    Diese Annahme war unzutreffend, wie der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 24.09.2014 (Az: IV R 19/11) entschieden hat.

  • BGH, 28.04.2005 - III ZR 351/04

    Behandlungsvertrag bei fehlendem Versicherungsschutz

    Auszug aus LG Bonn, 22.05.2018 - 5 S 99/17
    Nach § 313 Abs. 1 und 2 BGB kann eine Anpassung eines Vertrages verlangt werden, wenn sich wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, als falsch herausstellen, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann, Hier hatten beide Vertragsparteien die gemeinsame Vorstellung, dass die Verabreichung der in Rede stehenden Zytostatika ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft darstelle, was sich jedoch als Irrtum erwiesen hat, Ein solcher gemeinschaftlicher Irrtum ist ein typischer Fall des Fehlens der Geschäftsgrundlage (BGH, Urteil vom 28.04.2005, III ZR 351/04, m.w.N.).
  • BGH, 08.11.2002 - V ZR 398/01

    Geschäftsgrundlage von Zuwendungen der Eltern an verheiratete Kinder

    Auszug aus LG Bonn, 22.05.2018 - 5 S 99/17
    Die Kammer verkennt nicht, dass derjenige der sich - wie hier die Klägerin - auf eine Störung der Geschäftsgrundlage beruft, die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass diese auch tatsächlich vorliegt (BGH NJW 2003, 510; BGH NJW 1995, 1891).
  • OLG Schleswig, 20.12.2017 - 4 U 69/17

    Zytostatika: Erstattungsanspruch gegen Krankenhaus wegen unzutreffend

    Auszug aus LG Bonn, 22.05.2018 - 5 S 99/17
    Die Kammer teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Schleswig (Urteil vom 20.12.2017, 4 U 69/17) sowie der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn (Urteil vom 17.04.2018, 8 S 176/17), dass es bei einer Konstellation wie der vorliegenden einer Anpassung des Behandlungsvertrages wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 und 2 BGB bedarf.
  • BGH, 15.03.1995 - XII ZR 257/93

    Zeitliche Begrenzung eines durch Prozeßvergleich titulierten Unterhaltsanspruchs

    Auszug aus LG Bonn, 22.05.2018 - 5 S 99/17
    Die Kammer verkennt nicht, dass derjenige der sich - wie hier die Klägerin - auf eine Störung der Geschäftsgrundlage beruft, die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass diese auch tatsächlich vorliegt (BGH NJW 2003, 510; BGH NJW 1995, 1891).
  • LG Göttingen, 21.09.2017 - 12 O 58/16

    Arzt; Behandlung; Krankenhausapotheke; Rückforderung; Umsatzsteuer;

    Auszug aus LG Bonn, 22.05.2018 - 5 S 99/17
    Die genannten Entscheidungen betrafen entweder Bruttopreisabreden (LG Bochum, Urteil vom 08.02.2017, 4 A 392/16) oder es ermangelte einer Prüfung von § 313 Abs. 1 und 2 BGB (LG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2018, 3 S 2/17) bzw. einer Auseinandersetzung mit der Vorsteuerabzugsthematik (LG Mönchengladbach, Urteil vom 15.02.2018, 2 O 15/17; LG Göttingen, Urteil vom 21.09.2017, 12 O 58/16).
  • LG Mainz, 08.12.2017 - 2 O 122/17

    Private Krankenversicherung Anspruch auf Rückzahlung von Umsatzsteuer

    Auszug aus LG Bonn, 22.05.2018 - 5 S 99/17
    Anders als das Landgericht Mainz in der klägerseits vorgelegten Entscheidung (Urteil vom 08.12.2017, 2 O 122/17) vermag die Kammer - jedenfalls dann, wenn (wie hier) die vorgetragenen Netto-Einkaufspreise und Netto-Verkaufspreise unstreitig bleiben - keine Verpflichtung des Krankenhauses zur Offenlegung seiner gesamten Preiskalkulation zu erblicken, Überdies erachtet es die Kammer bei der im Rahmen von § 313 Abs. 1 und 2 BGB gebotenen normativ-wertenden Betrachtung sämtlicher Gesichtspunkte des Einzelfalls (Finkenauer in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 313 Rn. 56; Stadler in: Jauernig, Kommentar zum BGB, 16. Auflage 2015, § 313 Rn. 20 ff .) für nicht angemessen, der Beklagten pauschal ermittelte Skonto-Vorteile entgegenzuhalten, weil auch die Rückforderung der an die Finanzbehörden geleisteten Umsatzsteuer für die Beklagte mit einem kommerzialisierbaren Verwaltungsaufwand verbunden wäre.
  • BGH, 12.04.1973 - II ZR 147/71

    Rechtsfolgen einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus LG Bonn, 22.05.2018 - 5 S 99/17
    Wenn die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 und 2 BGB jedoch unstreitig oder bewiesen sind, muss der Berechtigte die Voraussetzungen für den von ihm behaupteten Fortbestand seines Rechts beweisen (BGH WM 1973, 1176).
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