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   BGH, 02.05.1995 - 5 StR 175/95   

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BGH, 02.05.1995 - 5 StR 175/95 (https://dejure.org/1995,4925)
BGH, Entscheidung vom 02.05.1995 - 5 StR 175/95 (https://dejure.org/1995,4925)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 1995 - 5 StR 175/95 (https://dejure.org/1995,4925)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Nebenklage im Sicherungsverfahren - Abänderung einer Kostenentscheidung und einer Auslagenentscheidung - Sofortige Beschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 395, § 413

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.07.1994 - 5 StR 350/94

    Nebenklage - Sicherungsverfahren

    Auszug aus BGH, 02.05.1995 - 5 StR 175/95
    Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten wird die Kosten- und Auslagenentscheidung im Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. September 1994 dahin abgeändert, daß der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens, nicht aber die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen hat, da die Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht zulässig ist (vgl. BGH NJW 1974, 2244 [BGH 10.09.1974 - 1 StR 402/74]; BGH NStZ 1992, 30 bei Kusch; Senatsbeschluß vom 5. Juli 1994 - 5 StR 350/94 - vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl. vor § 395 Rdnr. 5 m.N. auch abweichender Rechtsprechung).
  • BGH, 10.09.1974 - 1 StR 402/74

    Vorliegen einer öffentlichen Klage als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer

    Auszug aus BGH, 02.05.1995 - 5 StR 175/95
    Auf die sofortige Beschwerde des Beschuldigten wird die Kosten- und Auslagenentscheidung im Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. September 1994 dahin abgeändert, daß der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens, nicht aber die notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen hat, da die Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht zulässig ist (vgl. BGH NJW 1974, 2244 [BGH 10.09.1974 - 1 StR 402/74]; BGH NStZ 1992, 30 bei Kusch; Senatsbeschluß vom 5. Juli 1994 - 5 StR 350/94 - vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl. vor § 395 Rdnr. 5 m.N. auch abweichender Rechtsprechung).
  • BGH, 09.08.2001 - 1 StR 268/01

    Zulässigkeit der Nebenklage auch im Sicherungsverfahren; Vorlage;

    Der Senat beabsichtigt, unter Aufgabe eigener entgegenstehender Rechtsprechung (Beschluß vom 15. Dezember 1998 - 1 StR 644/98 = BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 4) die Nebenklage im Sicherungsverfahren für zulässig zu erklären (§ 414 Abs. 1 StPO, hier i.V.m. § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO) und dem Beschuldigten die dem Nebenkläger im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, sieht sich daran aber durch die Rechtsprechung des 2. Strafsenats (Beschluß vom 30. April 1991 - 2 StR 150/91 = BGH bei Kusch NStZ 1992, 30; Beschluß vom 23. August 1995 - 2 StR 369/95; Beschluß vom 3. Februar 1999 - 2 StR 685/98; Beschluß vom 10. Februar 1999 - 2 StR 8/99 und Urteil vom 23, März 2001 - 2 StR 498/00 - in dieser Entscheidung wohl nur "obiter dictum" -) und des 5. Strafsenats (Beschluß vom 5. Juli 1994 - 5 StR 350/94; Beschluß vom 2. Mai 1995 - 5 StR 175/95 = BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 1; Beschluß vom 2. Juni 1999 - 5 StR 19/99) gehindert.
  • OLG Karlsruhe, 05.01.2000 - 3 Ws 252/99

    Keine Zulassung des Verletzten als Nebenkläger im Sicherungsverfahren.

    Der Senat teilt die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung und von verschiedenen Oberlandesgerichten vertretene Ansicht, daß der Verletzte sich einem Sicherungsverfahren nicht als Nebenkläger anschließen kann (BGH NJW 1974, 2244; BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 1; BGH NStZ 1999, 312 = BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 4; OLG Hamm StV 1992, 460; OLG München MDR 1994, 402; OLG Oldenburg NStZ-RR 1996, 310).
  • BGH, 15.12.1998 - 1 StR 644/98

    Zulässigkeit einer Nebenklage im Sicherungsverfahren

    Im Sicherungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Nebenklage unzulässig (vgl. BGH NJW 1974, 2244 unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung; BGH bei Kusch NStZ 1992, 30; BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 1994 - 5 StR 350/94 - und vom 23. August 1995 - 2 StR 369/95; BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 1; so auch Pelchen in KK 3. Aufl. Rdn. 4 zu § 395; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl. Rdn. 5 vor § 395 mit zahlr. Nachw. auch zur Gegenmeinung).
  • OLG Saarbrücken, 22.02.1997 - 1 Ws 9/97

    Zulassung einer Nebenklage durch Beschluss; Zulässigkeit einer Nebenklage im

    Zwar vertreten der BGH, einige Oberlandesgericht und die h.M. in der Kommentarliteratur die Auffassung, daß auch nach dem Inkrafttreten des Opferschutzgesetzes - Erstes Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Verletzten im Strafverfahren - vom 18 12.1986 (BGBl 1, 2496) die Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht zulässig sei (BGH NStZ 1996, 244 - wo die Frage nicht entschieden wurde und Zweifel geäußert wurden, ob die bisherige Rechtsprechung aufrechtzuerhalten ist, BGH vom 23 8.1995 zit bei Kurth, NStZ 1997, 6, BGHR StPO § 395 Anschlußbefugnis 1, BGH vom 30.4.1991 zit bei Kusch, NStZ 1992, 30 - jeweils unter Bezugnahme auf BGH NJW 1974, 2244, OLG Oldenburg, NStZ-RR 1996, 310, OLG München, MDR 1994, 402 , Löwe-Rosenberg-Wendisch, a.a.O., Rn 37 zu § 395 und Löwe-Rosenberg-Gössel, a.a.O., Rn. 6 vor § 413, KMR-Fezer, a.a.O., Rn. 10 Vorbem. vor § 395, KMR-Paulus.
  • BGH, 10.02.1999 - 2 StR 8/99

    Verwerfung einer Revision als unbegründet

    Die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen waren dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, da eine Nebenklage im Sicherungsverfahren unzulässig ist (BGHR StPO § 395 - Anschlußbefugnis 1).
  • BGH, 23.08.1995 - 2 StR 369/95

    Sicherungsverfahren - Nebenklage - Auslagen des Nebenklägers - Auferlegung der

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, (nicht jedoch die den Nebenklägerinnen durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen, da Nebenklage im Sicherungsverfahren nicht zulässig ist, vgl. BGH NJW 1974, 2244 [BGH 10.09.1974 - 1 StR 402/74];Beschluß des Senats vom 30. April 1991 - 2 StR 150/91; Beschlüsse des 5. Strafsenatsvom 05. Juli 1994 - 5 StR 350/94 undvom 02. Mai 1995 - 5 StR 175/95; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl., vor § 395 Rdn. 5 und § 414 Rdn. 1 m. w. Nachw. unter Hinweis auf abweichende Meinungen in der Rechtsprechung).
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